dasvidania schrieb am 17.10.2021 um 23:33:27:...
Unser Plan war, 3 Tage vor Ablauf des Aufenthaltstitels nach Italien auszureisen, dort 2 Wochen zu verbringen und danach wieder nach Deutschland zu kommen.
...
Hallo,
ein derariger Plan wäre so nicht erlaubt.
Du könntest zwar als Israeli und damit Begünstigter des §41
AufenthV im Anschluss an einen Besuchsaufenthalt in Deutschland ohne Ausreise aus Schengen erneut nach Deutschland zum Zwecke der Begründung eines langfristigen Aufenthalts wieder einreisen oder ohne jegliche Ausreise aus DEU dann eine
AE beantragen.
Umgekehrt funktioniert das aber nicht.
Nach einem langfristigen Aufenthalt (gem. Deiner AE) in Deutschland
kannst Du nicht ohne Ausreise aus Schengen zu einem Besuchsaufenthalt erneut erlaubt einreisen.
Du musst das Schengengebiet (und Italien gehört dazu) verlassen, und sei es nur für eine Minute, um erneut über die "Schengenaußengrenze" einzureisen, damit die Einreisevoraussetzungen gem. Artikel 6 SGK geprüft werden können.
Im Übrigen gilt diese Vergünstigung
so nur für die Einreise / Aufenthalt in Deutschland.
Gruß
PS:
Zitat:1. Israel ist Teil des Anhangs II 2018/1806
Korrekt, Israel ist im
Anhang II der EU-Visum VO 2018/1806 aufgeführt. Nützt Dir nur in diesem Zusammenhang nix, denn hier wird nur geregelt, dass Israelis für einen Kurzaufenthalt von bis zu 90 Tagen im Zeitraum von 180 Tagen kein Visum benötigen, also Positivstaater sind, und ...
Zitat:"Rechtlicher Aufenthalt aufgrund eines Aufenthaltstitels oder eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt werden bei der Berechnung der Länge des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Anfrage nicht berücksichtigt."
... das ist zwar schön für Deinen Aufenthalt in Italien, der deshalb möglich ist.
Aber nicht relevant für die erneute Einreise mit anschließendem Aufenthalt in DEU, ohne dass Du
aus Schengen ausreist und erneut wieder einreist, wie oben angeführt.