@dim4ik
hier sprechen wir von einer
vor 2011 ausgestellten Daueraufenthaltserlaubnis EU als Etikett in einem abgelaufenen Pass.
Ich bin mir sicher, dass es sogar in Städten wie Berlin im zurückliegenden Jahrzehnt die Möglichkeit gegeben hätte, sich einen
eAT ausstellen zu lassen.
Hinsichtlich der Verantwortung des Inhabers selbst verweise ich daher auf das von Dir genannte "vorhin geklärte", insbesondere auf den vorletzten Satz des ersten Absatzes.
Es mag in unserem Vollkasko-Nanny-Staat möglicherweise als normal für viele Menschen gelten, dass als eigene Verpflichtung immer nur das angesehen wird, zu dem man explizit gezwungen wird.
Wenn man sich diese Position zu eigen macht und aufgrund möglicher auch eigener Nachlässigkeit / Ignoranz sich denkbare Probleme bei Boarding / Grenzkontrollen und auch Inlandskontrollen im jew. Ausland(!) ersparen möchte, lautet die Konsequenz eigenen vorherigen Handelns eben: Nicht reisen, bis ein
eAT vorliegt.
Sorry für das Offtopic.
Zur Sache, meine Meinung:
Zitat:Ist ein berechtigtes Interesse eines Ausländers i.S.v. §105b Satz 2
AufenthG bei Ablauf der in §105b Satz 1
AufenthG - wohl gemerkt für die ABHen - gesetzten Frist gegeben und dürfte es dann einen Anspruch auf Neuerteilung seines/ihres
AT in Form von
eAT begründen (als ob die
ABH gerade in der weiterhin andauernden Pandemie sonst nichts zu tun hätten)?
Meines Erachtens ja. Und die Pandemie kann nicht für 10 Jahre Versäumnis herhalten, egal von welcher Seite aus.
Zitat:Wenn ja, dürfte der Ausländer dafür noch 67 Euro nach §45c Abs. 1 Nr. 5
AufenthV an die
ABH für ihre Schwerfälligkeit/Versehen/whatever spendieren?
Selbstverständlich, ebenso wie für eine neue
NE nach Ablauf der Kartengültigkeit oder für jede Verlängerung / Neuausstellung einer zeitlich abgelaufenen
AE.
Da sehe ich keinerlei rechtliches Problem.
Gruß