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$ 51 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (Niederlassungserlaubnis erlischt nicht bei Ausreise) (Gelesen: 1.887 mal)
Nina Bastimentos
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag $ 51 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (Niederlassungserlaubnis erlischt nicht bei Ausreise)
22.10.2021 um 22:42:34
 
Mein Mann (Nicht-EU-Staatsbürger) hat eine Niederlassungerlaubnis da er mit einer deutschen Staatsbürgerin (das bin ich Smiley) verheiratet ist.

2018 wurde ihm problemlos und ohne dass Nachweise vorgelegt werden mussten, eine Bescheinigung ausgestellt, dass seine Niederlassungserlaubnis nicht erlischt, wenn er sich länger als 6 Monate außerhalb von Deutschland aufhält.

Nachdem er nun einen neuen Pass und einen neuen eAT bekommen hat, haben wir wieder solch eine Bescheinigung bei der Ausländerbehörde beantragt. Doch diesmal wird verlangt, dass er nachweist, dass er seit mind. 15 Jahren in Deutschland lebt und dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Aber das steht doch so nicht im Gesetzestext, oder?

"(2) 1Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. 2Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. 3Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus."

Satz 2 ist doch unabhängig von Satz 1, oder verstehe ich das falsch?

Die Sachbearbeiterin hat auch noch auf die Kommentare zum Gesetztestext hingewiesen, aber ich weiß gar nicht, wo ich die finden soll.

Hat jemand Erfahrung mit diesem Thema?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: $ 51 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (Niederlassungserlaubnis erlischt nicht bei Ausreise)
Antwort #1 - 22.10.2021 um 22:52:53
 
Satz 2 ist unabhängig von Satz 1. Mir ist auch kein Kommentar zum AufenthG bekannt, der hier eine andere Auffassung vertritt - auch wenn, wäre das nicht überzeugend.

Ob Satz 2 aber einschlägig ist, bestimmt sich nach den dort genannten Voraussetzungen. Insoweit fehlt in deinem Beitrag an den Angaben zur ehelichen Lebensgemeinschaft (nicht zu verwechseln mit der formal bestehenden Ehe) und den Aufenthaltszeiten im Ausland.
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Nina Bastimentos
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: $ 51 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (Niederlassungserlaubnis erlischt nicht bei Ausreise)
Antwort #2 - 23.10.2021 um 19:45:57
 
Also wir sind verheiratet, dann gilt Satz 2 für uns nicht? Aber welcher Abschnitt gilt dann für uns?

Es geht um Aufenthalt im Ausland von mehr als 6 Monaten.
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Antwort #3 - 23.10.2021 um 20:17:03
 
Natürlich gilt Satz 2 für Euch dann, wenn die dort genannten Bedingungen erfüllt sind.
Es kommt nicht darauf an, ob die Ehe formal weiterbesteht, sondern die eheliche Lebensgemeinschaft muss weiterbestehen.

Wenn Du und Dein Mann beide im Ausland leben, dann besteht die eheliche Lebensgemeinschaft offenbar fort.
Lebt dagegen Dein Mann im Ausland und Du im Inland, ist die Frage nach dem Fortbestand der Lebensgemeinschaft begründet.

Du hast im Eingangsbeitrag nur thematisiert, dass die Ehe fortbesteht (= nicht geschieden wurde) und keine Aussage über die Lebensgemeinschaft gemacht.
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Nina Bastimentos
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: $ 51 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (Niederlassungserlaubnis erlischt nicht bei Ausreise)
Antwort #4 - 24.10.2021 um 00:51:09
 
Ah ok, jetzt verstehe ich, was gemeint ist  Zwinkernd  Ja, wir wollen gemeinsam im Ausland leben.

Inzwischen hat mir die Mitarbeiterin der Ausländerbehörde den Text aus den Kommentaren zum §51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG geschickt, wobei ich keine Ahnung habe, wo ich den im Gesetz sehen kann, online habe ich nichts entsprechendes gefunden.

"Die Niederlassungserlaubnis des Ausländers und die seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht, wenn deren Lebenunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse besteht. Gleiches gilt für den mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers, wobei in diesem Fall auch von einem längeren Wegzug des Ehegatten ins Ausland ausgegangen werden muss."

Aufgrund dieses Kommentars verweigert sie uns die Ausstellung der Bescheinigung, solange wir nicht nachweisen, dass der Lebensunterhalt gesichert ist  Griesgrämig

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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: $ 51 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (Niederlassungserlaubnis erlischt nicht bei Ausreise)
Antwort #5 - 24.10.2021 um 13:17:51
 
Entscheidend ist nicht der von der Sachbearbeitern herangezogene "Kommentar", sondern der Wortlaut in § 51 Abs. 2 AufenthG. Es ist hier wieder mal ein Fall, wo Sachbearbeiter schlichtweg nicht ins Gesetz schauen und ihre mangelhaften Kenntnisse über weitere Erläuterungen, die entweder unzutreffend oder wie hier missverständlich sind, ausgleichen möchten.

Für in einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen lebende Ausländer gilt ausschließlich Satz 2 des Abs. 2. Das ist schon daran erkennbar, dass hinsichtlich des Ausweisungsinteresses die Voraussetzungen des Satz 1 nochmal in Satz 2 wiederholt werden. Das würde man systematisch nicht machen, wenn Satz 2 lediglich eine Ergänzung wäre. Auch der Wortlaut des Satz 2 bestätigt die Eigenständigkeit dieser Regelung gegenüber Satz 1.

Auch der herangezogene "Kommentar", so missverständlich wie er ist, kann nicht so gelesen werden. Das "[g]leiches gilt" bezieht sich auf das Nichterlöschen aufgrund der Ausreise, nicht auf die Voraussetzungen des Satz 1.

Ihr solltet auf die Ausstellung der Bescheinigung mit dem Hinweis auf die Eigenständigkeit bestehen. Sollte die Sachbearbeiterin weiterhin an ihrer falschen Auslegung festhalten, müsstet ihr euch an den Leiter der ABH wenden und falls das nichts bringt, an die jeweilige Aufsichtsbehörde der ABH.
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Nina Bastimentos
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: $ 51 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (Niederlassungserlaubnis erlischt nicht bei Ausreise)
Antwort #6 - 24.10.2021 um 20:21:10
 
Vielen Dank für die Antwort!

Ich habe auch das Gefühl, dass dies mal wieder reine Schikane ist  Griesgrämig
Die Mitarbeiterin, die uns 2018 die Bescheinigung problemlos ausgestellt hatte, ist leider seit Wochen nicht erreichbar, deswegen sind wir jetzt an jemand anderen geraten.

Ich werde auf jeden Fall weiterhin darauf bestehen, dass uns die Bescheinigung ausgestellt wird, wie du sagst, wenn nötig bei den höheren Stellen. Es ist halt immer wieder einfach nur frustrierend, wieviel Zeit und Energie man für Dinge aufwenden muss, die einem zu Unrecht verwehrt werden...
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Petersburger
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Antwort #7 - 25.10.2021 um 07:53:11
 
Deine Reaktion
Nina Bastimentos schrieb am 24.10.2021 um 20:21:10:
das Gefühl, dass dies mal wieder reine Schikane

ist für mich genauso unverständlich wie die Forderung der Kollegin.

Wenn jemand genau so handelt, wie er das Gesetz versteht, ist das mit Sicherheit keine Schikane
Zitat:
Schikane für ‚absichtlich niederträchtige Behandlung‘, ‚Bosheit‘ wurde im 17. Jahrhundert etabliert und bedeutete juristisch eine ‚Rechtsverdrehung‘


Wie überall im Leben passieren in Verwaltungen Fehler, gibt es Missverständnisse und falsche Lesarten.

Wir helfen hier gern mit Argumenten. Auf sachlicher Grundlage.
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Nina Bastimentos
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Antwort #8 - 25.10.2021 um 21:05:20
 
Petersburger schrieb am 25.10.2021 um 07:53:11:
ist für mich genauso unverständlich wie die Forderung der Kollegin.

Wenn jemand genau so handelt, wie er das Gesetz versteht, ist das mit Sicherheit keine Schikane 



Ich verstehe deinen Punkt und vielleicht war meine Wortwahl nicht die beste.

Allerdings ist es bei uns tatsächlich schon so oft vorgekommen, dass Gesetze falsch gelesen oder auch komplett ignoriert wurden. Und das hatte für uns teilweise sehr weitreichende Folgen, die nicht rückgängig gemacht werden konnten (wie z.B. die Festsetzung des Nachnamens für unsere Kinder) bzw. viel Energie und Zeit unsererseits aufgebraucht haben.

Ich würde mir einfach wünschen, dass alle Verwaltungsangestellten, wenn sie sich bei etwas nicht ganz sicher sind, sich mit anderen austauschen und recherchieren, um im Besten Sinne des Antragsstellers handeln zu können, vor allem wenn weitreichende Konsequenzen (wie z.B. das Erlischen der Niederlassungserlaubnis) damit verbunden sind.

Und ich bin mir sicher, dass es auch sehr viele freundliche und hilfsbereite Verwaltungsangestellte gibt, und ich weiß es auch sehr zu schätzen, dass Menschen wie du in ihrer Freizeit hier im Forum mit Rat zur Seite stehen. Aber leider scheinen wir irgendwie sehr häufig an eine andere Sorte von Mitarbeitern zu gelangen, die sich in einer Machtposition sehen und nicht hilfsbereit sind, sondern stur auf ihrer Auslegung des Sachverhalts beharren. Auf diesen Erfahrungen beruht mein Ärger über die Situation.

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geschah hier nichts.


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Antwort #9 - 26.10.2021 um 03:00:41
 
Moin,

ich möchte nur ergänzen:
"Wenn es sich durch Dummheit erklären lässt, dann setze nicht Boshaftigkeit vorraus."

"Dummheit" ist natürlich nur übertragend gemeint.
Der Spruch passt nicht immer aber doch sehr oft.

Gruß,
Norbert
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Ich bin nur Laie und meine Aussagen sind nur meine Meinung bzw. Interpretation nach bestem Wissen. Sollte ich mal Dummfug schreiben, werde ich hoffentlich korrigiert!
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