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Erlöschen der Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 5.796 mal)
Shikikan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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17.11.2021 um 01:34:52
 
Hallo zuammen,

werde nächstes Jahr im Ausland studieren und mich würde interessieren, was für Auswirkungen das auf meine Niederlassungserlaubnis hat.

Ich bin in Deutschland geboren und lebe hier auch schon seit über 24 Jahren. Habe damit logischerweise auch meine Schule absolviert etc. Nun wäre hier meine Frage, ob meine Niederlassungserlaubnis überhaupt erlöschen kann. Gelten die 15 Jahre ab Besitz der NE, oder auch schon davor? Also wirklich nur der reine Aufenthalt mit Hauptwohnsitz? Die Frage stellt sich da ich keine Ahnung habe seit wann ich die habe, gehe mal aber seit der Grundschule aus.

Es wird auch immer erwähnt das der Lebensunterhalt gesichert sein muss, aber wie soll das feststellbar sein wenn man im Ausland ist? Also die Ausländerbehörde erfährt das man über sechs Monate weg ist und dann wollen die gucken, ob ich genug verdiene? Häh? Oder wenn ich wieder zurückkomme muss ich innerhalb von einem Tag sofort Arbeit finden? Aktuell bin ich Vollzeitbeschäftigt, was aber gekündigt werden würde mit Antritt des Studiums. Habe hier jetzt noch gelesen das der Lebensunterhalt nur zum Ausreisezeitpunkt gesichert sein muss und mit 2200€ netto sollte das der Fall sein? Wie muss ich das denn planen? Die Kündigung mit Urlaub kombinieren, so dass die Kündigung erst nach Ausreise und Abmeldung aus DE in Kraft tritt? Das erschließt sich mir nicht wirklich.

Echt traurig, was einem hier für Steine in den Weg gestellt werden, wenn man sein ganzes Leben hier verbracht hat.
Jedes Auslandstudium scheint ein Risiko insb. weil die Bescheinigung zum Fortbestand der NE teilweise extrem ungenau und nicht rechtssicher formuliert ist.

Wie lange dauert so ein Antrag auf nicht Erlöschen bei der Behörde?
Muss ich den überhaupt stellen, wegen der Ausnahme? (Falls die hier greift)


Edit: Ich plane nach dem Studium dort auf unbeschränkte Zeit zu Leben, aber sollte irgendetwas passieren dann wäre es halt gut wenn ich zurück nach Deutschland könnte.
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Antwort #1 - 17.11.2021 um 06:40:21
 
Wende Dich mit Deiner Frage an Deine ABH.

Diese Behörde ist dafür zuständig, Dir die in § 51 Abs. 2 genannte Bescheinigung über das Nichterlöschen auszustellen, falls die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Das kann nicht erst nach der Ausreise erfolgen, sondern auch davor.

Und bitte: Deine Maßstäbe solltest Du überprüfen.
Zitat:
Echt traurig, was einem hier für Steine in den Weg gestellt werden, wenn man sein ganzes Leben hier verbracht hat.

Warum sollte es so sein, dass ein Aufenthaltstitel bedingungslos fortgelten soll, wenn der Inhaber wegzieht?

Nicht alle Länder sehen überhaupt vor, dass ein Aufenthaltstitel gültig bleiben kann, wenn man das Land für längere Zeit verlässt.

Und nicht nur das: In RUS z.B. kann der Ehemann einer Russin nach der Scheidung keinen neuen Aufenthaltstitel bekommen, wenn es nicht inzwischen andere Gründe für eine Erteilung gibt. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht wie in DEU gibt es nicht.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 17.11.2021 um 08:03:43
 
Danke für die Antwort und ja dann werde ich mich da wohl melden müssen.

Es ist Schade, weil ich vor 2000 geboren wurde und somit die Regelungen bzgl. dt. Staatsangehörigkeit nicht für mich griffen. Außerdem sollte es mal langsam Zeit werden das Deutschland, so wie andere EU-Staaten, auch eine zweite Staatsbürgerschaft akzeptiert (außerhalb EU), denn lt. EBH dauert das ganze Verfahren aktuell über zwei Jahre ohne Betrachtung der Ausbürgerung.

Erhalte ich dann eine Bescheinigung das Sie nicht erlöscht ohne Frist wg. der Ausnahme unter Nr. 7, oder muss ich eine Frist setzen lassen? Was wäre z. B. wenn das Studium sich unerwartet verlängert? Kann man das dann im Ausland verlängern?
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« Zuletzt geändert: 17.11.2021 um 08:17:02 von N/V »  
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 17.11.2021 um 08:43:52
 
Ich sehe die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung hier nicht gegeben. Die Lebensunterhaltssicherung muss prognostisch von der Ausreise aus zum Zeitpunkt der beabsichtigen (hypothetischen) Wiedereinreise vorliegen. Bei einem gekündigten Arbeitsverhältnis und ohne eine sonstige Einnahmequelle ist das nicht der Fall.
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Antwort #4 - 17.11.2021 um 09:21:57
 
Allein aus den hier genannten Fakten bin ich auch nicht optimistisch bzgl. des Nichterlöschens.

Die Variante "Verlängerung der in § 51 Abs. 1 Nr. 7 genannten Frist durch die ABH" dürfte bei einem Direktstudium über fünf Jahre ausscheiden, weil ein solcher Aufenthalt im Normalfall nicht als vorübergehend angesehen wird.

Geht es dagegen um einen Zeitraum von z.B. zwei Jahren wie bei einem Master nach vorliegendem Bachelor, kann das grundsätzlich auch über eine Fristverlängerung gelöst werden.
Das dürfte dann wohl vom bisherigen Beruf, der Ausbildung und den Perspektiven danach abhängen.


Ich bleibe bei meinem Rat, mit allen Fakten zur ABH zu gehen und dort zu fragen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 17.11.2021 um 09:25:03
 
Ein vollständiges Studium, auch ein Bachelor oder Master, unterfällt aber nicht Nr. 7, sondern Nr. 6. Daran ändert die Praxis einzelner Ausländerbehörden und deren Aufsichtsbehörden nichts.

Das Studium soll hier auch die Grundlage für eine Auswanderung darstellen, insofern würde auch eine Verlängerung der Frist in Nr. 7 ins Leere laufen.
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« Zuletzt geändert: 17.11.2021 um 09:40:17 von N/V »  
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 17.11.2021 um 19:30:55
 
Danke für Eure Antworten!

Ich bin nun etwas verwirrt. Also gibt es für mich keine Möglichkeit ein Vollzeitstudium (Bachelor geht dort 4 Jahre und die Regelstudienzeit liegt je nach Studiengang zwischen 4-6) zu absolvieren ohne zwangsläufig meine Niederlassungserlaubnis zu verlieren?

Ich könnte zwar die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen, aber das Verfahren dauert, wie bereits angesprochen, extrem lange.

Es wird in einem Papier vom Bundestag von einem Studium gesprochen, aber die Länge natürlich nicht genannt:


Gemäß § 51 Abs. 4 AufenthG kann nach Abs. 1 Nr. 7 AufenthG in der Regel eine längere Frist
bestimmt werden, wenn der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt und nur aus einem
seiner Natur nach vorübergehenden Grund ausreist. Die Verwaltungsvorschriften zum AufenthG
führen hierzu aus: „Konkret wird allen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis besitzen und sich lediglich
aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grund (z.B. für ein Studium oder eine sonsti-
ge Ausbildung) länger als sechs Monate im Ausland aufhalten wollen
eine längere Frist für einen Auslandsaufenthalt ohne Verlust des Aufenthaltstitels einge-
räumt.

https://www.bundestag.de/resource/blob/418400/0997298573f2d910cf08914489b69410/w...



Zu der Prognose mit der Wiedereinreise hatte ich in einem Urteil gelesen das die Bedingungen nur zu dem Zeitpunkt gegeben sein müssen, wo das Recht auch erlöschen soll, also im Falle von Nr. 7 bei der Ausreise? Aber wenn das nicht funktioniert dann sollte doch Nr. 6 mit der Setzung einer Wiedereinreisefrist funktionieren? Natürlich müsste ich dann nach dem Studium zurück nach Deutschland.

ABH habe ich schon kontaktiert und mal sehen was die sagen werden.


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Antwort #7 - 17.11.2021 um 20:02:08
 
Dann warte auf die Antwort der ABH.

Klassisches Beispiel für die Verlängerung der Sechsmonatsfrist ist ein Auslandsjahr im  Rahmen eines Studiums in Deutschland.

Ein Vollzeitstudium dagegen ist kein "seiner Natur nach vorübergehender Grund". Dazu wird es zu oft durch eine Dissertation fortgesetzt oder durch eine Erwerbstätigkeit im Land des Studiums - im Unterschied zu einem Auslandsjahr, wo man planmäßig zurückkommt.

Zur Prognose: Dass hier eine Prognose erforderlich ist, nicht nur eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Ausreise, wurde bereits gerichtlich festgestellt.
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Antwort #8 - 17.11.2021 um 20:07:36
 
Danke für den Realitätscheck.

...
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 18.11.2021 um 09:20:15
 
Einen Ausweg können wir dir noch bieten: Die Erlaubnis zum Dauerufenthalt-EU, §§ 9a ff. AufenthG.

Wenn du diesen Aufenthaltstitel noch rechtzeitig bekommen könntest, würde es ausreichen, wenn du alle 12 Monate mindestens einmal in die Bundesrepublik einreist (§ 51 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 Hs. 1 AufenthG).
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Antwort #10 - 18.11.2021 um 10:02:28
 
Muss man dann wirklich nur kurz einreisen und kann wieder zurück? Das Studium hatte ich außerhalb Europas geplant. Bei der NE ist es ja so das der Lebensmittelpunkt in DE sein muss, so das eine kurze Einreise nicht zählt.

In den Bedingungen steht das man 60 Rentenbeiträge braucht, aber habe mit 20 meine Ausbildung begonnen gehabt und somit erst 3.5 Jahre in die Kasse eingezahlt. Wenn ein FSJ zählt dann wären es 4 Jahre. Da diese Regelungen im Normalfall aber auch für die NE gilt frag ich mich, ob die in meinem Fall notwendig ist.

Und wie lange dauert die Bearbeitung einer Daueraufenthalt-EU im Vergleich zur Einbürgerung?
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Antwort #11 - 18.11.2021 um 10:22:54
 
Zitat:
Da diese Regelungen im Normalfall aber auch für die NE gilt frag ich mich, ob die in meinem Fall notwendig ist.

Ist es. Die Privilierung bei der NE gilt hier nicht.

Würdest du die Voraussetzungen erfüllen, wäre eine einmalige Einreise alle 12 Monate ausreichend. Insoweit ist das der große Unterschied zur NE.
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Antwort #12 - 18.11.2021 um 10:42:03
 
Alles klar danke. Dann werd ich das wohl einfach um ein Jahr verschieben, die Daueraufenthalt-EU beantragen und dann weiterschauen. Das Prozedere soll im Gegensatz zur Einbürgerung auch nur 4-6 Wochen dauern.

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Antwort #13 - 18.11.2021 um 11:10:15
 
Anscheinend müssen es nicht unbedingt 60 Monatsbeiträge sein, wenn man Vermögen hat. Denke mal das ich den Antrag dann schon nächstes Jahr im Sommer stelle mit entsprechenden Nachweisen.
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Antwort #14 - 18.11.2021 um 19:59:20
 
Die 60 Pflichtbeiträge sind anscheinend gar keine muss Voraussetzung für § 9a AufenthG.

"zunächst der Hinweis meinerseits, dass 60 Monate Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung keine Voraussetzung für § 9a AufenthG ist. Diese Erfordernis hat der Gesetzgeber bewusst weggelassen, dafür allerdings die Anforderungen für das selbstständige Bestreiten des Lebensbedarfs "hochgeschraubt"."

Davon lese ich auch nichts im entsprechenden Gesetz:

(2) Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn

     1.      er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,
     2.      sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,
     3.      er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
     4.      er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
     5.      Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und
     6.      er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

https://dejure.org/gesetze/AufenthG/9a.html

Bei der NE werden die 60 Pflichtbeiträge auch explizit erwähnt, aber nicht in 9a.
https://dejure.org/gesetze/AufenthG/9.html



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Antwort #15 - 18.11.2021 um 20:30:22
 
Zitat:
sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,


Was das ist, steht in § 9c AufenthG. In Satz 1 Nr. 2 steht:

Feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn (....)
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte im In- oder Ausland Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet hat (...).
Als Beiträge oder Aufwendungen, die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlich sind, werden keine höheren Beiträge oder Aufwendungen verlangt, als es in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 vorgesehen ist.


Hintergrund ist folgender: Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist ein Aufenthaltstitel, dessen Voraussetzungen sich aus dem Unionsrecht ergeben. Der deutsche Gesetzgeber kann keine nationale Regelung wie das Erfordernis der 60 Monatsbeiträge zur Rentenversicherung zu einer expliziten Voraussetzung machen, weil dies nicht mit dem Anwendungsvorrang von Unionsrecht vereinbar wäre.

Das Unionsrecht lässt den Mitgliedstaaten aber einen Bewertungsspielraum hinsichtlich der Beiträge zur Rentenversicherung zu. Hier wird eine angemessene Altersvorsorge dennoch als mindestens 60 Beiträge gewertet, weil erst dadurch ein Anspruch auf eine Rente entsteht (fünf Jahre Wartezeit berechnet in Monaten gem. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI). Ohne einen Rentenanspruch überhaupt, ist die Voraussetzung der Angemessenheit auch nicht erfüllt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2011 - 11 S 1198/10).

Die ABH darf nicht mehr als 60 Monatsbeiträge fordern, sie ist jedoch berechtigt, die Erteilung von der Erfüllung dieser Voraussetzung abhängig zu machen.

Was du tun könntest, wäre eine Antragstellung in einem Zeitpunkt, wo prognostisch davon auszugehen ist, dass du auch bald die 60 Monate erfüllt könntest.
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« Zuletzt geändert: 18.11.2021 um 20:41:06 von N/V »  
 
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Antwort #16 - 18.11.2021 um 20:39:01
 
Das klingt logisch. Danke für die Aufklärung. Hört sich allerdings auch so an, als könnte man hier Einzelfallentscheidungen treffen.
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Antwort #17 - 19.11.2021 um 08:55:06
 
Zitat:
Hört sich allerdings auch so an, als könnte man hier Einzelfallentscheidungen treffen.

Das kann man immer. Je näher du an den 60 RM bist, desto günstiger wird die Entscheidung für dich ausfallen.
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Antwort #18 - 19.11.2021 um 20:35:02
 
Anscheinend kann man laut der Rentenversicherung auch von der Schulzeit für das Jahr von 16 bis 17 Jahre Beiträge nachzahlen. Das würde ja alle meine Probleme lösen.

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/KnappschaftBahnSee/DE/Aktuelles/Meldu...

"Eine Alternative ist die Nachzahlung für nicht anrechenbare schulische Ausbildungszeiten. Wer zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr zur Schule gegangen ist und keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat, kann für diese zwölf Monate freiwillige Beiträge nachzahlen."
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Antwort #19 - 01.04.2022 um 13:23:55
 
Zitat:
Würdest du die Voraussetzungen erfüllen, wäre eine einmalige Einreise alle 12 Monate ausreichend. 


Hallo nochmal,

also wollte eine Daueraufenthalt - EU beantragen und das Personal im ABH hat mir gesagt das diese nur für "Arbeiten" zählt.
Soll heißen das man damit nicht zum studieren in ein anderes EU Land darf und ein einmaliges Einreisen reicht auch net. Das stimmt doch überhaupt nicht, oder?

Dafür waren die dort ziemlich liberal was das Verlängern der Wiedereinreisefrist betrifft. Die nannten mir auch ein Beispiel, wo die jemandem ein ganzens Studium einfach ermöglicht haben. "Daran solls nicht scheitern".

Soll ich das Zeugs jetzt trotzdem beantragen, weil der Mitarbeiter falsch lag? So wie ichs verstehe kann man neben der NE auch die Daueraufenthalt EU haben. Würde ja nicht Schaden.

Grüße
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Antwort #20 - 01.04.2022 um 13:32:35
 
Zitat:
Soll heißen das man damit nicht zum studieren in ein anderes EU Land darf und ein einmaliges Einreisen reicht auch net. Das stimmt doch überhaupt nicht, oder?

Das ist natürlich Unsinn. Vermutlich hat man hier die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU mit der Blauen Karte/EU verwechselt, oder mat hat schlicht keine Ahnung. Die einmalige Einreise hat der EuGH erst jüngst bestätigt: https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1643629477

Zitat:
Soll ich das Zeugs jetzt trotzdem beantragen, weil der Mitarbeiter falsch lag?

Ich würde unabhängig von der Verlängerung der Wiedereinreisefrist dazu raten.
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