Zitat:sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,
Was das ist, steht in § 9c
AufenthG. In Satz 1 Nr. 2 steht:
Feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn (....)
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte im In- oder Ausland Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet hat (...).
Als Beiträge oder Aufwendungen, die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlich sind, werden keine höheren Beiträge oder Aufwendungen verlangt, als es in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 vorgesehen ist.Hintergrund ist folgender: Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist ein Aufenthaltstitel, dessen Voraussetzungen sich aus dem Unionsrecht ergeben. Der deutsche Gesetzgeber kann keine nationale Regelung wie das Erfordernis der 60 Monatsbeiträge zur Rentenversicherung zu einer expliziten Voraussetzung machen, weil dies nicht mit dem Anwendungsvorrang von Unionsrecht vereinbar wäre.
Das Unionsrecht lässt den Mitgliedstaaten aber einen Bewertungsspielraum hinsichtlich der Beiträge zur Rentenversicherung zu. Hier wird eine angemessene Altersvorsorge dennoch als mindestens 60 Beiträge gewertet, weil erst dadurch ein Anspruch auf eine Rente entsteht (fünf Jahre Wartezeit berechnet in Monaten gem. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI). Ohne einen Rentenanspruch überhaupt, ist die Voraussetzung der Angemessenheit auch nicht erfüllt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2011 - 11 S 1198/10).
Die
ABH darf nicht mehr als 60 Monatsbeiträge fordern, sie ist jedoch berechtigt, die Erteilung von der Erfüllung dieser Voraussetzung abhängig zu machen.
Was du tun könntest, wäre eine Antragstellung in einem Zeitpunkt, wo prognostisch davon auszugehen ist, dass du auch bald die 60 Monate erfüllt könntest.