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Rückwirkender Erwerb ausländischer Staatsangehörigkeit (Gelesen: 2.950 mal)
lambdax
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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15.10.2021 um 19:34:44
 
Hallo liebe i4a User,

ich hätte eine Frage zur deutschen Staatsangehörigkeit. Inwiefern wirkt sich ein Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (Drittland) rückwirkend ab Geburt, wegen Gesetzesänderung im Drittland, auf die deutsche Staatsangehörigkeit aus ?

Ich würde mich auf Antworten freuen.

Vielen Dank im Voraus Smiley
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 15.10.2021 um 19:45:49
 
Gar nicht, sofern der Erwerb Kraft Gesetz eintritt und nicht von einem Antrag abhängig ist.
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lambdax
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #2 - 15.10.2021 um 22:22:35
 
Zitat:
Gar nicht, sofern der Erwerb Kraft Gesetz eintritt und nicht von einem Antrag abhängig ist.


Okay, danke Smiley

Man muss aber natürlich auf das ausländische Amt gehen und seinen Status sozusagen legalisieren, was ja normal ist, damit geprüft wird, ob überhaupt Anspruch entsteht, bsp.: Besitzt die Mutter (in diesem Fall) wirklich die Staatsangehörigkeit, ist es wirklich das Kind von der Mutter etc.

Es ist natürlich kein Antrag auf Einbürgerung, aber man muss ja sich selbst legalisieren auf dem ausländischen Amt.

Danach würde man auch direkt den Staatsangehörigkeitsausweis bekommen. (Bearbeitungszeit ca. halber Tag)


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nixwissen
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Antwort #3 - 16.10.2021 um 23:18:46
 
lambdax schrieb am 15.10.2021 um 22:22:35:
Man muss aber natürlich auf das ausländische Amt gehen und seinen Status sozusagen legalisieren


Ändert vermutlich nichts denn Du beantragst die Staatsbürgerschaft nicht sondern nur den Beleg darüber.
Es sein denn, daß Du die Staatsbürgerschaft erst bekommst, durch diesen Behördengang. Da müsste man in den Wortlaut des entsprechenden Gesetzes dieses unbekannten Staates sehen.Wenn da steht "ist Staatsbürger, wenn die Mutter bei der Geburt..." dann ist es ok. Wenn das steht "kann die Staatsbürgerschaft erwerben, wenn die Mutter..." dann ist es nicht ok.

Gruß,
Norbert
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lambdax
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Antwort #4 - 18.10.2021 um 23:12:24
 
nixwissen schrieb am 16.10.2021 um 23:18:46:
Ändert vermutlich nichts denn Du beantragst die Staatsbürgerschaft nicht sondern nur den Beleg darüber.
Es sein denn, daß Du die Staatsbürgerschaft erst bekommst, durch diesen Behördengang. Da müsste man in den Wortlaut des entsprechenden Gesetzes dieses unbekannten Staates sehen.Wenn da steht "ist Staatsbürger, wenn die Mutter bei der Geburt..." dann ist es ok. Wenn das steht "kann die Staatsbürgerschaft erwerben, wenn die Mutter..." dann ist es nicht ok.

Gruß,
Norbert


Also es gibt im Staatsangehörigkeitsrecht von Land X zwei Artikel dazu:

Artikel 6
"Ein Kind, das von einem Vater mit Staatsangehörigkeit von Land X oder einer Mutter mit Staatsangehörigkeit von Land X geboren wird, besitzt automatisch die Staatsangehörigkeit von Land X."

Wichtig ist, dieser Artikel wurde erst im Jahre 2007 eingefügt, also erst nach meinem Geburtsjahr. Davor war es nur von einem Vater vererbbar. Das Staatsangehörigkeitsgesetz wurde aber noch umfangreicher geändert, so wurde z.B. auch das untere hinzugefügt.

"Ein Kind, das aufgrund der Artikel 6 und 7 als Staatsangehöriger von Land X ist, gilt als von Geburt an als Staatsangehöriger von Land X, auch wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsangehörigkeit von Land X erst nach der Geburt erfüllt sind oder festgestellt wurden."

Ich glaube damit wollen sie, die Leute, die vor 2007 geboren wurden auch aufnehmen, bin mir aber nicht sicher.
Was sagt ihr dazu ?
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nixwissen
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Antwort #5 - 19.10.2021 um 01:34:45
 
Moin,

also wenn das grammatikalisch richtig übersetzt ist, dann würde ich sagen, daß das unproblematisch ist.
Du bist automatisch Staatsbürger geworden. Klarer wäre es, wenn sie geschrieben hätten "...oder einer Mutter mit Staatsangehörigkeit von Land X geboren WURDE...". (Statt wird).
Die Frage wäre, ob der zweite Artikel wirklich so zu verstehen ist, daß mit Erfüllung der Vorraussetzungen auch das Gesetz selbst gemeint ist.
Wenn nicht, wäre das insofern unproblematisch, daß Du dann gar kein Staatsbürger dieses Landes wärest. Das mit "festgestellt" wäre gar kein Problem denn das bedeutet nur, daß es vorher nur keiner "wusste", es war auch vorher so.
Solange da nicht steht, daß Du erst Staatsbürger WIRST, wenn Du irgendwas machst, dann hast Du kein Problem mit der deutschen Staatsbürgerschaft.
Bei den Stellen "legalisieren" (wie Du es schreibst, der Begriff ist hier falsch) ist ja eigentlich nicht mehr als "Hallo, ich bin euer Staatsbürger, schreibt euch das mal auf und gebt mir einen Zettel, auf dem steht, daß das auch wirklich so ist".

Also nochmal, der große Unterschied ist, ob Du durch das Gesetz jetzt schon Staatsbürger bist oder es erst wirst, wenn Du zu der Botschaft gehst und irgendwas machst. In letzterem Fall würdest Du in dem Moment der Einbürgerung bei Staat X die deutsche Staatsbürgerschaft automatisch (!!!) verlieren.

Wenn Du ganz sicher gehen willst und die Sprache vielleicht nicht mehr ganz perfekt sprichst (Du schreibst ja perfekt Deutsch), könnte vielleicht ein Anwalt helfen, der die Sprache vielleicht perfekt spricht.
Welches Land das ist, scheint ja hochgeheim zu sein. Ginge es z.B. um die Türkei, wäre das sicher kein Problem aber einen Anwalt zu finden, der sicher Taka-Tuka spricht, könnte ein Problem werden.
Dann vielleicht einen (zugelassenen) Dolmetscher, den findet man ja für alles.

Ich hoffe, ich konnte die Problematik etwas klarer machen.

Gruß,
Norbert
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Antwort #6 - 19.10.2021 um 08:01:38
 
Rein vom hier wiedergegebenen Text her sehe ich keinen eindeutig formulierten rückwirkenden Geburtserwerb.

Denn dieser Text
lambdax schrieb am 18.10.2021 um 23:12:24:
"Ein Kind, das aufgrund der Artikel 6 und 7 als Staatsangehöriger von Land X ist, gilt als von Geburt an als Staatsangehöriger von Land X, auch wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsangehörigkeit von Land X erst nach der Geburt erfüllt sind oder festgestellt wurden."

allein lässt nicht erkennen, welche sonstigen Voraussetzungen dort noch gemeint sein könnten.

Es steht dort nicht "das gilt rückwirkend für vor dem ... Geborene", sondern "Ein Kind, das ... Staatsangehöriger ist".
Damit ist klar erkennbar nur der Zeitpunkt des Erwerbs der StAng bestimmt, wenn sie denn vorliegt (aber vielleicht nicht sofort belegt werden konnte).

Nicht bestimmt ist hierdurch eine Erweiterung der Erwerbszeiträume.
Dazu müsste andersherum formuliert werden, das Wenn sich also auf den zweiten Teil des Satzes beziehen.
Etwa "Wenn die Voraussetzungen für den Geburtserwerb nach [Bestimmung XY] erst nach der Geburt eintreten/eingetreten sind, dann [trotzdem Geburtserwerb]".

Der Text in der Originalsprache mag da eindeutiger sein. Und ergänzende Rechtsakte sowie die Rechtspraxis in X können die Bewertung des reinen Textes nochmal anpassen bzw. verfeinern.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #7 - 19.10.2021 um 19:56:12
 
Das Land ist Marokko und hier wird Art. 9 Abs. 3 des dortigen Staatsangehörigkeitsgesetzes ausgeführt. Im Arabischen Original lautet die Bestimmung:

على أن الولد المغربي الجنسية بموجب الفصلين 6 و7 أعلاه يعد مغربيا منذ ولادته ولو أن توفر الشروط التي يقتضيها القانون لمنح الجنسية المغربية لم يثبت إلا بعد ولادته.

Übersetzung: Der Erwerb nach Art. 6 und 7 tritt auch dann mit der Geburt ein, wenn die Voraussetzungen für den Erwerb nach der Geburt nachgewiesen werden.

Damit ist aber nicht der rückwirkende Erwerb gemeint, sondern durch die Verweisung auf den hier maßgeblichen Artikel 6 der Umstand, dass die Staatsangehörigkeit eines Elternteils erst nach der Geburt nachgewiesen werden kann.

Indes ist die auf Praxis der marokkanischen Behörden nach der Gesetzesänderung vom 2. April 2007 abzustellen. Hiernach werden die Geburten von Kindern marokkanischer Mütter im Zivilregister eingetragen und ein Staatsangehöigkeitsausweis ausgestellt (vgl. https://www.consulat.ma/ar/shhadt-aljnsyt-almghrbyt-llatfal-almwlwdyn-lam-mghrby...).

Der Staatsangehörigkeitsausweis bescheinigt die marokkanische Staatsangehörigkeit, begründet sie aber nicht (Art. 33 der marokkanischen StAnG).

Insoweit ist auch darauf abzustellen, ob alleine die Eintragung konstitutiv den Erwerb begründet. Hierfür finden sich keinerlei Hinweise, vielmehr werden Kindern, welche nach dem 2. April 2007 geboren wurden und zweifellos die StAng mit der Geburt erworben haben, im selben Verfahren registriert. Es ist also davon auszugehen, dass der Erwerb Kraft Gesetz rückwirkend eingetreten ist.
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Antwort #8 - 19.10.2021 um 21:48:22
 
Moin,

das meinte ich mit der korrekten Übersetzung.
Wenn das zitierte Arabisch der originale Text ist, dann übersetzt Google das sinngemäß wie Bayraqiano.
Damit wäre ich nicht ansatzweise auf die Idee gekommen, daß das auch rückwirkend im Sinne des Zeitpunktes der Geburt gilt.
Es geht nur um den späteren Nachweis, nicht, daß die Vorraussetzungen erst später erfüllt werden (durch das Gesetz).

Thema hat sich wohl erledigt, lambdax ist kein Marokkaner, zumindest kein Staatsbürger.

Gruß,
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Antwort #9 - 19.10.2021 um 21:55:45
 
nixwissen schrieb am 19.10.2021 um 21:48:22:
Thema hat sich wohl erledigt, lambdax ist kein Marokkaner, zumindest kein Staatsbürger.

Doch, das ist gerade der Fall. Ich gehe mal davon aus, dass er das Kind einer Marokkanerin ist.

Er hat nur nicht die dt. Staatsangehörigkeit verloren, weil der Erwerb der marokkanischen Staatsangehörigkeit Kraft Gesetz eingetreten ist.
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Antwort #10 - 19.10.2021 um 22:54:30
 
Moin,

bei Deinem zweiten Satz bin ich 100%ig bei Dir, weil er dafür nicht aktiv werden müsste.
Allerdings lese ich da keine Wirkung für Geburten vor der Gültigkeit des Gesetzes heraus.
Das übersteigt aber definitiv meine Laienkompetenz, das lässt sich ja wohl einfach bei der Botschaft klären.

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Antwort #11 - 19.10.2021 um 23:15:18
 
Entscheidend ist nicht, dass der Erwerb explizit nur für die Zukunft geregelt wurde. Vielmehr ist wichtig, dass das eben nicht so im Gesetz Einklang gefunden hat.

Einen sonstigen Erwerbstatbestand kennt das entsprechende Staatsangehörigkeitsgesetz für diesen Fall ausdrücklich nicht. Die Verwaltungspraxis ist bereits dargelegt und bestätigt den Erwerb unabhängig vom Zeitpunkt.

Selbst wenn dem nicht so wäre, ist der Erwerb spätestens mit Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten. Auch hier liegt kein Antragserwerb vor, der schädlich ist.
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« Zuletzt geändert: 19.10.2021 um 23:28:52 von N/V »  
 
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Antwort #12 - 22.10.2021 um 19:49:44
 
Ich hatte heute die Gelegenheit, im Bergmann/Ferid/Heinrich nachzuschauen. Dort wird im entsprechenden Abschnitt zu Marokko ausgeführt:

Die neuen Bestimmungen (....) werden auf alle vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geborenen Personen angewandt (Art 2 (1) des ÄndG v 23.03.2007).
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Antwort #13 - 19.11.2021 um 17:37:58
 
Zitat:
Ich hatte heute die Gelegenheit, im Bergmann/Ferid/Heinrich nachzuschauen. Dort wird im entsprechenden Abschnitt zu Marokko ausgeführt:

Die neuen Bestimmungen (....) werden auf alle vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geborenen Personen angewandt (Art 2 (1) des ÄndG v 23.03.2007).


Das hört sich gut an. Dann folgt daraus kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Smiley
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