SimonB schrieb am 24.09.2021 um 20:14:21:Seit wann läuft die Berufung gegen das Urteil, wegen welchem er jetzt in Haft ist?
Die Haftstrafe hat er abgesessen, die ist durch. Ein Rest-Teil (hoffe, ich habe es richtig verstanden, dass es um den Rest-Teil geht) der Haftstrafe wurde in eine Bewährungsstrafe umgewandelt, durch das Landesgericht, Strafkammer/Kleine Strafvollstreckungskammer).
Er wurde während der Haftstrafe bzw. danach irgendwann zur Ausreise verpflichtet. Danach wurde
BAMF mit involviert. Am Besten schreibe ich alles chronologisch auf, so wie ich es verstanden habe:
1/2018
Verfügung des Migrationsamts zur Ausreise mit Ablehnung des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis und Ablehnung der Verkürzung des Ein- und Ausreiseverbots auf Null bzw. Verkürzung der 4-Jahres-Frist. --> Widerspruch
8/2018 Ablehnung des Widerspruchs durch den Senator für Inneres, danach erfolgte die Klage.
8/2019 Klageabweisung per Gerichtsbescheid --> Es wurde keine Zulassung zur Berufung beantragt --> Gerichtsbeschluss wurde rechtskräftig --> Er wurde ausreisepflichtig. Es wurde eine Duldung bis 12/2020 erteilt.
3/2020 Urteil Verwaltungsgericht (liegt mir leider nicht vor)
7/2020 Antrag Aufenthaltserlaubnis gemäß §25 Abs. 5
AufenthG und zugleich die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. §11 Abs. 4 Satz 2
AufenthG. Hilfsweise wurde beantragt, das bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbot auf Null, äußerst hilfsweise neu zu befristen mit Hinweis auf die neue gesundheitliche Situation (Ausreisehindernis). Es wurde auf die Probleme im Zielland hingewiesen und die
BAMF mit eingeschalten.
3/2021 Verfügung des Senators für Inneres über Nichtaufhebung Ausreisepflicht und Nichtverkürzung des Ein- und Ausreiseverbotes.
4/2021 Fristgerechte Klageerhebung beim Verwaltungsgericht.
Seither tat sich nichts mehr.
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Es wird auch davon gesprochen, dass dieser Herr hätte einen Asylantrag stellen können, was er aber nicht tat. Auch dass § 6
GG träfe nicht zu, weil er geschieden ist. Sie sind jedoch trotzdem ein Paar, jedoch (noch) ohne Eheschein. Wäre es theoretisch möglich, dass er vorerst einen Asylantrag stellt und falls er und seine Exfrau (deutsche Staatsangehörige) erneut heiraten sollten, er dadurch einen legalen Aufenthalt bekommt? War nur ein Gedankengang von mir..
Wie ist es denn, wenn er jetzt doch für 4 Jahre ausreisen muss. Würde sein alter Aufenthaltstitel danach noch gültig sein oder ist er durch die Duldung nun für immer erloschen?
Muss er denn unbedingt in die Türkei ausreisen, kämen keine anderen EU-Länder in Frage mit anschließender Wiedereinreise nach DE nach den 4 Jahren? (Sorry, ich kenne mich gar nicht aus, das wäre wohl zu einfach).
Ich bedanke mich für eure Geduld, es ist ein langer Text geworden. Ich hoffe, ich habe alle Fragen von jedermann nun beantwortet. Ist ziemlich kompliziert für mich. Danke