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Incoming Versicherung für Aufenthaltskarte ausreichend? (Gelesen: 2.036 mal)
UnbeKant
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i4a rocks!


Beiträge: 7

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Österreich
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07.12.2021 um 11:36:15
 
Hallo,

meine Frau und ich haben bald einen Termin bei der ABH für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Ich bin Österreicher und studiere in Deutschland und arbeite auch 20 Stunden pro Woche als Werkstudent.

Da ich nicht weiß, ob die ABH einen Nachweis für Versicherung verlangt, da sie mich evtl als Student und nicht als Arbeitnehmer einstuft, wollte ich fragen ob eine incoming Versicherung für meine Frau ausreicht? Wir haben eine bei vela.insure abgeschlossen. Bei Abschluss war mir noch nicht bewusst, dass dies nur eine langfristige incoming Reisekrankenversicherung ist.

Ich habe mich leider am Anfang meines Studiums von der Versicherungspflicht befreien lassen, weil ich dachte, dass das notwendig sei, um weiterhin familienversichert in Österreich zu bleiben. Daher ist die GKV nicht möglich.


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deerhunter
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i4a rocks!


Beiträge: 2.217

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 07.12.2021 um 14:51:42
 
Incomeversicherung erlischt meist mit der Wohnsitznahme in einem Land! Also Versicherungsbedingungen lesen
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UnbeKant
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i4a rocks!


Beiträge: 7

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Österreich
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Antwort #2 - 17.12.2021 um 12:00:15
 
Kleines Update dazu: ich bin als Arbeitnehmer freizügigkeitsberechtigt, daher war kein Nachweis der KV nötig. Das ging alles sehr flott und unkompliziert, bin sehr positiv überrascht und glücklich, dass das jetzt alles geklappt hat.

Ich bin mittlerweile auch draufgekommen, dass ich doch in der GKV versichert sein kann, daher hat sich das mit der Incoming KV auch erledigt.

Eine Anschlussfrage, die ich vergessen habe in der ABH zu stellen: meine Frau hat eine Bescheinigung bekommen, die ihre abgeleitete Freizügigkeit bescheinigt, da die Aufenthaltskarte erst nach ca. 6 Wochen kommt. Kann sie damit mit dem Dokument bereits mit mir nach Österreich reisen? (Also ohne gültiges Schengen C Visum)
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Petersburger
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Beiträge: 6.384

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 17.12.2021 um 12:31:23
 
Grundsätzlich gilt zunächst, dass Du in Österreich nicht nach EU-Recht als EU-Bürger behandelt wirst, sondern als Österreicher nach österreichischem Recht.
Entsprechend kann Deine Frau auch nichts aus EU-Recht von Dir ableiten.

Ob in Österreich eine "Rückkehrer-Regelung" besteht und bekannt  ist analog der deutschen, wirst Du hier höchstens zufällig erfahren, falls jemand in diesem Forum genau diesen Rechtsbereich kennt.

Und auch in Deutschland könnte ich mir vorstellen, dass der eine oder andere Polizist mit (nur) dem Standardwissen über Ausländerrecht bei einer solchen analogen Bescheinigung aus z.B. Österreich zunächst mal an illegalen Aufenthalt denken würde ...
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 17.12.2021 um 14:22:42
 
UnbeKant schrieb am 17.12.2021 um 12:00:15:
Eine Anschlussfrage, die ich vergessen habe in der ABH zu stellen: meine Frau hat eine Bescheinigung bekommen, die ihre abgeleitete Freizügigkeit bescheinigt, da die Aufenthaltskarte erst nach ca. 6 Wochen kommt. Kann sie damit mit dem Dokument bereits mit mir nach Österreich reisen? (Also ohne gültiges Schengen C Visum)

Wenn ihr ganz sicher sein wollt, rate ich zur Beantragung einer Fiktionsbescheinigung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 FreizügG i.V.m § 81 Abs. 5 AufenthG.

Achtet darauf, dass die FB auf dem hierfür vorgesehenen Muster (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/anlage_d3.html) ausgestellt wird, und dass das vierte Kästchen angekreuzt ist.

Mit dieser FB i.V.m mit einem gültigen Reisepass ist eine Einreise nach Österreich möglich, dies ist den Schengenpartnern auch mitgeteilt worden:

https://tinyurl.com/23s9m9dr

Dasselbe Kästchen wird angekreuzt, wenn der Inhaber bereits die Dokumentation eines Aufenthaltsrechts nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU oder dem Abkommen EU-Schweiz beantragt hat, aber noch kein Dokument nach dem einheitlichen Muster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates ausgestellt wurde. In diesem Fall wird das Aufenthaltsrecht durch den vorläufigen Aufenthaltstitel bescheinigt. Dem Inhaber einer Fiktionsbescheinigung ist dann die Einreise gestattet, auch wenn er zusätzlich zu seinem Reisepass nicht im Besitz eines Visums oder eines abgelaufenen Aufenthaltstitels ist, sofern das vierte Kästchen auf Seite 3 des Dokuments angekreuzt ist, das folgenden Hinweis enthält: „Der Inhaber / die Inhaberin hat die Dokumentation eines Aufenthaltsrechts nach dem FreizügG/EU oder dem Abkommen EU-Schweiz beantragt, das hiermit vorläufig bescheinigt wird.“
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UnbeKant
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i4a rocks!


Beiträge: 7

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Österreich
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Antwort #5 - 17.12.2021 um 18:38:55
 
Danke für die schnellen Antworten, dann werden wir das sicherheitshalber eher nicht machen, das ist der potentielle Aufwand nicht wert.

Petersburger schrieb am 17.12.2021 um 12:31:23:
Grundsätzlich gilt zunächst, dass Du in Österreich nicht nach EU-Recht als EU-Bürger behandelt wirst, sondern als Österreicher nach österreichischem Recht.
Entsprechend kann Deine Frau auch nichts aus EU-Recht von Dir ableiten.


Bedeutet das dann nicht auch, dass sie auch mit der Aufenthaltskarte nie mit mir nach Österreich reisen kann? Zumindest für einen Besuch unter 3 Monaten sollte das doch möglich sein nach meinem Verständnis. Auf der deutschen Aufenthaltskarte steht ja nicht, welche Staatsbürgerschaft die Person hat, von der die Freizügigkeit abgeleitet wird, oder?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 17.12.2021 um 18:55:24
 
Eine Aufenthaltskarte im entsprechenden Format ist schengenfähig, damit kann sie unter Beachtung der üblichen Regelungen immer zu Besuchszwecken reisen.

Ob allerdings daneben abgeleitete (Rückkehrer-)Freizügigkeit auch für Besuchsreisen geltend gemacht werden kann, ist nicht abschließend geklärt. Die nationale Regelung Österreichs in § 57 S. 2 NAG lässt diese nur für den Fall gelten, in dem die Rückkehr nach Österreich nicht bloß vorübergehend ist.

§ 57 NAG:

Für Angehörige von Österreichern gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.

Daher bechränkt sich die Unsicherheit lediglich über den Zeitraum bis zur Aushändigung der Aufenthalltskarte im Scheckkartenformat.
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