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Frage nach Verfestitung des Aufenthalts – Änderung des Namen (Gelesen: 2.287 mal)
Booogie
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Italien
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11.11.2021 um 17:33:05
 
Hallo:
Eine Frage bitte, wie man den Aufenthalt aus einem humanitären Aufenthalt, § 25 Abs. 4 Satz 2, in einen unbefristeten Aufenthalt verwandeln kann:
Das Land ist Afghanistan.
Dieser Aufenthalt, der oben genannte, gibt es seit 2005.
Aktuell bezieht der Bewerber Leistungen des Jobcenters, Hartz4.
Es gibt schweriegende gesundheitliche Probleme, so dass es zahlreiche Atteste sowie Gutachten gibt und neue geben würden, wenn es nötig ist. Die Ärzte unterstützen den Bewerber, denn es gibt Gründe dazu.
Gibt es eine Möglichkeit mit diesem Einkommen für Verfestigung des Aufenthalts?
Dann: der 1. Pass hatte einen Vornamen und einen Nachnamen, das ist der Pass, der bei der Einreise 2000 ausgestellt worden ist.
Dann hat die Botschaft 2004 einen Pass erstellt und einen 2. Namen als Nachname in den Pass aufgenommen. Jetzt sind viele Unterlagen mit dem Namen wie im 1. Pass(Vorname A, Nachname: B).
Kann die Ausländerbehörde den Namen wieder so ändern wie früher, dass sie nur den 2. Namen wegmacht?
Dankeschön
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Booogie
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i4a rocks!


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Staatsangehörigkeit: Italien
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Antwort #1 - 11.11.2021 um 18:13:57
 
nch etwas: Die Sachbearbeiterin in der Ausländerbehörde wartet wohl darauf, wie sich die Lage in dem Land ändert und evtl. eine Ausweisung doch nicht ausschließt. Die Sachbearbeiterin wartet so auf die Lage. So haben wir sie verstanden.
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reinhard
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Antwort #2 - 13.11.2021 um 12:05:41
 
Eine Ausweisung ist natürlich nicht zu erwarten, das wäre nur nach einer strafrechtlichen Verurteilung denkbar. Wichtig ist Anträge schriftlich zu stellen und schrifliche Antworten anzufordern – was jemand "sagt" ist kaum verwendbar.

Sicherlich warten jetzt viele Behörden in Bezug auf Afghanistan die Entwicklung ab.

Die Regelungen zum unbefristeten Aufenthalt findest Du in § 26 und § 9 Aufenthaltsgesetz. Gültiger (und richtiger) Pass ist eine Bedingungen, fünf Jahre Einzahlung in die Sozialkassen durch sozialversicherungspflichtige Arbeit eine andere.

Am besten wäre es vermutlich, wenn der Betroffe sich mit allen Unterlagen in einer Migrationsberatung beraten lässt.
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Booogie
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i4a rocks!


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Antwort #3 - 13.11.2021 um 14:25:56
 
Dankeschön Reinhard.
Das mit Ausweisung ist und war wegen des Abwarten auf Lage gemeint.
Arbeitsaufnahe wegen Krankheit ist derzeit nicht möglich.
Ein Pass ist derzeit nicht möglich, die Ausländerbehörde zumindest hier schickt niemand zur Botschaft, das heißt, dass die Passbeschaffung wohl ruht.
Die Aufenthaltskarte wird an die Bundesdrcukerei geschickt und so eine elektronische Karte erstellt.
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reinhard
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Antwort #4 - 13.11.2021 um 16:08:31
 
Das heißt also, eine Aufenthaltsverfestigung ist nicht möglich.

Ja, wenn der Betroffene weder Papiere bekommen noch arbeiten kann, ist der Aufenthalt gefährdet, sobald sich die Situation in Afghanistan verbessert.

Eine Ausweisung wäre die Reaktion auf eine strafrechtliche Verurteilung, das scheint aber mit der Frage nichts zu tun zu haben.

Wenn der Betroffene seine Situation verbessern will, wäre es am besten, wenn er mit seinen Unterlagen zu einer Migrationsberatung geht. Kann er denn fließend deutsch? Will er in Deutschland leben?
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Antwort #5 - 13.11.2021 um 17:21:10
 
Danke.
Zuerst ein mal: ich bin nicht der Betroffene und 2. Ich bin kein Jurist.
Mit der Ausweisung meinte ich die Reiseaufforderung = Das Land Verlassen Müssen = Gefahr für Aufenthalt und Bleiben in Deutschland, wie immer man es sagen will, dass eines Tages eine Beendigung des Aufenthalts vorgenommen wird. Das ist die Angst.
Sein Deutsch ist nicht so gut.
Wenn er wegen Erkrankung nicht arbeiten kann, dann is sein Aufenthalt später bei „Besserung und Sonnenschein der Lage“ auch gefährtdet, das verstehe ich nicht. Richtig?

Die Passbeschaffung hat die Ausländerbehörde wegen der Lage in dem Land und keine dipl. Beziehungen zu Taliban auf Eis gelegt. Das kann dann nicht negativ berechnet werden oder?
Ja, er möchte hier bleiben und hier leben, JAAAA, deswegen dieses Brett und diese Frage, obwohl mir selber die Fragestellung sehr viel Überwindung gekostet hat.
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reinhard
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Antwort #6 - 13.11.2021 um 18:13:37
 
Ausweisung ist das eine (bei Straftaten).

Aufforderung zur Ausreise ist etwas völlig anderes (wenn kein Zweck für einen Aufenthalt erkennbar ist).

Wenn er in Deutschland leben will, sollte er jetzt dringend so gut Deutsch lernen, dass er hier selbst schreiben kann, Fragen beantworten und Antworten verstehen. Sonst wird es nichts.

Und dann sollte er schreiben, ob er nach der Machtübernahme der Taliban einen Asylfolgeantrag gestellt und begründet hat.

Und schreiben, ob er schon mal eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 beantragt hat (schriftlich), und was in der schriftlichen Antwort stand.
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Antwort #7 - 13.11.2021 um 18:47:19
 
ja
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