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Umwandlung des Studentenvisums in einen Aufenthaltstitel für eine Arbeitserlaubnis (Gelesen: 2.983 mal)
weirdkid
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i4a rocks!


Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Jordanian
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04.11.2021 um 21:56:54
 
Hallo zusammen, ich stehe vor einer schwierigen Situation mit der Ausländerbehörde, daher habe ich mich gefragt, ob mir jemand mit einer Expertenmeinung helfen kann, wäre sehr dankbar!


Mein Fall ist also der folgende:

- Ich bin kein EU-Bürger

- Ich bin im Oktober 2020 mit dem nationalen Visum Typ D für 1 Jahr nach Deutschland eingereist, zum Zweck eines einjährigen Austauschjahres (Bestandteil meines Bachelorstudiums)

- Ich habe im August meinen Bachelor-Abschluss erhalten, der dem deutschen Hochschul-Bachelor entspricht.

- Ich habe im September 2021 mehrere Bewerbungsgespräche geführt und die Unternehmen haben sich nicht mit Ergebnissen gemeldet, während mein Visum bald endete

- Ich hatte zwei Pläne im Kopf, einen, zu arbeiten, oder zwei, um mein Masterstudium zu beginnen.

- Ich habe die Ausländerbehörde kontaktiert und meiner Kontaktperson den Fall geschildert, sie sagte mir, sie würde mein Studentenvisum um 3 Monate verlängern, bis ich von den Interviews eine Antwort höre und entscheide, ob ich studieren oder arbeiten möchte

- Die Verlängerung erfolgte aufgrund meiner Immatrikulation im Vorbereitungssemester an einer deutschen Hochschule (Sprachsemester vor Beginn des Masterstudiums)

- Ich habe sie vor ein paar Tagen mit einem Stellenangebot und allen von ihr angeforderten Unterlagen kontaktiert, weil ich ein Angebot erhalten habe (Arbeit ist im Finanzwesen und mein Abschluss ist im Finanzwesen, Jahresgehalt 40.000 brutto jährlich), ich habe das Formular als Ausstellung ausgefüllt eines Aufenthaltstitels keine blaue Karte oder sonstiges

- Sie hat mir geantwortet, dass ich Deutschland verlassen und mich von meinem Land aus bewerben muss, falls ich eine Arbeitserlaubnis bekommen möchte, oder ihr ein Sperrkonto von 11K geben, wenn ich in Deutschland studieren möchte, obwohl sie mir einen Monat eine E-Mail geschickt hat zuvor, mich zu bitten, ihr eine Bewerbung zu schicken, sobald ich ein Stellenangebot erhalte. Der von ihr genannte Ablehnungsgrund:

„Sie sind am Oktober 2020 wegen eines Studiums, nicht wegen einer Erwerbstätigkeit in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ein Wechsel vom Studium in eine Erwerbstätigkeit in Deutschland konnte nur geprüft werden, wenn Sie die Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU erfüllten. Für die Blaue Karte EU Sie müssten ein Ihrem Abschluss entsprechendes Stellenangebot haben und Sie würden ein Bruttomonatsgehalt von mindestens 4.733,33 € erhalten. Dies ist hier nicht der Fall.“

- Soweit mir bekannt ist, erlaubt das neue Arbeitsrecht für Ausländer, dass Studenten ihr Visum von einem Studenten- auf ein Arbeitsvisum umstellen können, ohne eine blaue Karte beantragen zu müssen. und ich habe meinen bachelor-abschluss, der in deutschland anerkannt und mit deutschen abschlüssen gleichwertig ist.

- Zwei Freunde von mir haben genau denselben Fall von mir, sie kommen aus demselben Land, derselben Universität und demselben Studiengang, derselben Stadt, in der ich mich beworben habe, nur dass ihre Gehälter niedriger sind und sie einen anderen Ansprechpartner im Ausländerbüro haben. Sie haben eine Visumsverlängerung erhalten, die ihnen erlaubt, in Deutschland zu arbeiten, bis ihre Arbeitserlaubnis erteilt wird. Niemand forderte sie auf zu gehen.

- es wird für mich teuer, nach Hause zurückzukehren und mich von dort aus zu bewerben, und es dauert länger, und ich riskiere, mein Jobangebot zu verlieren.


Ich bin wirklich verloren und weiß nicht, was ich tun soll, jeder Rat wäre dankbar, und es ist wirklich verwirrend, da Leute mit genau den gleichen Bedingungen ihre Visa ohne Probleme bekommen, aber ich wurde anders behandelt

Vielen Dank im Voraus!
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« Zuletzt geändert: 07.11.2021 um 21:39:37 von reinhard »  
 
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ninnschen
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i4a rocks!


Beiträge: 351

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 05.11.2021 um 07:55:53
 
weirdkid schrieb am 04.11.2021 um 21:56:54:
Sie sind am Oktober 2020 wegen eines Studiums, nicht wegen einer Erwerbstätigkeit in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ein Wechsel vom Studium in eine Erwerbstätigkeit in Deutschland konnte nur geprüft werden, wenn Sie die Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU erfüllten. Für die Blaue Karte EU Sie müssten ein Ihrem Abschluss entsprechendes Stellenangebot haben und Sie würden ein Bruttomonatsgehalt von mindestens 4.733,33 € erhalten. Dies ist hier nicht der Fall.“


Das ist schlichtweg falsch. Seit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz kann während eines Studiums in die AE nach § 18b Abs. 1 AufenthG (also auch nicht Blaue Karte) gewechselt werden. § 16b abs. 4 AufenthG

Es müssen natürlich alle Voraussetzungen für den § 18b Abs. 1 AufenthG erfüllt sein. Das muss aber die ABH bewerten.
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weirdkid
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i4a rocks!


Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Jordanian
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Umwandlung des Studentenvisums in einen Aufenthaltstitel für eine Arbeitserlaubnis
Antwort #2 - 07.11.2021 um 20:40:23
 
Vielen Dank für Ihre prompte Antwort. ich schätze es sehr.  Aber ich mache mir Sorgen, was schätzt die ABH genau ein? ich arbeite in meinem bereich, mein abschluss entspricht der deutschen hoschschule, ich habe ein gutes gehalt und meine arbeit ist von der bundesagentur für arbeit genehmigt, ich habe eine erklärung zum beschäftigungsverhältnis von ihr. Kann die ABH ohne Angabe von Gründen oder ohne Einhaltung des Gesetzes ablehnen?
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blubb


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Antwort #3 - 09.11.2021 um 22:32:36
 
weirdkid schrieb am 07.11.2021 um 20:40:23:
Kann die ABH ohne Angabe von Gründen oder ohne Einhaltung des Gesetzes ablehnen? 


Hallo,

sie kann schon, darf aber nicht so ablehnen.
Wir kommen hier zwar einer Bananenrepublik sehr nahe, sind aber noch nicht in jedem Bereich auch eine.
Falls sie ohne Angabe von Gründen, rechtswidrig oder auch sonst fehlerhaft ablehnen sollte, kann man dagegen entsprechende Rechtsmittel einlegen.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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