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Erlöschen der Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 5.885 mal)
Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 18.11.2021 um 20:30:22
 
Zitat:
sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,


Was das ist, steht in § 9c AufenthG. In Satz 1 Nr. 2 steht:

Feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn (....)
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte im In- oder Ausland Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet hat (...).
Als Beiträge oder Aufwendungen, die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlich sind, werden keine höheren Beiträge oder Aufwendungen verlangt, als es in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 vorgesehen ist.


Hintergrund ist folgender: Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist ein Aufenthaltstitel, dessen Voraussetzungen sich aus dem Unionsrecht ergeben. Der deutsche Gesetzgeber kann keine nationale Regelung wie das Erfordernis der 60 Monatsbeiträge zur Rentenversicherung zu einer expliziten Voraussetzung machen, weil dies nicht mit dem Anwendungsvorrang von Unionsrecht vereinbar wäre.

Das Unionsrecht lässt den Mitgliedstaaten aber einen Bewertungsspielraum hinsichtlich der Beiträge zur Rentenversicherung zu. Hier wird eine angemessene Altersvorsorge dennoch als mindestens 60 Beiträge gewertet, weil erst dadurch ein Anspruch auf eine Rente entsteht (fünf Jahre Wartezeit berechnet in Monaten gem. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI). Ohne einen Rentenanspruch überhaupt, ist die Voraussetzung der Angemessenheit auch nicht erfüllt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2011 - 11 S 1198/10).

Die ABH darf nicht mehr als 60 Monatsbeiträge fordern, sie ist jedoch berechtigt, die Erteilung von der Erfüllung dieser Voraussetzung abhängig zu machen.

Was du tun könntest, wäre eine Antragstellung in einem Zeitpunkt, wo prognostisch davon auszugehen ist, dass du auch bald die 60 Monate erfüllt könntest.
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« Zuletzt geändert: 18.11.2021 um 20:41:06 von N/V »  
 
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Shikikan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 18.11.2021 um 20:39:01
 
Das klingt logisch. Danke für die Aufklärung. Hört sich allerdings auch so an, als könnte man hier Einzelfallentscheidungen treffen.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 19.11.2021 um 08:55:06
 
Zitat:
Hört sich allerdings auch so an, als könnte man hier Einzelfallentscheidungen treffen.

Das kann man immer. Je näher du an den 60 RM bist, desto günstiger wird die Entscheidung für dich ausfallen.
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Shikikan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 19.11.2021 um 20:35:02
 
Anscheinend kann man laut der Rentenversicherung auch von der Schulzeit für das Jahr von 16 bis 17 Jahre Beiträge nachzahlen. Das würde ja alle meine Probleme lösen.

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/KnappschaftBahnSee/DE/Aktuelles/Meldu...

"Eine Alternative ist die Nachzahlung für nicht anrechenbare schulische Ausbildungszeiten. Wer zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr zur Schule gegangen ist und keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat, kann für diese zwölf Monate freiwillige Beiträge nachzahlen."
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Shikikan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #19 - 01.04.2022 um 13:23:55
 
Zitat:
Würdest du die Voraussetzungen erfüllen, wäre eine einmalige Einreise alle 12 Monate ausreichend. 


Hallo nochmal,

also wollte eine Daueraufenthalt - EU beantragen und das Personal im ABH hat mir gesagt das diese nur für "Arbeiten" zählt.
Soll heißen das man damit nicht zum studieren in ein anderes EU Land darf und ein einmaliges Einreisen reicht auch net. Das stimmt doch überhaupt nicht, oder?

Dafür waren die dort ziemlich liberal was das Verlängern der Wiedereinreisefrist betrifft. Die nannten mir auch ein Beispiel, wo die jemandem ein ganzens Studium einfach ermöglicht haben. "Daran solls nicht scheitern".

Soll ich das Zeugs jetzt trotzdem beantragen, weil der Mitarbeiter falsch lag? So wie ichs verstehe kann man neben der NE auch die Daueraufenthalt EU haben. Würde ja nicht Schaden.

Grüße
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #20 - 01.04.2022 um 13:32:35
 
Zitat:
Soll heißen das man damit nicht zum studieren in ein anderes EU Land darf und ein einmaliges Einreisen reicht auch net. Das stimmt doch überhaupt nicht, oder?

Das ist natürlich Unsinn. Vermutlich hat man hier die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU mit der Blauen Karte/EU verwechselt, oder mat hat schlicht keine Ahnung. Die einmalige Einreise hat der EuGH erst jüngst bestätigt: https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1643629477

Zitat:
Soll ich das Zeugs jetzt trotzdem beantragen, weil der Mitarbeiter falsch lag?

Ich würde unabhängig von der Verlängerung der Wiedereinreisefrist dazu raten.
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