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Keine des Aufenthaltserlaubnis (Gelesen: 1.261 mal)
Themen Beschreibung: Keine Verlängerung mehr
Lev Nikolajewitsch Tolstoj
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Beiträge: 35

Syktyvkar, Russia
Syktyvkar
Russia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Russland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Keine des Aufenthaltserlaubnis
27.10.2021 um 08:06:35
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
leider wusste ich nicht wo in welcher Bereich gehörte das Thema.
Die Frage ist folgende, eine Frau die 1965 geboren ist, lebt in Deutschland seit 2003 nach § 25 Abs. 5. Bis heutzutage zum Unglück hat sie keinen Vollzeitarbeit gefunden . Und hat alles mit gemacht was Arbeitsamt und Jobcenter vorgeschlagen haben. Bzw gearbeitet bei was man heute sagen würde für 1€  Jobs. Seit vorkurzem hat sie ein Brief von AB bekommen,  wo drin steht dass sie sich nicht integriert hat etc. Sie tat und tut immer noch alles bewirbt sich überall, leider keiner Arbeitgeber möchte sie annehmen.  Das heißt liegt nicht an ihr dass sie keiner will. AB verlangt unverzüglich auf vollzeitbeschäftigung zu gehen.  Was ist nun die Lösung.
Vielen Dank im voraus für Ihre Mühe.

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Der Mensch glaubt, im Himmel nachholen zu dürfen,
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deerhunter
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Beiträge: 2.214

Brisbane, Australia
Brisbane
Australia
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Keine des Aufenthaltserlaubnis
Antwort #1 - 27.10.2021 um 09:15:13
 
Warum hat Sie denn 25 / 2 bekommen? Kein Pass? Aus welchem Land kommt Sie? Woran hakt denn die Vollzeitarbeit?

Die Ausländerbehörde darf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auch erteilen, wenn die  allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen, wie die Sicherung des Lebensunterhalts, die Klärung der Identität, die Erfüllung der Passpflicht und das Fehlen von Ausweisungsgründen (insbesondere bestimmte Straffälligkeit). Daher schließen der Bezug von Sozialleistungen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht unbedingt aus.[7] Die Ausländerbehörde entscheidet nach Ermessen, ob sie von diesen Voraussetzungen absieht. https://www.nds-fluerat.org/leitfaden/17-aufenthalt-aus-humanitaeren-gruenden/au...

Scheinbar ist das ermessen, nun nach 18 Jahren, anders als vorher! Also sollte man versuchen mit der ABH zu reden oder eben auszureisen
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reinhard
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Beiträge: 15.157

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
Schleswig-Holstein
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Keine des Aufenthaltserlaubnis
Antwort #2 - 27.10.2021 um 14:12:07
 
Du könntest ihr auch vorschlagen, hier ihr Problem zu schildern.

Nach 18 Jahren Aufenthalt in Deutschland ist es ja merkwürdig, jemand anderen vorzuschicken. Sie könnte eher schreiben, welche Probleme sie hat, und sie könnte Rückfragen beantworten.
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