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Britische StA und Beibehaltungsgenehmigung (Gelesen: 913 mal)
dr-er
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Beiträge: 216

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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12.10.2021 um 08:40:00
 
Auf der Seite der dt. Botschaft in UK

https://uk.diplo.de/uk-de/brexit-infos-deutsch/faq-informationen-brexit?openAcco
rdionId=item-2421718-1-panel

ist zu lesen:

Wenn Sie Ihre Einbürgerung schon vor dem Ende der Übergangszeit des EU-Austritts des Vereinigten Königreichs, also vor dem 31.12.2020 beantragt haben, benötigen Sie nach dem geltenden deutschen Recht keine Beibehaltungsgenehmigung.

Woher kommt diese Behauptung? Ich glaube, es soll sich um den Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit und nicht der Antragstellung handeln.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 12.10.2021 um 09:21:08
 
§ 3 Abs. 2 Brexit-Übergangsgesetz (BrexitÜG).
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dr-er
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #2 - 13.10.2021 um 08:22:59
 
Zitat:
§ 3 Abs. 2 Brexit-Übergangsgesetz (BrexitÜG).


Vielen Dank für die Klärung!
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