T.P.2013 schrieb am 31.03.2022 um 00:55:13:Grob gesagt, da der Aufenthalt mit Duldung bis zum 15.02. unter nationales Aufenthaltsrecht fällt, der visumfreie Aufenthalt zu touristischen Zwecken im Rahmen eines Kurzaufenthalts mittels Schengenrechts geregelt ist, gilt das von mir Behauptete grundsätzlich auch in diesem Fall.
Es entspricht auch meiner Auffassung, dass jeder Aufenthalt außerhalb des Schengenrechts unter nationales Recht fällt und damit nicht mitzählen dürfte,
aber:
Im SGK steht in Art. 6 (Einreisevoraussetzungen)
Zitat:(2) ... Rechtmäßige Aufenthalte aufgrund eines Aufenthaltstitels oder eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt werden bei der Berechnung der Länge des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt.
Der
Buchstabe des SGK schließt von der Berechnung nur Aufenthalte mit nationalem Visum oder
AE (oder analog/besser) aus, nicht andere Aufenthalte, die nach nationalem Recht geregelt wurden.
Insbesondere ist ein Aufenthalt mit Duldung nicht "genehmigt", sondern unerlaubt und damit nicht rechtmäßig, wenn auch eine Abschiebung ausgesetzt ist. Nichts anderes steht im Dokument.
Mithin empfehle ich
dringend, statt irgendwelche Risiken mit der Airline und/oder beim Grenzübertritt einzugehen, den Kontakt zu meinen Kollegen in der
AV aufzunehmen und um Ausstellung eines anderen Visums mit früherem Beginn zu bitten.
Keinesfalls würde ich ohne zum Einreisezeitpunkt gültiges nationales Visum zum Flughafen fahren.
Umbuchen ist zwar offenbar nicht billig, aber wohl billiger als Verlust des Tickets und komplette Neubuchung.