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Asyl Antrag stellen / Ablauf von Anfang an (Gelesen: 5.871 mal)
jeremiah
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02.10.2021 um 02:58:05
 
Liebe Mitglieder,

Ich habe bitte einige Fragen zu dem Thema "Asyl".

Ich bin jetzt durch die letzten  30 Seiten von dieser Sektion gegangen, und konnte nicht genau die gleiche Frage finden, deswegen mache ich einfach ein neues Thread. Ich hoffe es ist okay.

Die Freundin (volljährige) einer Bekanntin aus Kamerun ist dem Konflikt in der Südwesten Region (Bamenda) entkommen und hat sich über den Weg nach Italien übers Meer gemacht. In ihren Dorf sind die Separatisten eingedrungen, haben fast alle Häuser ins Feuer gelegt, viel ermordert. Auch hatte sie mit den Sicherheitsbehörden kooperiert (Informationen weitergegeben). Das haben sie rausgefunden, das Haus wurde ins Feuer gelegt, einige Familienmitglieder schrecklich  ermordert (nachweislich!). Sie selbst mit Machetten richtig geschlagen. Sie konnte den Tot noch entkommen und hat sich entschieden sofort von dem Land zu fliehen.

Über die ganzen länder bis zu Lybien und Meer hat sie geschafft nach Italien zu kommen, zum Glück lebendig.

Nun möchte sie nach Deutschland kommen und ihren Aysl-Antrag zu stellen, da sie nur in Deutschland Leute kennt (Freunde und paar Familienmitglieder die von vielen Jahren nach Deutschland kamen).

Ich habe selber keine Ahnung von dem ganzen Verfahren und mit Ayslrecht hatte ich noch nichts zu tun. Das Gleiche gilt auch für ihre Freunde hier.

Soweit ich weiß, ist sie erstmal in Italien "untertaucht". Also keine Fingerabdrücke gegeben oder sonstiges.

Was soll sie tun für einen Ayslantrag in Deutschland? Wo soll sie sich zuerst begehen? Polizei? Beratungsstelle? Falls Beratungsstellen, gibt es vielleicht irgendwo ein Verzeichnis dafür?

Hätte sie eine Aussicht auf Erfolg?

Auch das 2. Problem : einen Pass hat sie nicht dabei. Ich meine gelesen zu haben, dass für den Antrag, den Pass nötig wäre? Oder konnte sie sich noch identifizieren lassen? Oder wie ist es wenn man keinen Pass dabei hat?

Die meinsten Beiträge die ich bisher gelesen habe, waren von Antragstellern die sich schon in Deutschland aufhalten, schon Unterkunft haben usw...
Hier geht's um die Prozedur von Anfang an.

Muss sie ihre Fingerabdrücke in Italien geben bevor sie sich auf dem Weg nach Deutschland macht? Oder wo macht es mehr Sinn? Vorteile/Nachteile?

Ich bedanke mich schon im Vorraus. Ich wäre über jede Info/Tip dankbar.
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Saxonicus
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Antwort #1 - 02.10.2021 um 09:18:03
 
jeremiah schrieb am 02.10.2021 um 02:58:05:
Über die ganzen länder bis zu Lybien und Meer hat sie geschafft nach Italien zu kommen, zum Glück lebendig.

....und da war kein Land dabei, in dem sie sicher war?

War es denn in anderen Gegenden Kameruns ebenso gefährlich für sie (innerstaatliche Fluchtalternative)?

Grundgesetz Artikel 16a

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.
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SimonB
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Antwort #2 - 02.10.2021 um 10:42:31
 
jeremiah schrieb am 02.10.2021 um 02:58:05:
hat sie geschafft nach Italien zu kommen,
Das ist ein Glück. Italien ist ein EU-Staat. Es gilt für die EU-Staaten das Dublin-III-Verfahren.

Freunde und vielleicht entfernte Familienangehörige in D sind  kein Asylgrund.
Wer schon weiß, dass man in Italien untertauchen kann und seine Fingerprints nicht gibt, der kommt auch irgendwie nach D.
Hat sie auf dem Rettungsschiff ihre Fingerabdrücke nicht gegeben?

Aber hier wird sie  kein Asyl bekommen, denn sie ist weder von Kamerun noch von Libyen eingereist, egal, ob mit oder ohne kamerunischen Pass.
Was würde sie in D bei einer Befragung zum Asylantrag sagen?

jeremiah schrieb am 02.10.2021 um 02:58:05:
Hätte sie eine Aussicht auf Erfolg?
Nein, nicht in D.
Dass sie keinen Pass hat, ist vielleicht das kleinste Problem.

jeremiah schrieb am 02.10.2021 um 02:58:05:
Muss sie ihre Fingerabdrücke in Italien geben bevor sie sich auf dem Weg nach Deutschland macht? 
Das muss sie nicht, aber es hilft auch überhaupt nicht für Asyl in D.

Hier ist zusammengefasst, wie das Dublin-III-Verfahren läuft.
https://www.unhcr.org/dach/de/was-wir-tun/asyl-in-europa/dublin-verfahren



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reinhard
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Antwort #3 - 02.10.2021 um 13:14:46
 
jeremiah schrieb am 02.10.2021 um 02:58:05:
Die Freundin (volljährige) einer Bekanntin aus Kamerun ist dem Konflikt in der Südwesten Region (Bamenda) entkommen und hat sich über den Weg nach Italien übers Meer gemacht. In ihren Dorf sind die Separatisten eingedrungen, haben fast alle Häuser ins Feuer gelegt, viel ermordert. Auch hatte sie mit den Sicherheitsbehörden kooperiert (Informationen weitergegeben). Das haben sie rausgefunden, das Haus wurde ins Feuer gelegt, einige Familienmitglieder schrecklich  ermordert (nachweislich!). Sie selbst mit Machetten richtig geschlagen. Sie konnte den Tot noch entkommen und hat sich entschieden sofort von dem Land zu fliehen.


Das heißt, sie hat im englischen Teil des Landes gelebt und mit den Sicherheitsbehörden im französischen Teil / Zentralregierung zusammengearbeitet?

Sie wird mit Sicherheit in einem Asylverfahren gefragt, warum sie nicht im Gebiet der Zentralregierung leben konnte.

Zitat:
Über die ganzen länder bis zu Lybien und Meer hat sie geschafft nach Italien zu kommen, zum Glück lebendig.

Nun möchte sie nach Deutschland kommen und ihren Aysl-Antrag zu stellen, da sie nur in Deutschland Leute kennt (Freunde und paar Familienmitglieder die von vielen Jahren nach Deutschland kamen).


Nach den Regeln der Dublin-III-Verordnung ist Italien für den Asylantrag zuständig, legal umziehen (mit Visum) dürfte sie erst ca. fünf Jahre nach einer Anerkennung.

Nach Deutschland käme sie "nicht erlaubt", aber von den italienischen Behörden wird das geduldet. Ungefähr ein Drittel der Betroffenen bekommt hier ein "Dublin-Verfahren", um sie zurückzuschicken, beim Rest übernimmt Deutschland stillschweigend das Asylverfahren.

Zitat:
Was soll sie tun für einen Ayslantrag in Deutschland? Wo soll sie sich zuerst begehen? Polizei? Beratungsstelle? Falls Beratungsstellen, gibt es vielleicht irgendwo ein Verzeichnis dafür?


Wo sie sich meldet, ist egal. Sie wird an die nächste Aufnahmestelle des Bundeslandes verwiesen. Sie wird von dort nach Sachsen oder Sachsen-Anhalt verteilt, weil dort die Zuständigkeit für Kamerun liegt.

Zitat:
Hätte sie eine Aussicht auf Erfolg?


Schwer zu sagen, weil das individuell beurteilt wird.

2021 wurden 365 Anträge aus Kamerun entschieden. Von den Personen wurden 17 als Flüchtling anerkannt, 3 bekamen einen ergänzenden Schutz wegen der Gefahren, für 9 wurde ein Abschiebungsverbot erlassen. Das sind also 8 Prozent positive Entscheidungen.

231 wurden abgelehnt und zur Ausreise aufgefordert, die Abschiebung angedroht. Das sind also etwas über 63 Prozent. Sie können gegen die Entscheidung klagen, dann hört sich eine Richterin nochmal alles an.

123 Anträge wurden als "unzulässig" eingestuft, die meisten, weil Italien oder Spanien zuständig ist, das sind 34 Prozent.

Wenn Dich aktuelle Gutachten oder Urteile interessieren, guck bei www.asyl.net nach, ob die was haben.


Zitat:
Auch das 2. Problem : einen Pass hat sie nicht dabei.


Das ist oft so. Falls sie abgelehnt wird, kann sie nur auf eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen hoffen, wenn sie dann innerhalb von sechs Monaten einen Pass organisiert – über Eltern oder Geschwister, über die Botschaft in Berlin.



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jeremiah
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Antwort #4 - 02.10.2021 um 16:11:20
 
Saxonicus schrieb am 02.10.2021 um 09:18:03:
....und da war kein Land dabei, in dem sie sicher war?


Von Syrien nach Deutschland übers Meer, gibt es kein Land dabei, in dem man sicher ist? Deswegen darf man keinen Aysl-Antrag in Deutschland stellen?

Saxonicus schrieb am 02.10.2021 um 09:18:03:
War es denn in anderen Gegenden Kameruns ebenso gefährlich für sie (innerstaatliche Fluchtalternative)?

Nachdem man rausgefunden hatte, dass sie Informationen an Sicherheitskräfte im Land gegeben hatte, wie soll in dem Land noch sicherer sein und nachdem Familienmitglieder brutal ermordet wurden?


Saxonicus schrieb am 02.10.2021 um 09:18:03:
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.

Ich weiß nicht, ob ich dies richtig verstanden. Heißt es, wer über ein anderes EU-Mitgliedsstaat [..] darf sich nicht auf auf Absatz 1 berufen?
Wie stellen also die vielen Migraten die übers Meer "eingereist" sind ihre Asylanträge? Ich glaube nicht dass die meisten mit Flugzeug direkt nach D kommen oder?


SimonB schrieb am 02.10.2021 um 10:42:31:
Hat sie auf dem Rettungsschiff ihre Fingerabdrücke nicht gegeben?

Ich habe das gefragt. Sie hat auch dort keine Fingerabdrücke gegeben.

SimonB schrieb am 02.10.2021 um 10:42:31:
Aber hier wird siekein Asyl bekommen, denn sie ist weder von Kamerun noch von Libyen eingereist, egal, ob mit oder ohne kamerunischen Pass. 

Hier habe ich nicht ganz verstanden. Sobald ich weiß kann man nicht direkt von Lybien nach Deutschland einreisen (außer mit Flugzeug?).
Also was ist hier gemeint mit "von Lybien" eingereist? Der Schiff ist von Tripoli abgefahren.


SimonB schrieb am 02.10.2021 um 10:42:31:
Freunde und vielleicht entfernte Familienangehörige in D sindkein Asylgrund.

selbstverständlich. Es geht hier darum dass sie politisch verfolgt ist und möchte ihren Asyl Antrag in D stellen und wenn's klappt, ihre Zukunft hier im Land weiteraufbauen, eine Ausbildung und später eine Arbeit.

Heute habe ich auch erfahren, dass sie auch in Italien mehrmals vergewaltigt wurde....


reinhard schrieb am 02.10.2021 um 13:14:46:
Das heißt, sie hat im englischen Teil des Landes gelebt und mit den Sicherheitsbehörden im französischen Teil / Zentralregierung zusammengearbeitet?

Ja genau.


reinhard schrieb am 02.10.2021 um 13:14:46:
Sie wird mit Sicherheit in einem Asylverfahren gefragt, warum sie nicht im Gebiet der Zentralregierung leben konnte.

weil es für sie genauso gefährlich wäre. Was mit den "Informanten" passiert, interessiert wenig die Zentralregierung. Man ist einfach auf sich allein gestellt, keiner wird zur Verantwortung gezogen.


reinhard schrieb am 02.10.2021 um 13:14:46:
Wo sie sich meldet, ist egal. Sie wird an die nächste Aufnahmestelle des Bundeslandes verwiesen. Sie wird von dort nach Sachsen oder Sachsen-Anhalt verteilt, weil dort die Zuständigkeit für Kamerun liegt.

Also theoritisch könnte sie einfach zur Polizei gehen und ihren Fall schildern? und von dort aus wird sie zur nächster Aufnahmestelle gebracht? oder wie läuft so was im praktischen Sinn? (nur as Verständnis)

reinhard schrieb am 02.10.2021 um 13:14:46:
2021 wurden 365 Anträge aus Kamerun entschieden. Von den Personen wurden 17 als Flüchtling anerkannt, 3 bekamen einen ergänzenden Schutz wegen der Gefahren, für 9 wurde ein Abschiebungsverbot erlassen. Das sind also 8 Prozent positive Entscheidungen.

231 wurden abgelehnt und zur Ausreise aufgefordert, die Abschiebung angedroht. Das sind also etwas über 63 Prozent. Sie können gegen die Entscheidung klagen, dann hört sich eine Richterin nochmal alles an.

123 Anträge wurden als "unzulässig" eingestuft, die meisten, weil Italien oder Spanien zuständig ist, das sind 34 Prozent


das ist natürlich bitter.... Aber so wie ich das verstanden, Kamerun ist sehr großes Land und was momentan in der englischen Region passiert, das ist schon eine humanitäre Katastrophe.


reinhard schrieb am 02.10.2021 um 13:14:46:
Wenn Dich aktuelle Gutachten oder Urteile interessieren, guck bei www.asyl.net nach, ob die was haben.

Vielen Dank. Ich blättere mal durch.









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Antwort #5 - 02.10.2021 um 16:14:42
 
reinhard schrieb am 02.10.2021 um 13:14:46:
Das ist oft so. Falls sie abgelehnt wird, kann sie nur auf eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen hoffen, wenn sie dann innerhalb von sechs Monaten einen Pass organisiert – über Eltern oder Geschwister, über die Botschaft in Berlin.


warum muss sie erstmal warten, bis ihren Ayslantrag möglicherweise abgelehnt wird, damit sie eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen hofft?
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Antwort #6 - 02.10.2021 um 16:27:55
 
Also ich habe gerade die Texte über das Dublin-Verfahren gelesen:

Zitat:
    Unbegleitete Kinder und Jugendliche: Es ist der Staat zuständig, in dem sich bereits Familienangehörige aufhalten oder, falls dies nicht der Fall ist, der Staat des gegenwärtigen Aufenthalts, soweit dies jeweils dem Kindeswohl dient.

hier nicht gegeben.


Zitat:
    Familienangehörige: Wenn sich bereits enge Angehörige (Mitglieder der Kernfamilie oder bei unbegleiteten Minderjährigen auch andere Sorgeberechtigte) innerhalb der Europäischen Union aufhalten und sich entweder im Asylverfahren befinden oder ihnen Schutz gewährt wurde, ist dieser Staat auf Wunsch der Betroffenen für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Soweit mehrere Familienmitglieder zeitnah Schutz beantragen, soll für die Anträge dieser Familienmitglieder nur ein Staat zuständig sein.
   
Hier auch nicht gegeben, da keine weitere Familienmitglieder in Deutschland befinden sich im Aysl-Verfahren.
Es steht aber "ihnen Schutz gewährt wurde": Wann? vor kurzem oder ist es egal wann?
Und wer zählt hier als Familienmitglied?


Zitat:
Legale Einreise in einen Dublin-Staat: Hat ein Dublin-Staat die Einreise einer Person durch die Ausstellung eines Visums oder anderen Aufenthaltstitels ermöglicht und beantragt diese Person im späteren Verlauf internationalen Schutz, ist der ausstellende Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
 
Hier auch nicht gegeben.


Zitat:
Illegale Einreise: Übertritt eine Person die Grenze eines Mitgliedsstaates ohne die erforderlichen Einreisepapiere, ist dieser Staat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Eine Zuständigkeit wird auch dann begründet, wenn sich der Antragsteller für einen Zeitraum von fünf Monaten ununterbrochen in einem Dublin-Staat aufgehalten hat.

So hier hat man mit einer illegalen Einreise zu tun.
Es steht "Eine Zuständigkeit wird auch dann begründet, wenn sich der Antragsteller für einen Zeitraum von fünf Monaten ununterbrochen in einem Dublin-Staat aufgehalten hat."
Heisst dies, wenn sie ununterbrochen in 5 Monaten in D war, wäre D für ihren Antrag zuständig?
Wie lässt sich dann beweisen wie lange man in einem Staat war?


Zitat:
Visumsfreie Einreise: Durfte eine Person ohne Visum einreisen, ist dieser Mitgliedsstaat für die Prüfung zuständig.

    Transitverfahren: Stellt eine Person einen Antrag im Transitbereich eines Flughafens, so ist dieser Mitgliedsstaat für die Prüfung zuständig.

beides auch nicht gegeben
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Antwort #7 - 02.10.2021 um 17:16:16
 
jeremiah schrieb am 02.10.2021 um 16:11:20:
Es geht hier darum dass sie politisch verfolgt ist und möchte ihren Asyl Antrag in D stellen und wenn's klappt,
Ja, politisch verfolgt wurde sie in Kamerun. Sie unterliegt aber dem Dublin-III-Verfahren, welche grundsätzlich die Asylantragstellung in dem Land der ersten Einreise in einen EU-Staat vorsieht. Das ist Italien.
Geflüchtete aus Syrien, die zuerst in einen EU-Staat eingereist sind und dort weder Fingerprints noch Asylantrag gestellt haben---und weiter nach D gereist sind, unterliegen auch dem Dublin-III-Verfahren. Etliche müssten zurück oder warteten in D lange auf die Ablehnung des Asyl. Dann haben sie Klage eingereicht.
Manchmal haben sie Erfolg gehabt, oft nicht, inzwischen wurden etliche Gesetze und Vorschriften geändert.
Übrigens leben nach >6 Jahren noch immer >5 Mio Syrer und Palästinenser in den Nachbarstaaten Syriens. Als Flüchtlinge.

Wenn sie in Italien mehrmals vergewaltigt wurde, ist das schrecklich, wäre aber kein Asylgrund bei Antrag in D. Politische Verfolgung war ihr Fluchtgrund aus Kamerun. 1.Einreise EU--Italien.

Es hilft weder der Kamerunerin noch dir, Fälle von anderen mit ihrem zu vergleichen. Es zählt der Einzelfall.

Du kannst an den Zahlen von @reinhard sehen, wie gering die Anerkennung nach Asylantrag in D für Kameruner ist.

jeremiah schrieb am 02.10.2021 um 16:11:20:
und wenn's klappt, ihre Zukunft hier im Land weiteraufbauen, eine Ausbildung und später eine Arbeit.

Wer hat ihr denn davon erzählt? Warum könnte sie das nicht in Italien auch schaffen? Oder zumindest dort den Asylantrag stellen?

jeremiah schrieb am 02.10.2021 um 16:11:20:
Ich weiß nicht, ob ich dies richtig verstanden.
Wahrscheinlich nicht.
Diese Kamerunerin ist jetzt nicht in D. Wenn sie illegal nach D einreist, kann sie einen Asylantrag stellen. Der würde aber abgelehnt. So lange, bis es eine Entscheidung gibt, würde sie in einem Asylbewerberheim untergebracht werden, vorrangig in Sachsen/Sachsen-Anhalt. Wie viele Jahre ohne "Sicherheit" stellt die Kamerunerin sich denn so vor?
Wenn sie in Tripolis wie so viele andere auch in ein Boot gestiegen ist und in Italien an Land ging, ist und bleibt ihre 1. Einreise das EU-Land Italien.
Da alles aus dem Dublin-Papier nicht gegeben ist, auch Familie nur Vater/Mutter/Kind ist
heißt das:...ob aufgrund ...des illegalen Grenzübetritts in eines am System beteiligten Staates dessen Verantwortung für die Prüfung des Asylantrags besteht.
Da kommt nur Italien in Frage. Dorthin würde sie wieder ausreisen müssen .


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Antwort #8 - 02.10.2021 um 18:39:02
 
jeremiah schrieb am 02.10.2021 um 16:14:42:
warum muss sie erstmal warten, bis ihren Ayslantrag möglicherweise abgelehnt wird, damit sie eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen hofft?


Sie könnte zur Polizei gehen, aber nicht, um ihren Fall zu schildern. Sie sagt, sie will Asyl beantragen, und bekommt einen Zettel mit der Adresse der Aufnahmestellen. Sie sucht diese selbst.

Falls sie nicht innerhalb von 14 Tagen dort eintrifft, ist der Asylantrag abgelehnt.

Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen kann man nicht bekommen, wenn man Asyl beantragt hat, weil dann ein Asylverfahren (exklusiv) läuft.
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Antwort #9 - 04.10.2021 um 01:53:56
 
SimonB schrieb am 02.10.2021 um 17:16:16:
Es hilft weder der Kamerunerin noch dir, Fälle von anderen mit ihrem zu vergleichen. Es zählt der Einzelfall.

Also wenn es der Einzefall zählt, gibt es wenigstens eine kleine Chance dass sie ihren Aysl in D bekommt?
Sie möchte unbedignt in D ihren Ayslantrag stellen, auch wenn die Chancen wenig sind.


SimonB schrieb am 02.10.2021 um 17:16:16:
Du kannst an den Zahlen von @reinhard sehen, wie gering die Anerkennung nach Asylantrag in D für Kameruner ist.

Ja, das habe ich gesehen, aber immerhin nicht unmöglich, denn ihr sagt, es ist kategorisch unmöglich, und auf der anderen Seite mit geringer Möglichkeit. Was ist dann richtig?



reinhard schrieb am 02.10.2021 um 18:39:02:
Sie könnte zur Polizei gehen, aber nicht, um ihren Fall zu schildern. Sie sagt, sie will Asyl beantragen, und bekommt einen Zettel mit der Adresse der Aufnahmestellen. Sie sucht diese selbst.

Falls sie nicht innerhalb von 14 Tagen dort eintrifft, ist der Asylantrag abgelehnt.

Bekommt sie direkt eine Unterkunft sobald sie in der Aufnahmestelle eintrifft? oder muss sie vorher einen Termin machen?
Überall steht "Asylsuchende werden in der Regel zunächst in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht. Dort müssen sie bis zum Ende ihres Asylverfahrens bleiben – längstens allerdings 18 Monate"
Nirgendwo kann ich aber finden, wann genau sie untergebracht werden.
Ich stelle mir einfach vor, jemand kommt von einem anderen Bundesland, fährt zur Aufnahmestelle und bekommt keine Unterkunft. Was macht er denn? auf der Straße schlafen bis er/sie was bekommt?

Vielen Dank!
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Antwort #10 - 04.10.2021 um 12:46:50
 
jeremiah schrieb am 04.10.2021 um 01:53:56:
gibt es wenigstens eine kleine Chance dass sie ihren Aysl in D bekommt?
Chancen gibt es von 0 bis 100%. Bei jedem Einzelfall ist der einzelne Mensch mit seiner einzelnen Geschichte wichtig. Jeder hat eine andere.
Es ist nicht verboten, einen Asylantrag in D zu stellen.

jeremiah schrieb am 04.10.2021 um 01:53:56:
denn ihr sagt, es ist kategorisch unmöglich,
Nein, das sagen wir nicht. Es ist aber richtig, dass auch für Kameruner das Dublin-III-Verfahren gültig ist.
Es ist also richtig, dass der EU-Staat Italien als Einreise-Land für das Asylantragsverfahren zuständig ist. Das gilt auch, wenn sie in Italien nicht registriert ist und auch, wenn sie jetzt keinen kamerunischen Pass hat.

jeremiah schrieb am 04.10.2021 um 01:53:56:
Bekommt sie direkt eine Unterkunft sobald sie in der Aufnahmestelle eintrifft?
Ja. Sie muss dorthin fahren, sich  dort vorstellen und wird dort erstmalig aufgenommen.

jeremiah schrieb am 04.10.2021 um 01:53:56:
Nirgendwo kann ich aber finden, wann genau sie untergebracht werden.

Dann, wenn sie mit dem Zettel von der Polizei in dieser Aufnahmestelle ankommt, wird sie zuerst dort untergebracht. Falls sie "verteilt" werden soll, zB nach Sachsen oder Sachsen-Anhalt, macht das die erste Aufnahmestelle. Sie kann dann nicht selbst woanders nach Unterkunft fragen.

jeremiah schrieb am 04.10.2021 um 01:53:56:
fährt zur Aufnahmestelle und bekommt keine Unterkunft.
Wer dort mit dem Zettel/Schein für DIESE Aufnahmestelle ankommt, bekommt dort eine Unterkunft. Deshalb heißt es "Erst-Aufnahmestelle".
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Antwort #11 - 04.10.2021 um 18:09:35
 
jeremiah schrieb am 04.10.2021 um 01:53:56:
....gibt es wenigstens eine kleine Chance dass sie ihren Aysl in D bekommt?
Sie möchte unbedignt in D ihren Ayslantrag stellen.... 

Es ist ihr anscheinend sehr wichtig in Deutschland zu leben.

Warum versucht sie es nicht einfach auf dem Weg der normalen Immigration mit einem Visum zu Spracherwerb, Studium oder der Arbeitsaufnahme, so wie viele andere Zuwanderer auch? Warum muss es denn unbedingt Asyl sein?
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Antwort #12 - 04.10.2021 um 19:53:32
 
Saxonicus schrieb am 04.10.2021 um 18:09:35:
mit einem Visum zu Spracherwerb, Studium oder der Arbeitsaufnahme,

Du meinst, von Italien aus, wo sie ohne Pass, ohne AE, ohne Registrierung zZt. "untergetaucht" lebt?
Setzt eine Visumserteilung für einen Sprachkurs in D nicht mindestens voraus, dass man sich legitimieren kann?
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Antwort #13 - 05.10.2021 um 08:49:36
 
SimonB schrieb am 04.10.2021 um 19:53:32:
Du meinst, von Italien aus, wo sie ohne Pass, ohne AE, ohne Registrierung zZt. "untergetaucht" lebt?

Nein, bereits von Kamerun aus.

Ich habe einige Kameruner kennengelernt, die nach Deutschland zum studieren kamen.

In den 70er Jahren hatte ich zeitweilig einen  Mitarbeiter, der hier studierte, aus einer kamerunischen deutsch-affinen Familie kam, weil sein Opa als kaiserlicher Soldat (Askari) gedient hatte und  der immer noch seine Rente von der Bundesrepublik erhielt. Der sprach ein zwar etwas altmodisches, aber perfektes Deutsch und ging nach Studienabschluß wieder in seine Heimat zurück.

So gab/gibt es dort anscheinend viele Familien, die aus Tradition und ihrer Geschichte als vormalige deutsche Kolonie, sehr positiv zu Deutschland eingestellt sind und gerne in Deutschland leben würden.
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Antwort #14 - 05.10.2021 um 11:15:05
 
Saxonicus schrieb am 04.10.2021 um 18:09:35:
Es ist ihr anscheinend sehr wichtig in Deutschland zu leben.

tatsächlich.

Saxonicus schrieb am 05.10.2021 um 08:49:36:
Nein, bereits von Kamerun aus.

sehr schön. Nur wie sollte es möglich sein? Bitte nicht vergessen, sie floh aus dem Land nachdem etliche Familienmitglieder, im Mitten des politischen Konfliktes im Land, brutal ermordert wurden und sie selbst fast erwischt wurde... (ich habe Fotos gesehen von Verletzungen nachdem sie mit einer Machette erwischt wurde ...) nicht schön


Saxonicus schrieb am 05.10.2021 um 08:49:36:
In den 70er Jahren hatte ich zeitweilig einenMitarbeiter, der hier studierte, aus einer kamerunischen deutsch-affinen Familie kam, weil sein Opa als kaiserlicher Soldat (Askari) gedient hatte undder immer noch seine Rente von der Bundesrepublik erhielt. Der sprach ein zwar etwas altmodisches, aber perfektes Deutsch und ging nach Studienabschluß wieder in seine Heimat zurück.

So gab/gibt es dort anscheinend viele Familien, die aus Tradition und ihrer Geschichte als vormalige deutsche Kolonie, sehr positiv zu Deutschland eingestellt sind und gerne in Deutschland leben würden. 

Du hast selber gesagt "in den 70er Jahren..." Wer die aktuellen Umstände dort unten kennt und vor allem sich mit dem extrem blutig politischen Konflikt in dieser Region von Kamerun auskennt, auch mit der politischen Lage im Land ist, weiß dass Kamerun schon lange kein sicheres mehr Land ist.
Letztens wurde ein Deutscher (gebürtigier Kameruner) ins Gefängnis geworfen, ohne jegliche Beurteilung und unter extremen Bedingungen (hatte ich in der zeitung hier auch davon gelesen), 4 Jahre lang, nur weil er ein Foto von einem Staatsgebäude machte.. Auch dort werden Menschen mit anderer Orientierung verfolgt, missbraucht, getötet.....    sowie aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.. aber lassen wir das Thema. Darum geht's jetzt nicht.

Das Recht auf Aysl dient ja zum Schutz der Menschenwürde.  Im Falle einer Rückkehr in das Heimatland wäre sie einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung ausgesetzt, so dass für sie im Heimatland kein anderweitiger Schutz und somit keine Alternative zur Flucht gibt. Also ich sehe sie als Asylberechtige (nur aus meiner Perspektive). Und wo sie jetzt nach Schutz sucht, sollte ihr frei sein oder?
Wo ich aber das Problem sehe, da sie über einen anderen sicheren Drittstaat (Italien) eingereist ist, wird es natürlich problematisch in D als Flüchtling anerkannt zu werden.


Zu dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats habe ich folgendes gefunden, könnte eine Diskussion wert sein:

Zitat:
Nach  der  erstmaligen  Antragstellung  wird  das  Verfahren  zur  Bestimmung  des  zuständigen Mitgliedstaats  gemäß  Art. 20  Abs. 1  Dublin-III-VO  grundsätzlich  durch  den  Mitgliedstaat
eingeleitet, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.  Die Mitgliedstaaten sind gemäß Art. 3 Abs. 1 S. 1 Dublin-III-VO verpflichtet, jeden Antrag eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf internationalen Schutz zu prüfen, der im  Hoheitsgebiet  eines  Mitgliedstaates,  einschließlich  an  der  Grenze  oder  in  den  Transitzonen,
gestellt  wurde.  Die  Mitgliedstaaten  sind  daher  zwar  frei  in  der  Entscheidung,  ob  sie  dem Antragsteller Asyl gewähren, aber nicht, ob sie den gestellten Antrag auf internationalen Schutz überhaupt prüfen wollen.

Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat  nach  diesen  Kriterien  für  die  Prüfung  des  Antrags  für  zuständig,  so  hat  er  ein Konsultationsverfahren mit diesem Mitgliedstaat einzuleiten. Unterlässt er dies oder lässt
sich anhand der Kriterien die ausschließliche Zuständigkeit eines Staates nicht bestimmen, ist gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin-III-VO der Staat für die Prüfung des Antrags zuständig,
in dem der Antrag auf internationalen Schutz erstmals gestellt wurde.



Freie Entscheidung ?
Konsultationsverfahren ?


Zitat:
Das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren ist
nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO allerdings fortzusetzen, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller
in dem für zuständig befundenen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen.

Wie sieht's aus mit Italien derzeit?
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Antwort #15 - 05.10.2021 um 12:05:30
 
jeremiah schrieb am 05.10.2021 um 11:15:05:
Also ich sehe sie als Asylberechtige (nur aus meiner Perspektive).

Das kannst du gern so sehen, die Frage war aber, ob in Italien oder Deutschland darüber zu entscheiden sei.  Die Historie von @Saxonicus kannst du getrost vergessen.
Die Kamerunerin kann alles erzählen, was ihr passiert ist und warum sie politisch verfolgt wurde. Aber in ihrem Verfahren, wo auch immer das stattfindet.
HIER ist das unnötig und hilft nicht. Grundsätzliches ist klar.

jeremiah schrieb am 05.10.2021 um 11:15:05:
Wo ich aber das Problem sehe,

Ja. Genau das wurde hier mehrfach erklärt.  EU-Staaten gelten alle als sicher. Italien ist der Staat ihrer ersten Einreise.
Überlege bitte: Welchen Staat der ersten Einreise könnte sie  angeben?

jeremiah schrieb am 05.10.2021 um 11:15:05:
Wie sieht's aus mit Italien derzeit?


Jedenfalls nicht so, dass es hier eine Grundsatzdiskussion wert sei.

Gern nachlesen, aus 2019:
https://www.asyl.net/view/bamf-fuehrt-ueberstellungen-nach-italien-wieder-uneing...

Die Zwangspausen der Überstellung wegen der Pandemie dürften bald hinfällig sein bzw. sind es schon.

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Antwort #16 - 05.10.2021 um 12:26:46
 
jeremiah schrieb am 05.10.2021 um 11:15:05:
Und wo sie jetzt nach Schutz sucht, sollte ihr frei sein oder?

Nein! Die Rechtslage ist eindeutig. Sie muss den Antrag in Italien stellen.

Deine Meinung dazu spielt keine Rolle und ich finde es echt fahrlässig die Rechtslage bei der Beratung zu ignorieren.



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Antwort #17 - 05.10.2021 um 15:23:05
 
engelchen+ schrieb am 05.10.2021 um 12:26:46:
Sie muss den Antrag in Italien stellen

WO der Antrag gestellt wird, ist freie Entscheidung der Person (sofern sie darüber frei entscheiden kann).
Bitte Asylantrag und Asylverfahren nicht verwechseln.

Auf welche Rechtslage beziehst du dich?
Welche Beratung meinst du?
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Antwort #18 - 06.10.2021 um 05:28:37
 
SimonB schrieb am 05.10.2021 um 12:05:30:
Jedenfalls nicht so, dass es hier eine Grundsatzdiskussion wert sei.

Gern nachlesen, aus 2019:
https://www.asyl.net/view/bamf-fuehrt-ueberstellungen-nach-italien-wieder-uneing....

Die Zwangspausen der Überstellung wegen der Pandemie dürften bald hinfällig sein bzw. sind es schon.


Hallo,

das würde ich so absolut nicht behaupten wollen.
Zumal Deine Verlinkung aus 2019(!) auch schon etwas älter ist.

Das OVG des Landes NRW z.B. hat in einem aktuellen Urteil eine etwas differenziertere Sichtweise an den Tag gelegt. Und dort ging es um männliche Schutzsuchende - hier ist eine Frau als eher zusätzlich schutzwürdige Person betroffen.

Und sollte sie tatsächlich nicht in ITA erstregistriert worden sein, also keine Fingerabdrücke von Ihr im EURODAC einliegen, wäre diese ganze Disskussion sowieso akademisch: Sofern kein anderes Land verbindlich als zuständig belegt werden kann (Visum, Erstantrag, o.ä.), sie hier also erstmalig in der EU "offiziell" registriert wird, läge die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens bei Deutschland.

Auf jeden Fall, @jeremiah,
macht es aber Sinn (falls sie schon in DEU sein sollte), sich zwecks Beratung in kompetente Hände zu begeben, anstatt sich von jemandem beraten zu lassen, der zwar bemüht und Willens ist, aber 0 Ahnung besitzt...

Gruß
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Antwort #19 - 06.10.2021 um 09:23:50
 
SimonB schrieb am 05.10.2021 um 12:05:30:
Überlege bitte: Welchen Staat der ersten Einreise könnte sieangeben?

Als Antwort zu Deiner Frage:

T.P.2013 schrieb am 06.10.2021 um 05:28:37:
Sofern kein anderes Land verbindlich als zuständig belegt werden kann (Visum, Erstantrag, o.ä.), sie hier also erstmalig in der EU "offiziell" registriert wird, läge die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens bei Deutschland.


Sehe ich auch genauso!


engelchen+ schrieb am 05.10.2021 um 12:26:46:
Nein! Die Rechtslage ist eindeutig. Sie muss den Antrag in Italien stellen.

Deine Meinung dazu spielt keine Rolle und ich finde es echt fahrlässig die Rechtslage bei der Beratung zu ignorieren. 

Die Antwort ist hier:

SimonB schrieb am 05.10.2021 um 15:23:05:
Auf welche Rechtslage beziehst du dich?
Welche Beratung meinst du? 


Ich fände es auch schön, wenn du uns es erklären könntest.
Und ich finde es eher fahrlässig, nicht auf der Dikussion fachlich zu bleiben. Bitte fachlich bleiben und die persönliche Emotion hinten lassen.
Wir wissen alle dass das Asylrecht stark durch innenpolitische sowie internationale Entwicklungen geprägt ist, und es kann sich deshalb regelmäßig verändert und weiterentwickelt. Daher lohnt es sich immer zu schauen, wie es aktuell aussieht.
Und stimmt, es zählt den Einzelfall!


T.P.2013 schrieb am 06.10.2021 um 05:28:37:
Das OVG des Landes NRW z.B. hat in einem aktuellen Urteil eine etwas differenziertere Sichtweise an den Tag gelegt. Und dort ging es um männliche Schutzsuchende - hier ist eine Frau als eher zusätzlich schutzwürdige Person betroffen.

Vielen Dank! sehr interessant!


T.P.2013 schrieb am 06.10.2021 um 05:28:37:
macht es aber Sinn (falls sie schon in DEU sein sollte), sich zwecks Beratung in kompetente Hände zu begeben, anstatt sich von jemandem beraten zu lassen, der zwar bemüht und Willens ist, aber 0 Ahnung besitzt...

heißt es, vor dem Antrag sich mit einem kompetenten Anwalt in Verbindung setzen? Oder welche Beratungsstellen kann sie noch besuchen?

Sehr spannendes Thema!
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Antwort #20 - 06.10.2021 um 12:02:15
 
jeremiah schrieb am 06.10.2021 um 09:23:50:
Sehe ich auch genauso!

Das wurde oben schon beschrieben. Sie kann ihren Asylantrag in D stellen. Sie würde befragt werden...

T.P.2013 schrieb am 06.10.2021 um 05:28:37:
Zumal Deine Verlinkung aus 2019(!) auch schon etwas älter ist.


Ich habe keine aktuellere Stellungnahme gefunden.

Ob das aktuelle Urteil für den Fragesteller bzw. die Kamerunerin interessant oder sogar hilfreich sein könnte, (vor allem, wann), möchte ich bezweifeln. Aber man darf jeden Strohhalm ergreifen.

!!
Ich erteile hier keinerlei Beratung. Das möchte ich ausdrücklich festhalten. Wie kommst du darauf?
Der Fragesteller ist frei in der Wahl seiner Anfragen.
Selbstverständlich kann er Anwälte mandatieren und bei Beratungsstellen diverser Organisationen Beratung erhalten.
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Antwort #21 - 06.10.2021 um 18:43:14
 
SimonB schrieb am 05.10.2021 um 12:05:30:
EU-Staaten gelten alle als sicher. Italien ist der Staat ihrer ersten Einreise.
Überlege bitte: Welchen Staat der ersten Einreise könnte sie  angeben?


Mit diesem Post ist doch der Sachverhalt beschrieben worden.

Ich verstehe die Diskussion zu der Eingangsfrage nicht.
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Antwort #22 - 06.10.2021 um 19:45:51
 
jeremiah schrieb am 06.10.2021 um 09:23:50:
... heißt es, vor dem Antrag sich mit einem kompetenten Anwalt in Verbindung setzen? Oder welche Beratungsstellen kann sie noch besuchen?


Ein spezialisierter Anwalt wäre eine Möglichkeit.
Eine andere und für einen ersten Schritt meiner Meinung nach sinnvollere wäre eine örtliche Migrationsberatung.

Gruß

SimonB schrieb am 06.10.2021 um 12:02:15:
Ob das aktuelle Urteil für den Fragesteller bzw. die Kamerunerin interessant oder sogar hilfreich sein könnte, (vor allem, wann), möchte ich bezweifeln. Aber man darf jeden Strohhalm ergreifen.


Die Nennung dieses Urteils erfolgte lediglich aus der Motivation heraus, darzustellen, dass gerade DÜ-Überstellungen in Länder wie Griechenland, Italien, z.T. vielleicht auch in einzelne osteuropäische Länder einer ständigen rechtlichen Bewertung ausgesetzt sind, die durchaus nicht stringent und homogen sein muss. Es verbieten sich daher m.E. einfach pauschale Aussagen wie "Jedenfalls nicht so, dass es hier eine Grundsatzdiskussion wert sei."

Zitat:
Ich erteile hier keinerlei Beratung. Das möchte ich ausdrücklich festhalten. Wie kommst du darauf ...


Natürlich berätst Du hier, so wie jeder andere Antwortende, z.B. ich, auch. Und das ist auch völlig zulässig, gut so und ja letztendlich der Grund, weshalb wir hier sind - und kollidiert in keiner Form mit dem neuen Rechtsdienstleistungsgesetz. Du musst Dich deswegen nicht entsprechend dagegen verwahren.

Zitat:
Der Fragesteller ist frei in der Wahl seiner Anfragen.
Selbstverständlich kann er Anwälte mandatieren und bei Beratungsstellen diverser Organisationen Beratung erhalten.


Mein entsprechender Hinweis zielte nicht auf Dich ab, sondern eher auf den TE...

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Antwort #23 - 06.10.2021 um 19:57:46
 
uwe1122 schrieb am 06.10.2021 um 18:43:14:
Mit diesem Post ist doch der Sachverhalt beschrieben worden.

Ich verstehe die Diskussion zu der Eingangsfrage nicht.


Mit diesem Post ist der Sachverhalt für dieses Forum(!) vorgeblich geklärt. Zuständigkeiten nach DÜ bestimmen sich aber nicht nach Angaben in Foren, sondern nach gesetzlich festgelegten Kriterien...

Und korrekt - sollte es so sein, wie der TE beschreibt, dass die Dame aus Kamerun nicht in ITA erstregistriert wurde und auch sonst keine Zuständigkeit ITAs rechtlich begründet werden könnte, ist die Diskussion bzgl. der Zuständigkeit zur Durchführung eines Asylverfahrens in der Tat nicht diskussionswürdig.

Zuständig wäre dann nämlich (erst einmal) das Land, in dem das Schutzersuchen vorgebracht wird. Wäre es in DEU, wäre auch DEU (erst einmal) zuständig.

Gruß
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