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Darf man die Aufnahmestellen "kurz" verlassen? (Gelesen: 2.531 mal)
jeremiah
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i4a rocks!


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Zeige den Link zu diesem Beitrag Darf man die Aufnahmestellen "kurz" verlassen?
02.11.2021 um 00:52:06
 
Hallo Zusammen,
Ist es möglich die Aufnahmestelle kurzfristig zu verlassen? Z.Bsp. für Ausflüge in der Stadt oder Freunde besuchen?

Ich habe schon über die Residenzpflicht gelesen, allerdings konnte ich wirklich nicht rausfinden, ob man auch so kurz rausgehen kann.

Oder ist man dort "eingesperrt" und man darf die Aufnahmestelle verlassen nur unter Genehmigung der Behörde?

P.S: Mit Verlassen meine ich, rausgehen und wieder später (wie lange maximum) zurückkommen, also nicht die Residenz ändern.

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SimonB
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Antwort #1 - 02.11.2021 um 09:53:43
 
jeremiah schrieb am 02.11.2021 um 00:52:06:
Ist es möglich die Aufnahmestelle kurzfristig zu verlassen?

Ja, das ist möglich.


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reinhard
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Antwort #2 - 02.11.2021 um 13:10:08
 
jeremiah schrieb am 02.11.2021 um 00:52:06:
Hallo Zusammen,
Ist es möglich die Aufnahmestelle kurzfristig zu verlassen? Z.Bsp. für Ausflüge in der Stadt oder Freunde besuchen?


In der Stadt: ja

Beim Besuchen von Freunden kommt es darauf an, ob sie in der gleichen Stadt bzw. im gleichen Kreis wohnen. Dann ja. Sonst braucht man eine schriftliche Erlaubnis.
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jeremiah
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Antwort #3 - 02.11.2021 um 16:14:12
 
reinhard schrieb am 02.11.2021 um 13:10:08:
In der Stadt: ja

Beim Besuchen von Freunden kommt es darauf an, ob sie in der gleichen Stadt bzw. im gleichen Kreis wohnen. Dann ja. Sonst braucht man eine schriftliche Erlaubnis.


also beim besuchen von Freunden in der Stadt bzw. Kreis, darf der Flüchtlinge raus.
Sobald man der Kreis kurz verlassen möchte, braucht man eine Erlaubnis? wo? und muss man angeben genau wo man seine Freunde trifft? wieviele Freunde? oder worum geht's dabei?

Und beim Besuch von Freunden in der Stadt, darf man bei diesen übernachten oder braucht man dafür auch eine Erlaubnis um mal über die Nacht abwesend zu sein?

Meine Fragen klingen verrückt vielleicht aber ich finde wirklich keine Antworten diesbezüglich  Augenrollen
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reinhard
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Antwort #4 - 02.11.2021 um 16:36:32
 
Das ist in jedem Bundesland anders.

Bei uns gibt es eine Höchstzahl an Tagen pro Monat, für die man eine Erlaubnis bekommen kann, und man muss Name und Adresse des Freundes angeben, den man besuchen will.
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SimonB
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Antwort #5 - 02.11.2021 um 17:21:52
 
jeremiah schrieb am 02.11.2021 um 16:14:12:
aber ich finde wirklich keine Antworten diesbezüglich

In jeder Aufnahmestelle gibt es Ansprechpartner. In Jeder.
Diese Personen haben in der Aufnahmestelle ein Büro, haben Sprechzeiten und stellen ggfls. auch eine Bescheinigung aus, mit der man die Aufnahmestelle verlassen kann.

Es geht vermutlich um die Kamerunerin.
Sie ist nicht eingesperrt, sie hat sich aber an die Auflagen der Aufnahmestelle zu halten. Die wird sie in mehreren Sprachen schon als Information zu lesen bekommen haben.
jeremiah schrieb am 02.11.2021 um 16:14:12:
oder worum geht's dabei?

Es geht dabei darum, dass die Aufnahmestelle weiß, wo die Person sich aufhalten will.
Du kannst sie übrigens auch abholen/hinbringen, wenn sie die Erlaubnis zum Verlassen der Einrichtung hat.

In unserem Bundesland dürfen Besucher auch durchaus mit hinein in die Aufnahmestelle. Natürlich mit Nachweis 3 G.
Manchmal ergibt sich *Besseres* durch ein Gespräch mit den jeweiligen Ansprechpartnern.


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jeremiah
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Antwort #6 - 03.11.2021 um 00:02:27
 
reinhard schrieb am 02.11.2021 um 16:36:32:
Das ist in jedem Bundesland anders.

Bei uns gibt es eine Höchstzahl an Tagen pro Monat, für die man eine Erlaubnis bekommen kann, und man muss Name und Adresse des Freundes angeben, den man besuchen will.


Klingt ganz schon kompliziert..
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jeremiah
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Antwort #7 - 03.11.2021 um 00:09:52
 
SimonB schrieb am 02.11.2021 um 17:21:52:
In jeder Aufnahmestelle gibt es Ansprechpartner. In Jeder.
Diese Personen haben in der Aufnahmestelle ein Büro, haben Sprechzeiten und stellen ggfls. auch eine Bescheinigung aus, mit der man die Aufnahmestelle verlassen kann.

D.h. sogar zum Einmal Einkaufen, braucht man eine Bescheinigung?

SimonB schrieb am 02.11.2021 um 17:21:52:
Es geht vermutlich um die Kamerunerin.

Treffer Smiley


SimonB schrieb am 02.11.2021 um 17:21:52:
Du kannst sie übrigens auch abholen/hinbringen, wenn sie die Erlaubnis zum Verlassen der Einrichtung hat.

Wenigstens was..

SimonB schrieb am 02.11.2021 um 17:21:52:
In unserem Bundesland dürfen Besucher auch durchaus mit hinein in die Aufnahmestelle. Natürlich mit Nachweis 3 G.
Manchmal ergibt sich *Besseres* durch ein Gespräch mit den jeweiligen Ansprechpartnern.

haben die Besucher Einfluss auf das laufende Verfahren? bzw. hat das ein Nachteil für den Asysl-Bewerber wenn er/sie Freunde in Deutschland besucht bzw. von Freunden Besuch bekommt?
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Antwort #8 - 03.11.2021 um 10:58:18
 
jeremiah schrieb am 03.11.2021 um 00:09:52:
D.h. sogar zum Einmal Einkaufen, braucht man eine Bescheinigung?

Es wäre das Beste, wenn in genau dieser Aufnahmestelle gefragt wird, wie das mit dem Verlassen der Einrichtung DORT geregelt ist.
Da wir viele Bundesländer mit eigenen landesrechtlichen Regelungen gibt, unterscheiden diese sich durchaus in solchen Detailfragen.

jeremiah schrieb am 03.11.2021 um 00:09:52:
Wenigstens was..

Ja, denn die Asylbewerberin ist nicht eingesperrt oder in Haft. Sie will etwas vom dt. Staat und befindet sich deshalb im Asylverfahren. Dazu hat der Gesetzgeber gewisse Regeln vorgegeben. Wer sich nicht daran hält, erschwert sein Verfahren und Dritte (du) können das Asylverfahren nicht beeinflussen.
Besucher, die die deutsche Sprache beherrschen und ein Grundverständnis für die Problematik Dublin III haben, könnten dort mit den zuständigen Ansprechpartnern versuchen, die Ausgangs-Regelungen für genau DIESEN Fall zu erfragen.
d.h. wann, wohin, wie lange, wie oft kann sie die Einrichtung verlassen.

Grundsätzlich kann die Asylbewerberin und auch du davon ausgehen, dass  der Aufenthalt dort länger dauert.
In deinem anderen Beitrag wurde schon der Kontakt zu einem Fachanwalt empfohlen. DER könnte das Verfahren uU. begleiten/beeinflussen.

Ja, in unserem BL braucht jeder Asylbewerber einer Erstaufnahmestelle für jedes Verlassen eine Bescheinigung.
Der dort tätige Securitydienst überwacht das.
Mir bekannte Personen wurden 3 Monate nach dem Aufenthalt im "ANKER-Zentrum" *verteilt*, d.h. in kommunale Asylbewerberheime der Städte und Landkreise eingewiesen. Dort warten sie das weitere Verfahren ab, unterliegen aber auch einer Kontrolle durch die Security.

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Antwort #9 - 03.11.2021 um 11:50:58
 
jeremiah schrieb am 03.11.2021 um 00:09:52:
D.h. sogar zum Einmal Einkaufen, braucht man eine Bescheinigung?



Kommt darauf an. Nur das Verlassen des Kreises ist ja verboten. Innerhalb des Kreises kann man einkaufen.

Das betrifft bei kreisfreien Städten (EA in Schleswig-Holstein: Neumünster) die Einkaufszentren im Gewerbegebiet jenseits der Stadtgrenze.


Zitat:
haben die Besucher Einfluss auf das laufende Verfahren? bzw. hat das ein Nachteil für den Asysl-Bewerber wenn er/sie Freunde in Deutschland besucht bzw. von Freunden Besuch bekommt?


Nein, das sind zwei verschiedene Behörden. Bei Asylantrag werden die Gefahren im Herkunftsland geprüft. Die Residenzpflicht soll dafür sorgen, dass die Asylbewerberin jederzeit greifbar ist und Termine immer sofort erhält.
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