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Wiedererwerb einer ausländischen Staatsbürgerschaft (Gelesen: 2.012 mal)
krixx
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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22.11.2021 um 20:41:08
 
Guten Abend.

Folgende Situation: ein Kind aus einer binationalen Ehe, geboren in Deutschland, erhält durch Geburt die deutsche StA und die StA eines weiteren Staates, X.

Nach dem Recht des Staates X mussten die Eltern das Kind innerhalb einer gewissen Frist beim Konsulat anmelden, was sie aber versäumt haben, daher verlor das Kind die StA des Staates X.

Das Recht des Staates X sieht vor, dass ein im Ausland geborener Minderjähriger, der seinen Wohnsitz im Staat X nimmt, und aufgrund der versäumten Anmeldung seine StA verloren hat, diese durch Antrag bei den Justizbehörden wiedererlangen (dies entspricht nicht dem normalen Einbürgerungsverfahren). Wenn der Minderjährige jünger als 15 ist, wird der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter gestellt.

Bedeutet dies, dass das Kind ohne Beibehaltungsgenehmigung die dt. StA verlieren würde? Und würde es einen Unterschied machen, ob der Antrag auf Wiedererwerb der ausländischen StA durch den gesetzlichen Vertreter gestellt wurde, oder durch das Kind selbst?

Vielen Dank im Voraus.
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Antwort #1 - 23.11.2021 um 07:19:59
 
krixx schrieb am 22.11.2021 um 20:41:08:
Bedeutet dies, dass das Kind ohne Beibehaltungsgenehmigung die dt. StA verlieren würde?

Nein, dazu hatten wir vor kurzem eine längere Diskussion.

Rechtsgrundlage:
guck https://www.buzer.de/gesetz/4560/a63212.htm
Absatz 1 Satz 1

Dort steht auch die Antwort auf Deine zweite Frage.

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krixx
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 23.11.2021 um 09:06:15
 
Vielen Dank!

Solange das Kind also jünger als 18 war, war das dann also kein Problem. Nur wenn das Kind 18 oder älter, aber jünger als 20 war,*) könnte der Verlust eingetreten sein.

*): Im Staat X wird zurzeit die Volljährigkeit mit 20 Jahren erreicht.
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Antwort #3 - 23.11.2021 um 11:06:47
 
Den Gesetzestext lese ich anders.

Zitat:
der Vertretene jedoch nur ...
und Dein Zitat:
Wenn der Minderjährige jünger als 15 ist, wird der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter gestellt.
führen mich zu der Frage:
Wenn der Minderjährige als 15jähriger den Antrag selbst stellt, ist es nicht mehr der Antrag des gesetzlichen Vertreters. Gilt diese Ausnahmeregelung (vom Verlust der dt. StAng) in diesem Fall auch?

Das ist keine Standard-Konstellation mehr, daher mag sich zu dieser Frage jemand mit dem entsprechenden Hintergrundwissen äußern.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 01.12.2021 um 11:40:10
 
Ich habe mir noch mal den Kommentar zur Staatsangehörigkeitsgesetz angesehen, zu § 25 gab es nichts Erhellendes zu dieser Konstellation.

Aber der Begriff der  Antrags- und Erklärungsmündigkeit scheint hier erfolgsversprechender zu sein. So regelt § 37 Abs. 1 StAG iVm § 80 Abs. 3 und § 82 AufenthG, dass grundsätzlich in diesem Bereich das Mindestalter 16 gilt, um selbst Verfahrungshandlungen i.S.d. StaatsangehörigkeitsG vornehmen zu können, mit der Ausnahme der Entlassung aus der Staatsbürgerschaft, wo ja die Volljährigkeit Voraussetzung ist.

Hofmann, Ausländerrecht (StAG § 37, Rn 5)

Zitat:
Die Existenz gegenteiliger Bestimmungen [...] belegt die Unsinnigkeit und die Diskriminierung, die von der Vorschrift ausgeht: Ein deutsches Kind soll nur unter bestimmten erschwerten Voraussetzungen die Staatsangehörigkeit verlieren können, während ein ausländisches Kind schon ab 16 Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit ohne Zustimmung seines Vertretungsberechtigten erwerben darf.


Da hier der Gesetzgeber den Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft besonders schützen wollte, könnte man dann argumentieren, dass ein Minderjähriger, der nach dem Recht des ausländischen Staates für sich selbst den Antrag stellt, so behandelt werden sollte wie jemand, dessen Antrag vom gesetzlichen Vertreter gestellt worden wäre.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 18.09.2022 um 21:32:09
 
Ich habe hier noch neue Erkenntnisse. Das BVA scheint auf jeden Fall von einer Antragsmündigkeit ab 16 (nach § 37 I StAG) auszugehen, denn die Formulare für den Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung unterscheiden zwischen Personen bis 16 Jahren und solchen über 16 Jahren.

Wenn ein 16jähriger eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen kann, dann kann er (zumindest nach Rechtsauffassung des BVA) auch die dt. StA bei Erwerb einer ausl. StA auf eigenen Antrag verlieren.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 19.09.2022 um 07:08:19
 
37 I StAG regelt die Vornahme von Verwaltungshandlungen nach dem StAG selbst. Davon ist der Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit denklogisch nicht umfasst, da sich hier ausschließlich die Rechtsfolge nach diesem Gesetz richtet. Es wird ja maßgeblich zwischen Vertretung und Handlungsfähigkeit unterschieden.

In Konstellationen wie oben beschrieben ist der Antragserwerb eines Minderjährigen analog §§ 25 I S. 2, 19 I StAG zu behandeln mit der Folge, dass die dt. StAng nicht verloren geht.
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