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Ausweisung/Abschiebung nach Straftat in ein Land, in welchem er traumatisiert wurde (Gelesen: 9.514 mal)
Mamaschlumpfine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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24.09.2021 um 16:01:33
 
Hallo liebes Forum,

ich habe da eine Frage bezüglich der Ausweisung eines Ausländers mit türkischer Staatsangehörigkeit nach dem Absitzen einer Straftat mit einem Strafmaß von 6-7 Jahren. Er ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.

Diese Person ist in seiner Kindheit in seinem Land durch dessen Staatsbedienstete in Trauma gesetzt worden, da sein Vater seit damals bis heute wegen politischen Gründen verfolgt wurde. Diese Verfolgung des Vaters bekam die genannte Person jedes mal aufs Neue zu spüren, wenn er sich in diesem Land vorübergehend aufhalten musste, was seine Krankheit bisher immer mehr verstärkte.

Genau in dieses Land soll er jetzt abgeschoben/ausgewiesen werden.

Er leidet heute noch unter diesem Trauma und hat diverse weitere psychologische Störungen, u. A. Depressionen, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine schwergradige Persönlichkeitsstörungen, etc. Derzeit ist er wieder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht.

Gegen das Urteil der 1. Instanz hat er Beschwerde eingelegt. Das neue Verfahren läuft. Er hat große Befürchtung, wieder in das Land zurück gehen zu müssen, in dem ihm das Trauma zugefügt wurde und in dem er heute noch unter der Verfolgung seines Vaters leidet.

Zudem ist er 32 Jahre alt. Er ist, seitdem er 12 Jahre alt ist, in Deutschland, ist seither hier zur Schule gegangen, hat hier seine Eltern und seine geschiedene Frau (deutsche Staatsangehörige), mit der er weiterhin in Partnerschaft lebt und sie wieder heiraten möchten. Er ist also in Deutschland verwurzelt.

Er bezieht keine Sozialleistungen, aktuell nur ALG I aufgrund der Arbeit in der Justizvollzugsanstalt. Danach hat er eine Aussicht auf Arbeit, so dass kein Bezug von Sozialleistungen stattfinden würde (sofern er gesundheitlich in der Lage sein wird). Er hätte auch die Möglichkeit, im Unternehmen seines Vaters zu arbeiten.

Die Angst, genau in dieses Land ausgewiesen zu werden oder einen Neuanfang in einem neuen Land machen zu müssen, traumatisiert ihn aktuell immer mehr. Er ist dazu gesundheitlich auch nicht in der Lage.

Darf man ihn aufgrund den Umständen (psychische Krankheiten, Verwurzelung in DE, etc.) überhaupt abschieben/ausweisen? Eine Gefahr für eine Wiederholung der Straftat ist nicht gegeben.

Was kann man jetzt schon tun?

Welche anderen legalen Möglichkeiten gibt es, z. B. Ausreise in ein anderes EU- oder Nicht-EU-Land, anstatt in die Türkei?

Ergänzung: Er soll für ca. 4 Jahre ausgewiesen werden.

Ich bedanke mich im voraus.

Diesbezüglich bin ich auf ein Beschluss gestoßen, welches in unserem Fall hilfreich sein könnte (VGH München, Beschluss v. 16.04.2020 – 10 ZB 20.536):

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-9473?hl=t...

"Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Stellung als „faktischer Inländer“ eine Ausweisung nicht grundsätzlich unverhältnismäßig macht, sondern es hierbei auf den Grad der Wahrscheinlichkeit, mit dem der Betreffende weiter straffällig werden wird, das gefährdete Rechtsgut, familiäre Bindungen, sowie den Grad der Verwurzelung im Gastland und den der Entwurzelung vom Heimatland ankommt. "
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SimonB
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Antwort #1 - 24.09.2021 um 20:14:21
 
Mamaschlumpfine schrieb am 24.09.2021 um 16:01:33:
Was kann man jetzt schon tun?
Seit wann läuft die Berufung gegen das Urteil, wegen welchem er jetzt in Haft ist?

Ich denke, jetzt kann man noch nichts tun. Der Mann sollte gegen seine Angst etwas tun, sich dazu Hilfe holen.

Mamaschlumpfine schrieb am 24.09.2021 um 16:01:33:
Genau in dieses Land soll er jetzt abgeschoben/ausgewiesen werden.
Jetzt? Wann wäre das?


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Antwort #2 - 25.09.2021 um 13:18:06
 
Es gibt immer ein Ausweisungsinteresse des Staaten (Straftat, Wiederholungsgefahr, Schutz der eigenen Bevölkerung).

Und dann gibt es ein Bleibeinteresse des Betroffenen, das er selbst begründet. Dazu kann er sich Hilfe suchen, z.B. eine Anwältin beauftragen.

Die Behörde, später das Gericht muss dann zwischen beidem abwägen. Und, ja: Natürlich kann man ihn ausweisen und / oder abschieben, wenn die Haftstrafe höher war als drei Jahre. Das steht so im Aufenthaltsgesetz.

Aber es muss auf den Einzelfall geschaut werden.
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Antwort #3 - 25.09.2021 um 13:29:51
 
Zunächst einmal dürfte es sich vom strafrechtlichen her bei der Höhe der Verurteilung nicht um eine Berufung, sondern um das Rechtsmittel der Revision handeln, welches rein statistisch eine recht niedrige Erfolgschance hat und oft fehlt es dann nach Rechtskraft an Zeit für entsprechende Behandlungsmaßnahmen im Rahmen des Vollzugs der Strafhaft, die aber wiederrum hilfreich für eine vorzeitige Entlassung sind.
Wenn Du schreibst, dass die Ausländerbehörde ihn für 4 Jahre ausweisen will, bedeutet dies, dass es hier schon Schriftverkehr (ein Anhörungsschreiben?) gegebenen hat. Was ist hier vom ausländerrechtlichen bisher genau geschehen und ist er hier von einem Anwalt, der sich im Ausländerrecht auskennt vertreten?
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Antwort #4 - 25.09.2021 um 13:52:07
 
Mamaschlumpfine schrieb am 24.09.2021 um 16:01:33:
Gegen das Urteil der 1. Instanz hat er Beschwerde eingelegt.

Handelt es sich, wie meinerseits und SimonB vermutet überhaupt um das Strafverfahren oder geht es um Verwaltungsrecht und es liegt schon ein Urteil eines Verwaltungsgerichts vor und die Beschwerde richtet sich dagegen.
Dies würde auch erklären, dass er sich aktuell nicht in Haft, sondern in der Psychiatrie befindet.
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Antwort #5 - 25.09.2021 um 16:03:33
 
Oh, sehr viele Rückmeldungen, ich freue mich Smiley Danke.

Ich weiß leider nicht sehr viel über die Sache, habe aber alle Unterlagen angefordert. Sobald sie mir vorliegen, kann ich hoffentlich genaueres schreiben.

Nur soviel zu der Haftstrafe: diese hat er komplett abgesessen. Im Anschluss daran begab er sich in die Klinik, wo er sich derzeit aufhält.

Ja, da war noch was bezüglich Verwaltungsgericht. Mehr weiß ich im Moment leider auch noch nicht. Aber ich melde mich.
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Antwort #6 - 26.09.2021 um 13:16:50
 
Gut dann dürfte zumindest geklärt sein, dass es sich um ein Beschwerdeverfahren im ausländerrechtlichen Verfahren handelt, bei dem er in der ersten Instanz hoffentlich gut anwaltlich vertreten war.
Bei der zweiten Instanz besteht eh Anwaltspflicht.
Einige Abschiebungen in die Türkei können übrigens trotz Rechtskraft nicht umgesetzt werden, da die Konsulate oft nur Passersatzpapiere ausstellen, wenn derjenige zustimmt. Er würde dann hier geduldet aber vermutlich keine Arbeitserlaubnis erhalten.
Aber u. U. liegt der Ausländerbehörde ja auch ein gültiger Reisepass vor (Nüfus ist nicht ausreichend!).
Melde Dich, wenn Du konkretere Informationen bzw. Fragen hast.

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Antwort #7 - 27.09.2021 um 15:58:51
 
So, hallo erst einmal. Zunächst würde ich gerne etwas posten, wo m. E. wichtige Infos drin stehen, woraus ihr Profis sicher sehr viel daraus herauslesen könnt.

Parallel dazu schaue ich mir die Antworten an und versuche, durch die mir gemachten Notizen alle Fragen so gut wie es geht, zu beantworten.

Ich wäre sehr dankbar, wenn uns hier ein legaler Ausweg gezeigt werden könnte.

Ihm möchte man die Ausreiseverfügung nicht zurück nehmen, da man u. a. davon ausgeht, dass er die Taten wiederholt. Wichtig ist aber, dass er diese Straftaten zu Zeiten seiner Abhängigkeit durchgeführt hat, also die so genannte "Beschaffungskriminalität". Heute ist er seit 5-6 Jahren clean, ist in Behandlung wegen seiner Persönlichkeitsstörung (Schizoide Persönlichkeitsstörung) und den anderen, teilweise hochgradigen seelischen Leiden.

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Antwort #8 - 27.09.2021 um 17:25:44
 
Aus dem Schreiben ergibt sich, dass er im Verfahren anwaltlich vertreten ist.
Dieser sollte zunächst der primäre Ansprechpartner sein.
Mir ist nicht klar, welche Fragen hier vom Forum darüber hinaus noch geklärt werden sollen bzw. können.
In welcher Beziehung stehst Du eigentlich zum denjenigen um den es geht?
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Antwort #9 - 27.09.2021 um 18:18:15
 
SimonB schrieb am 24.09.2021 um 20:14:21:
Seit wann läuft die Berufung gegen das Urteil, wegen welchem er jetzt in Haft ist?


Die Haftstrafe hat er abgesessen, die ist durch. Ein Rest-Teil (hoffe, ich habe es richtig verstanden, dass es um den Rest-Teil geht) der Haftstrafe wurde in eine Bewährungsstrafe umgewandelt, durch das Landesgericht, Strafkammer/Kleine Strafvollstreckungskammer).

Er wurde während der Haftstrafe bzw. danach irgendwann zur Ausreise verpflichtet. Danach wurde BAMF mit involviert. Am Besten schreibe ich alles chronologisch auf, so wie ich es verstanden habe:

1/2018
Verfügung des Migrationsamts zur Ausreise mit Ablehnung des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis und Ablehnung der Verkürzung des Ein- und Ausreiseverbots auf Null bzw. Verkürzung der 4-Jahres-Frist. --> Widerspruch

8/2018 Ablehnung des Widerspruchs durch den Senator für Inneres, danach erfolgte die Klage.

8/2019 Klageabweisung per Gerichtsbescheid --> Es wurde keine Zulassung zur Berufung beantragt --> Gerichtsbeschluss wurde rechtskräftig --> Er wurde ausreisepflichtig. Es wurde eine Duldung bis 12/2020 erteilt.

3/2020 Urteil Verwaltungsgericht (liegt mir leider nicht vor)

7/2020 Antrag Aufenthaltserlaubnis gemäß §25 Abs. 5 AufenthG und zugleich die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. §11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Hilfsweise wurde beantragt, das bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbot auf Null, äußerst  hilfsweise neu zu befristen mit Hinweis auf die neue gesundheitliche Situation (Ausreisehindernis). Es wurde auf die Probleme im Zielland hingewiesen und die BAMF mit eingeschalten.

3/2021 Verfügung des Senators für Inneres über Nichtaufhebung Ausreisepflicht und Nichtverkürzung des Ein- und Ausreiseverbotes.

4/2021 Fristgerechte Klageerhebung beim Verwaltungsgericht.

Seither tat sich nichts mehr.

....................................

Es wird auch davon gesprochen, dass dieser Herr hätte einen Asylantrag stellen können, was er aber nicht tat. Auch dass § 6 GG träfe nicht zu, weil er geschieden ist. Sie sind jedoch trotzdem ein Paar, jedoch (noch) ohne Eheschein. Wäre es theoretisch möglich, dass er vorerst einen Asylantrag stellt und falls er und seine Exfrau (deutsche Staatsangehörige) erneut heiraten sollten, er dadurch einen legalen Aufenthalt bekommt? War nur ein Gedankengang von mir..

Wie ist es denn, wenn er jetzt doch für 4 Jahre ausreisen muss. Würde sein alter Aufenthaltstitel danach noch gültig sein oder ist er durch die Duldung nun für immer erloschen?

Muss er denn unbedingt in die Türkei ausreisen, kämen keine anderen EU-Länder in Frage mit anschließender Wiedereinreise nach DE nach den 4 Jahren? (Sorry, ich kenne mich gar nicht aus, das wäre wohl zu einfach).

Ich bedanke mich für eure Geduld, es ist ein langer Text geworden. Ich hoffe, ich habe alle Fragen von jedermann nun beantwortet. Ist ziemlich kompliziert für mich. Danke  Smiley
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Antwort #10 - 27.09.2021 um 18:30:19
 
Vinzent2m schrieb am 27.09.2021 um 17:25:44:
Aus dem Schreiben ergibt sich, dass er im Verfahren anwaltlich vertreten ist.
Dieser sollte zunächst der primäre Ansprechpartner sein.
Mir ist nicht klar, welche Fragen hier vom Forum darüber hinaus noch geklärt werden sollen bzw. können.
In welcher Beziehung stehst Du eigentlich zum denjenigen um den es geht?


Ich wandte mich an euch, um mir für ihn Hilfe zu suchen, da ich euch als top kompetent erlebt habe (auch in meinem Fall früher). Ich erhoffe mir irgend eine Grauzone, da dieser Herr hier in DE verwurzelt ist, seine früheren Taten absolut bereut, auch inzwischen seit mehreren Jahren clean ist und sich diesem kriminellen Milieu komplett den Rücken zugedreht hat. Ich bin nur eine Bekannte von ihm, der ihm etwas Hoffnung geben möchte, weil diese Situation ihn derzeit in seiner Krankheit massiv negativ beeinträchtigt. Insbesondere die Gefahr, dass er genau in das Land zurück geschickt wird, vor dem er sich fürchtet, das ihn als Kind das Trauma zugefügt hat, belastet ihn sehr. Dort dann von Null anzufangen, ohne ausreichend finanzielle Mittel und ohne eine Familie zu haben, macht ihn sehr kaputt.
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Antwort #11 - 27.09.2021 um 18:35:15
 
Vinzent2m schrieb am 26.09.2021 um 13:16:50:
Aber u. U. liegt der Ausländerbehörde ja auch ein gültiger Reisepass vor (Nüfus ist nicht ausreichend!).
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Ich verstehe leider nicht ganz, was das mit dem Pass zu tun hat. Sein Pass liegt wohl gerade bei irgend einer deutschen Behörde. Ihm wurde er sicher abgenommen. Er selbst hat nie Asyl beantragt, er kam im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater, welcher Asyl beantragt hatte. Das war im Jahr 2000.
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Antwort #12 - 27.09.2021 um 18:38:19
 
Mamaschlumpfine schrieb am 27.09.2021 um 15:58:51:
wo m. E. wichtige Infos drin stehen,
Der Anwalt hat zunächst den Strohhalm der
nicht  erfolgten Anhörung gezogen. Es könnte sein, dass von der Anhörung abgesehen werden konnte. Das weiß man nicht.
Der Anwalt will erst Akteneinsicht nehmen und dann die Klage weiter begründen.

Ich kann aus dem Schriftstück nichts herauslesen, was einen anderen legalen Ausweg  zur Erteilung einer AE ergäbe.

Dass du der Ansicht bist, die Person sei längst clean, ist eher nicht relevant.

Man wird abwarten müssen, was das Gericht entscheidet.

Bis dahin:
Während des Aufenthaltes in der Psychiatrie könnte er Hilfe bei der Verarbeitung seines Traumas erhalten.

Der Fehler, in 2000 keinen Asylantrag gestellt zu haben, lässt sich wohl nicht korrigieren.




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Antwort #13 - 27.09.2021 um 18:56:42
 
SimonB schrieb am 27.09.2021 um 18:38:19:
Ich kann aus dem Schriftstück nichts herauslesen, was einen anderen legalen Ausweg  zur Erteilung einer AE ergäbe.

Zunächst danke. Ich dachte insbesondere an die Reue, an die Verwurzelung in DE und an den Fall einer erneuten Eheschließung mit seiner Exfrau. Somit könnte er vielleicht aus § 6 GG profitieren. Es geht hier auch darum, dass die Ausweisung möglichst nicht in dieses Land erfolgen sollte, weil sich dadurch sein Leid und seine Erkrankung aus den genannten Gründen verschlimmern würde. Vielleicht hätte er ja andere Alternativen, wo er hingehen könnte, falls er tatsächlich ausreisen müsste.

SimonB schrieb am 27.09.2021 um 18:38:19:
Dass du der Ansicht bist, die Person sei längst clean, ist eher nicht relevant.

Nein, das steht in den Akten. Er wurde mehrmals Tests unterzogen, es wurde auch eine Haaranalyse gemacht, alle waren negativ. Es geht mir hier primär darum, dass er der Gefahr der "Beschaffungskriminalität" nicht mehr ausgesetzt ist und deswegen eine Wiederholung der Straftat nicht zu erwarten ist.
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Antwort #14 - 27.09.2021 um 19:01:48
 
SimonB schrieb am 27.09.2021 um 18:38:19:
Der Fehler, in 2000 keinen Asylantrag gestellt zu haben, lässt sich wohl nicht korrigieren.

Sorry, ich verstehe das nicht. Im Jahr 2000 war er 12 Jahre alt und kam zu seinem Vater im Rahmen des Familiennachzugs, nachdem der Vater hier einen AT erhielt (als Asylbewerber). Hätte er da für sich nochmal Asyl beantragen müssen? Davon gehe ich nicht aus, denn er durfte schließlich legal nachziehen. Ich stehe gerade auf dem Schlauch.
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