Hallo ihr Lieben,
mein Partner kommt aus Argentinien und ich aus Deutschland. Aufgrund der Pandemie konnten wir uns 13 Monate lang nicht sehen. Wir trafen uns dann in Chile (hatte die Grenzen zu Deutschland und Argentinien zu diesem Zeitpunkt offen). Der Plan war nach einem Monat wieder nach Argentinien und Deutschland zurückzugehen. Dann wurde die Grenze von Chile nach Argentinien gesperrt. Wir entschlossen uns also gemeinsam nach Deutschland zu fliegen.
Dort verlobten wir uns schließlich und organisierten alle Unterlagen zur Heirat. Zeitlich schafften wir es nicht und baten die Ausländerbehörde um Verlängerung. Sie gaben meinem Partner eine Fiktionsbescheinigung. Nun können wir heiraten, haben auch einen Termin. Allerdings ist sein Aufenthaltsrecht nun ungewiss, weil er ohne Visum eingereist ist.
Nun gibt uns das Ausländeramt folgende Optionen:
ohne vorherige Ausreise und Durchführung des erforderlichen Visumverfahrens zum Ehegattennachzug kann keine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG erteilt werden, da der bisherige Aufenthalt lediglich zu Besuchszwecken gewährt wurde. Ein Zweckwechsel zur Erlangung eines längerfristigen Aufenthalts als Ehegatte einer deutschen Staatsbürgerin ist hier nach Rücksprache mit dem Regierungspräsidium T nicht ohne die Ausreise und Wiedereinreise mit dem Visum zum Ehegattennachzug möglich.
Wie zugesagt habe ich die noch offenen Punkte geklärt. Nun bestehen folgende Möglichkeiten:
1. Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wird von Herrn X zurückgezogen. Dies hätte die Folge, dass Herr X aufenthaltsrechtlich lediglich noch den Status der Duldung inne hätte. Dies bedeutet, dass er keinen rechtmäßigen Aufenthalt mehr hätte und die Abschiebung lediglich vorübergehend ausgesetzt ist. Dennoch könnte in diesem Fall bei zeitnaher Vereinbarung eines Termins bei der deutschen Botschaft in Argentinien zur Durchführung des Visumverfahrens für die Zwischenzeit eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden. Ferner wird der Aufenthalt bis zur freiwilligen Ausreise voraussichtlich geduldet werden, ohne, dass eine Abschiebung erfolgen wird. Hierauf haben wir jedoch lediglich bedingt einen Einfluss, da die letztliche Zuständigkeit hierfür beim Regierungspräsidium K liegt. Jedoch können wir über eine
Vorabzustimmung die Dauer des notwendigen Visumverfahrens verkürzen.
2. Der Antrag wird aufrechterhalten und es ergeht nach vorheriger Anhörung eine gebührenpflichtige und rechtsmittelfähige Entscheidung. Hiergegen kann seitens Herrn X Widerspruch eingelegt werden. Dies hätte jedoch ebenfalls zur Folge, dass Herr X aufenthaltsrechtlich bis zum Abschluss des verwaltungsrechtlichen Verfahrens lediglich noch den Status der Duldung inne hätte. Auch hier bedeutet dies, dass die Abschiebung lediglich vorübergehend ausgesetzt ist. Inwiefern es in diesem Fall zu einer Abschiebung kommen kann, können wir nicht abschätzen. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis kommt hier definitiv nicht in Betracht. Ferner kann im Falle einer Abschiebung bei zeitnaher Wiedereinreise keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Wir bitten Sie daher kurzfristig um Rückmeldung, wie verfahren wird und geben Ihnen die Gelegenheit den Antrag bis zum 13.10.2021 zurückzuziehen. Die unterschriebene Rücknahmeerklärung muss auf dem Postweg eingehen. Sofern wir bis zu diesem Zeitpunkt keine Rücknahmeerklärung erhalten haben, müssen wir Herrn X in den Folgetagen eine Anhörung zur Ablehnung des Antrags mit Abschiebungsandrohung zustellen.
Hat jemand einen Tipp für uns wie wir hier vorgehen sollten und kennt sich jemand ein bisschen aus?
Wären euch sehr dankbar