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Fiktionsbescheinigung und KV (Gelesen: 2.257 mal)
Tomford
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i4a rocks!


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15.09.2021 um 09:15:42
 
Hi Leute brauche eure Hilfe, ich habe eine Fiktionsbescheinigung und die Krankenkasse nimmt mich nicht auf deswegen, mir wurde gesagt das man ein Aufenthaltstitel von über 12 Monaten nachweisen muss.
Stimmt das überhaupt oder hat die Angestellte nicht verstanden was eine fiktionsbescheinigung ist?
Lg
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lottchen
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 15.09.2021 um 10:04:28
 
Ich denke "viele Informationen hier sind falsch"? Warum glaubst Du dann auf diese Frage eine richtige Antwort zu bekommen?
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Tomford
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Antwort #2 - 15.09.2021 um 11:30:30
 
Habe mich dafür damals entschuldigt Herr
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reinhard
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Antwort #3 - 15.09.2021 um 11:40:33
 
Tomford schrieb am 15.09.2021 um 09:15:42:
Hi Leute brauche eure Hilfe, ich habe eine Fiktionsbescheinigung und die Krankenkasse nimmt mich nicht auf deswegen, mir wurde gesagt das man ein Aufenthaltstitel von über 12 Monaten nachweisen muss.
Stimmt das überhaupt oder hat die Angestellte nicht verstanden was eine fiktionsbescheinigung ist?
Lg


Ja, das stimmt. Falls Du einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis hast, solltest Du im Antrag darauf hinweisen, dass sie bitte auf mindestens dreizehn Monate ausgestellt wird.

Hast Du den Antrag gestellt, aber es fehlt noch etwas (was fehlt, wissen wir natürlich nicht), bekommst Du eine "Fiktionsbescheinigung" als Nachweis, dass Du legal in Deutschland bist. Sie gilt bis entschieden wurde.
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« Zuletzt geändert: 16.09.2021 um 15:36:24 von reinhard »  
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SimonB
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Antwort #4 - 16.09.2021 um 15:30:38
 
Tomford schrieb am 15.09.2021 um 09:15:42:
oder hat die Angestellte nicht verstanden was eine fiktionsbescheinigung ist?
Die hat das schon verstanden. Du bekommst wahrscheinlich von der ABH keinen Aufenthaltstitel für 12 Monate.
Vielleicht hängt das mit dem Haftbefehl zusammen?
Du bist mit einem Besucher-Visum eingereist, die 90 Tage sind schon vorbei. Die ABH muss prüfen, ob dir eine AE erteilt werden kann. So lange kann die GKV dich nicht als Mitglied aufnehmen.
§ 5(11) SGB V.

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Roumorz
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #5 - 22.02.2022 um 16:24:35
 
Hallo,
ich würde mich der Frage gerne anschließend, denn wir heiraten am 11.03.22. Unser Fall:

(1) Ich bin verbeamteter Lehrer und PKV-versichert.

(2) Meine Freundin kommt zusammen mit ihrer Tochter aus der VR China, sind folglich beide Nicht-EU-Ausländerinnen.

(3) Die GKV sagt mir, sie könnte nur versichern, wenn ein AT über mehr als 12 Monate vorliegt.

(4) Meine PKV sagt mir dasselbe.

(5) Das Ausländeramt sagt mir, dass ein Aufenthaltstitel nur nach Vorlage der KV möglich ist. Fiktionsbescheinigung sei denkbar.

Also ich fühle mich irgendwie verloren. Daher meine Fragen:

a) Ist es möglich, auch ohne KV einen AT zu erhalten um sich anschließend zu versichern (Härtefall-Regelung?)
b) Kennt jemand einen ähnlich gelagert Fall und weiß, wie dieser gelöst wurde?

Über Hilfe wäre ich super dankbar!
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 22.02.2022 um 17:09:18
 
(3) ist bezüglich der Ehefrau richtig. (4) jedenfalls fragwürdig.

(5) ist definitiv falsch. Das Vorliegen einer Krankenversicherung ist ausländerrechtlich keine eigenständige Voraussetzung, sondern Teil des Lebensunterhalts (§ 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Auf dessen Sicherung kommt es aber beim Ehegattennachzug zu Deutschen nicht an (§ 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG).

Die AE ist also ohne Nachweis einer KV zu erteilen. Sollte die ABH sich weigern, wäre eine Einschaltung der Rechtsaufsicht der erste Schritte, eine Untätigkeisklage nach § 75 VwGO der zweite.
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Roumorz
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #7 - 22.02.2022 um 19:37:24
 
Schon einmal vielen Dank für die Antwort!
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lottchen
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Antwort #8 - 22.02.2022 um 21:01:47
 
Das Thema kommt aber immer mal wieder auf. Zum Beispiel hier:
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1572451048/0#0
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