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Wieder einreise (Gelesen: 3.962 mal)
Themen Beschreibung: Erlöschtes niederlassungserlaubniss
Türkisch
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Antwort #15 - 28.11.2021 um 22:30:26
 
Könnte die Botschaft auch sagen, ja sie können in ihrem Herkunftsland ihr Leben weiter führen mit ihrem Kind ?
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reinhard
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Antwort #16 - 28.11.2021 um 22:56:50
 
Türkisch schrieb am 28.11.2021 um 22:30:26:
Könnte die Botschaft auch sagen, ja sie können in ihrem Herkunftsland ihr Leben weiter führen mit ihrem Kind ?


Nein, weil das die Botschaft nichts angeht.

Das deutsche Kind hat immer ein Recht, in Deutschland zu leben, weil es das will (oder die Sorgeberechtigte das so entschieden hat). Wieso, weshalb, warum... geht die Botschaft nichts an.

Das haben wir also geklärt.

Die Mutter muss dann ja mit, weil das Kind nicht alleine leben kann.

Die Botschaft kann Dir empfehlen, auf Jamaica zu leben. Oder in Norwegen. Sie hat das aber nicht zu entscheiden, das entscheidet das deutsche Kind bzw. die Mutter des deutschen Kindes.
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reinhard
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Antwort #17 - 28.11.2021 um 23:00:39
 
Türkisch schrieb am 28.11.2021 um 22:25:07:
Könnte ich auch mit einem Dienstausweis einreisen und in der zuständigen Behörde eben Antrag auf Aufenthalt/Duldung stellen ?
Ich will ja auch eigentlich mich sofort integrieren und arbeiten…


Nein, auf gar keinen Fall. Das geht nur für einen Besuchsaufenthalt, Du musst dann wieder ausreisen.

Außerdem willst Du keine Duldung (Aussetzung der Abschiebung, aber dann Androhung der Abschiebung, Ausreiseaufforderung). Du willst eine Aufenthaltserlaubnis, und genau die beantragst Du mit dem Visumsantrag. Wenn das Visum genehmigt ist, ist die Aufenthaltserlaubnis gleich mit genehmigt – die Ausländerbehörde wird nämlich "beteiligt". Dauert ein paar Tage länger, aber es werden praktisch beide Anträge gleichzeitig bearbeitet undf genehmigt.


Zitat:
Wärst du auch so nett und könntest mir ein Gesetz nennen mit dem ich recht darauf habe ?
Ich habe mich im Internet schlau gemacht

§28 ABS 2 satz 2 Rıchtig so ?


Ja, genau. Aber die in der Botschaft wissen das. Das machen sie jeden Tag einige Male.
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Antwort #18 - 29.11.2021 um 06:31:57
 
§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG !!!
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #19 - 29.11.2021 um 07:58:30
 
Noch eine letzte Frage, was ist wenn der Deutscher den gewöhnlicheb Sitz nicht in Bundesgebiet hat ?
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Antwort #20 - 29.11.2021 um 08:52:35
 
Türkisch schrieb am 29.11.2021 um 07:58:30:
Noch eine letzte Frage, was ist wenn der Deutscher den gewöhnlicheb Sitz nicht in Bundesgebiet hat ? 

du meinst, deine Tochter soll nicht mit?
Dann geht keine FZF zu ihr.

Wenn du meinst, deine Tochter ist "JETZT" nicht in D und Ihr werdet zusammen einreisen, dann macht das keinen Unterschied, ob der Deutsche schon in Deutschland ist oder erst gemeinsam eingereist wird ... da brauchst du dir keine Sorgen machen
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Antwort #21 - 09.12.2021 um 21:07:23
 
Super kümmere mich gerade um die ganzen Unterlagen die ich im Originalen einreichen muss, wenn ich das alles hab dann geh ich zur Botschaft mit einem Termin. Natürlich werde ich darüber berichten, wie es zur entscheidung gekommen ist.

Ich bin so froh das es dieses Forum gibt und bedanke mich bei jedem die wirklich hier uns effektiv helfen wie wir die ganzen Angelegenheiten zur Hand nehmen müssen.

DANKE
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