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Einreise ohne Visum- Heirat-Aufenthaltsrecht (Gelesen: 5.020 mal)
verliebt-verlobt
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Argentinien
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01.10.2021 um 10:04:51
 
Hallo ihr Lieben,

mein Partner kommt aus Argentinien und ich aus Deutschland. Aufgrund der Pandemie konnten wir uns 13 Monate lang nicht sehen. Wir trafen uns dann in Chile (hatte die Grenzen zu Deutschland und Argentinien zu diesem Zeitpunkt offen). Der Plan war nach einem Monat wieder nach Argentinien und Deutschland zurückzugehen. Dann wurde die Grenze von Chile nach Argentinien gesperrt. Wir entschlossen uns also gemeinsam nach Deutschland zu fliegen.
Dort verlobten wir uns schließlich und organisierten alle Unterlagen zur Heirat. Zeitlich schafften wir es nicht und baten die  Ausländerbehörde um Verlängerung. Sie gaben meinem Partner eine Fiktionsbescheinigung. Nun können wir heiraten, haben auch einen Termin. Allerdings ist sein Aufenthaltsrecht nun ungewiss, weil er ohne Visum eingereist ist.
Nun gibt uns das Ausländeramt folgende Optionen:

ohne vorherige Ausreise und Durchführung des erforderlichen Visumverfahrens zum Ehegattennachzug kann keine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden, da der bisherige Aufenthalt lediglich zu Besuchszwecken gewährt wurde. Ein Zweckwechsel zur Erlangung eines längerfristigen Aufenthalts als Ehegatte einer deutschen Staatsbürgerin ist hier nach Rücksprache mit dem Regierungspräsidium T  nicht ohne die Ausreise und Wiedereinreise mit dem Visum zum Ehegattennachzug möglich.

Wie zugesagt habe ich die noch offenen Punkte geklärt. Nun bestehen folgende Möglichkeiten:

1. Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wird von Herrn X zurückgezogen. Dies hätte die Folge, dass Herr X  aufenthaltsrechtlich lediglich noch den Status der Duldung inne hätte. Dies bedeutet, dass er keinen rechtmäßigen Aufenthalt mehr hätte und die Abschiebung lediglich vorübergehend ausgesetzt ist. Dennoch könnte in diesem Fall bei zeitnaher Vereinbarung eines Termins bei der deutschen Botschaft in Argentinien zur Durchführung des Visumverfahrens für die Zwischenzeit eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden. Ferner wird der Aufenthalt bis zur freiwilligen Ausreise voraussichtlich geduldet werden, ohne, dass eine Abschiebung erfolgen wird. Hierauf haben wir jedoch lediglich bedingt einen Einfluss, da die letztliche Zuständigkeit hierfür beim Regierungspräsidium K  liegt. Jedoch können wir über eine Vorabzustimmung die Dauer des notwendigen Visumverfahrens verkürzen.

2. Der Antrag wird aufrechterhalten und es ergeht nach vorheriger Anhörung eine gebührenpflichtige und rechtsmittelfähige Entscheidung. Hiergegen kann seitens Herrn X Widerspruch eingelegt werden. Dies hätte jedoch ebenfalls zur Folge, dass Herr X aufenthaltsrechtlich bis zum Abschluss des verwaltungsrechtlichen Verfahrens lediglich noch  den Status der Duldung inne hätte. Auch hier bedeutet dies, dass die Abschiebung lediglich vorübergehend ausgesetzt ist. Inwiefern es in diesem Fall zu einer Abschiebung kommen kann, können wir nicht abschätzen. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis kommt hier definitiv nicht in Betracht. Ferner kann im Falle einer Abschiebung bei zeitnaher Wiedereinreise keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

Wir bitten Sie daher kurzfristig um Rückmeldung, wie verfahren wird und geben Ihnen die Gelegenheit den Antrag bis zum 13.10.2021 zurückzuziehen. Die unterschriebene Rücknahmeerklärung muss auf dem Postweg eingehen. Sofern wir bis zu diesem Zeitpunkt keine Rücknahmeerklärung erhalten haben, müssen wir Herrn X  in den Folgetagen eine Anhörung zur Ablehnung des Antrags mit Abschiebungsandrohung zustellen.


Hat jemand einen Tipp für uns wie wir hier vorgehen sollten und kennt sich jemand ein bisschen aus?
Wären euch sehr dankbar Smiley
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 01.10.2021 um 10:13:28
 
verliebt-verlobt schrieb am 01.10.2021 um 10:04:51:
Wir entschlossen uns also gemeinsam nach Deutschland zu fliegen.

Schlechte Idee.

Ansonsten solltet ihr die Duldung bis zur Ausreise zwecks Visumverfahren und die Vorabzustimmung ernsthaft in Betracht ziehen.

Das Festhalten am Verfahren zur Erteilung einer AE ohne Visum wird in BaWü aufgrund der dortigen Rechtsprechung keine große Aussicht auf Erfolg haben. Widerspruch und Klage würden das Verfahren nur unnötig in die Länge ziehen.
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verliebt-verlobt
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #2 - 01.10.2021 um 10:27:45
 
Hallo Bayraquiano,

vielen Dank für deine Antwort. Ja, die erste Option klingt in meinen Ohren auch etwas besser, auch deswegen, dass es die Möglichkeit gibt, zu arbeiten. Ich befürchte nur, dass bei einer Wiedereinreise oder generell der Aufenthalt dann unsicher wird. Wir haben vor,
Ende Oktober zu heiraten. Sollten wir uns darum bemühen den Termin doch noch nach vorne zu verlegen, dass nichts schief geht? Oder ist es eher unwahrscheinlich, dass mein Partner noch vor unserer Hochzeit das Land verlassen muss?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 01.10.2021 um 10:34:55
 
Ich wüsste nicht, inwiefern der Aufenthalt nach Einreise nach ordnungsgemäßer Durchführung des Visumverfahrens noch unsicherer sein sollte. Der Gegenteil ist der Fall, zumal der derzeitige Zustand sehr instabil ist.

Über die Abschiebung entscheidet das RP Karlsruhe, darauf hat die ABH schon hingewiesen. Bei einem ordnungsgemäßen Ablauf und einer Buchung eines Termins bei der AV in Buenos Aires und eines entsprechenden Fluges dürfte alle Seite schon die Füße still halten.
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verliebt-verlobt
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #4 - 01.10.2021 um 10:44:40
 
Ja das stimmt. Dann wäre unsere Aufgabe jetzt einen Termin bei der Botschaft in Buenos Aires auszumachen und einen Flug zu buchen. Wobei die Wartezeit recht lange sein kann… Da meinte das Ausländeramt, gäbe es vielleicht die Möglichkeit von Deutschland aus zu warten und eventuell in der Zeit auch arbeiten zu dürfen, was natürlich toll wäre.
Aber du wüsstest nicht, dass es eine andere Möglichkeit gibt ein Visum zu beantragen oder? Also zum Beispiel von Irland (anscheinend in der Schweiz möglich) aus ein Visum für Deutschland zu beantragen, um einen langen und teuren Weg nach Buenos Aires zu vermeiden?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 01.10.2021 um 11:38:31
 
verliebt-verlobt schrieb am 01.10.2021 um 10:44:40:
lso zum Beispiel von Irland (anscheinend in der Schweiz möglich) aus ein Visum für Deutschland zu beantragen, um einen langen und teuren Weg nach Buenos Aires zu vermeiden?

Ohne Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Länder bleibt es bei der alleinigen Zuständigkeit der AV Buenos Aires.
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Antwort #6 - 01.10.2021 um 19:24:26
 
Bitte verlasst Euch nicht auf den Gedanken, ohne Aufenthaltstitel arbeiten zu dürfen.

Erst ein entsprechender Aufenthaltstitel, hier: zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet, berechtigt zur Erwerbstätigkeit.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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verliebt-verlobt
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i4a rocks!


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Antwort #7 - 01.10.2021 um 21:53:44
 
Ok, alles klar danke Smiley Aber falls das RP Karlsruhe zusagt, könnte es klappen oder?
Und wir müssen uns keine Gedanken machen, dass wir eventuell nicht heiraten können, weil eine Abschiebung droht, wenn wir den Antrag zurücknehmen oder?
Die Fiktionsbescheinigung läuft auch erst Anfang November aus.
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Bayraqiano
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Antwort #8 - 02.10.2021 um 12:39:21
 
verliebt-verlobt schrieb am 01.10.2021 um 21:53:44:
Die Fiktionsbescheinigung läuft auch erst Anfang November aus.

Nein, die Fiktionsbescheinigung würde mit Rücknahme des Antrags unabhängig von der aufgedruckten Geltungsdauer erlischen. Die ABH hat zutreffend darauf hingewiesen, dass danach der Status der Duldung (= Aussetzung der Abschiebung) gilt. Eben mit der Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung, falls eine Terminvereinbarung vorgelegt wird.

Hinsichtlich der Eheschließung mit einer Duldung solltet ihr beim Standesamt nachfragen.
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i4a rocks!


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Antwort #9 - 30.03.2022 um 23:42:59
 
Hallo ihr Lieben,

jetzt melde ich mich wieder nach kanger Zeit. Wir haben mittlerweile geheiratet und mein Mann ist nun in Argentinien, um das Visum abzuholen. Er hat es heute sogar abgeholt und es hat eigentlich alles geklappt. Nur hat mein Mann bei der Visabeantrung als Startdatum im Antrag den 25.05.2022 angegeben und so wurde es auch reingedruckt… Die Mitarbeiterin meinte wohl zu ihm, er solle it
irgendein Datum nehmen…
Der Flug ist nun aber schon am 01.April, diesen Freitag….
Umd umbichen ist sehr teuer (375-1300€) erst Ende Mai wieder günstiger möglich.
Gibt es einen Weg, dass er doch noch diesen Freitag mitfliegen kann?
Bin um jede Hilfe dankbar!
Liebe Grüße
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blubb


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Antwort #10 - 31.03.2022 um 00:35:34
 
Hallo,

falls in den letzten 180 Tagen nicht oder weniger als 35 Tage visumfrei in Deutschland gewesen sein sollte, könnte er sich grundsätzlich darauf berufen, jetzt erst einmal vor Gültigkeit des Nationalen Visums zu Besuchszwecken im Rahmen eines Kurzaufenthalts visumfrei einreisen zu wollen.

Damit könnte er die 55 Tage bis zum Eintritt der Güligkeit überbrücken.
Er müsste halt ganz normal die Einreisevoraussetzungen zu diesem Zweck (u.a. Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, Reise-KV) nachweisen können.
Arbeiten dürfte er auch nicht, eine Anmeldung (Wohnsitznahme, steuerrechtlich, Krankenvollversicherung, etc.) wäre bis zum 25.05. halt auch nicht möglich.
Wäre halt ein normaler touristischer Aufenthalt.

Gruß
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verliebt-verlobt
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Antwort #11 - 31.03.2022 um 00:41:29
 
Danke für die schnelle Antwort! Hat mich sehr gefreut. Nur war mein Mann bis zum 15.Februar 2022 noch in Deutschland. Der Aufenthalt wurde von der Ausländerbehörde genehmigt mit einer Duldung…
Mein Mann war ca. 11 Monate in Deutschland bis zur Ausreise, aber ohne Visum, nur mit Genehmigung von der ALB. Er hatte zunächst die 90 Tage Touristenaufenthalt und dann eine Fiktionsbescheinigung und dann eine Duldung…
Wie sieht es dann aus?

Liebe Grüße Smiley
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blubb


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Antwort #12 - 31.03.2022 um 00:55:13
 
Grob gesagt, da der Aufenthalt mit Duldung bis zum 15.02. unter nationales Aufenthaltsrecht fällt, der visumfreie Aufenthalt zu touristischen Zwecken im Rahmen eines Kurzaufenthalts mittels Schengenrechts geregelt ist, gilt das von mir Behauptete grundsätzlich auch in diesem Fall.

Da es aber möglicherweise Erläuterungsbedarf bei der Einreise geben könnte, wäre es hilfreich, wenn Du telefonisch am Tag der Einreise telefonisch erreichbar wärst.
Insbesondere (aber nicht nur) dann, falls die Einreise nach Schengen nicht über einen deutschen Flughafen, sondern bspw. über CDG oder MAD ergolgen sollte.

Gruß

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Antwort #13 - 31.03.2022 um 01:04:53
 
Okay, das klingt schonmal nach Hoffnung! Ich habe auch schon der ALB geschrieben, ob sie meinem Mann evtl. noch ein Schreiben mitschicken können. Die waren bis jetzt immer sehr nett zu uns. Wir haben extra einen one way Flug von BA direkt nach Deutschland gebucht, dass es sicherer ist. Blöd wäre nur, wenn er am Flughafen steht und er könnte nicht mitfliegen und Umbuchung wäre nicht mehr möglich, da würden wir viel Geld verlieren. Ich bin noch Studentin😅  Aber jetzt warte ich noch ab, was die ALB morgen zurückschreibt, beruihgter bin ich jetzt schonmal! Danke!!!
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Antwort #14 - 31.03.2022 um 07:26:16
 
verliebt-verlobt schrieb am 31.03.2022 um 01:04:53:
Wir haben extra einen one way Flug von BA direkt nach Deutschland gebucht, dass es sicherer ist.

Da könnte es schon beim Boarding und der Fluglinie scheitern. Denn mit einem 1- way Flug wird niemand im IATA Computer einen "kurzfristigen" Visafreien Schengenaufenthalt sehen, sondern einen Daueraufenthalt und da gilt das Visum erst am Mai...es könnte also sehr warscheinlich sein, dass die Airline verweigert ihn mitzunehmen, da sie sonst im Notfall den Rückflug bezahlen muss
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