Ich habe mir noch mal den Kommentar zur Staatsangehörigkeitsgesetz angesehen, zu § 25 gab es nichts Erhellendes zu dieser Konstellation.
Aber der Begriff der Antrags- und Erklärungsmündigkeit scheint hier erfolgsversprechender zu sein. So regelt § 37 Abs. 1
StAG iVm § 80 Abs. 3 und § 82
AufenthG, dass grundsätzlich in diesem Bereich das Mindestalter 16 gilt, um selbst Verfahrungshandlungen i.S.d. StaatsangehörigkeitsG vornehmen zu können, mit der Ausnahme der Entlassung aus der Staatsbürgerschaft, wo ja die Volljährigkeit Voraussetzung ist.
Hofmann, Ausländerrecht (StAG § 37, Rn 5) Zitat:Die Existenz gegenteiliger Bestimmungen [...] belegt die Unsinnigkeit und die Diskriminierung, die von der Vorschrift ausgeht: Ein deutsches Kind soll nur unter bestimmten erschwerten Voraussetzungen die Staatsangehörigkeit verlieren können, während ein ausländisches Kind schon ab 16 Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit ohne Zustimmung seines Vertretungsberechtigten erwerben darf.
Da hier der Gesetzgeber den Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft besonders schützen wollte, könnte man dann argumentieren, dass ein Minderjähriger, der nach dem Recht des ausländischen Staates für sich selbst den Antrag stellt, so behandelt werden sollte wie jemand, dessen Antrag vom gesetzlichen Vertreter gestellt worden wäre.