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Dokumente für Einbürgerung nachreichen: Mietverhältnis (Gelesen: 4.961 mal)
a919191a
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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27.08.2021 um 17:25:59
 
Hallo zusammen,

bei der Antragsstellung für die Einbürgerung hat die Sachbearbeiterin meine Unterlagen geprüft und zur meinen Überraschung, das "Einzige", wo sie Redebedarf sah, war bei meinem Mietverhältnis. Weird.

Also, es ist so, dass ich in einer geteilten Wohnung als Untermieter wohne. Dafür habe ich verständlicherweise einen Untermietvertrag, der alles bzgl. des Mietverhältnisses zwischen mir und dem Hauptmieter regelt. Nun sagte die Sachbearbeiterin, dass ich eventuell eine Bescheinigung seitens des Eigentürmers nachreichen müsste, um zu bestätigen, dass der Hauptmieter die Wohnung überhaupt untervermieten darf. (sie sagte aber, dass sie noch nicht weiß, ob dies der Fall sein wird - wovon ist dies denn abhängig?)

Ist dies etwas Normales? Es klingt echt seltsam, und nach dem Motto "lass schauen, wo man Unregelmäßigkeiten finden kann". Klar, ich bin da etwas empfindlich was den Umgang mit Behörden angeht, v.a. nach Jahren Kontakt mit unfreundlichen Ausländerbehörden. Deswegen frage ich hier, ob dies normal ist. Und v.a. ist es berechtigt? Kann eine Einbürgerung aus diesem, meiner Einschätzung nach, eher lächerlichen Grund scheitern?

In dem Fall, dass sie tatsächlich danach fragen, werde ich selbstverständlich mit dem Hauptmieter reden und versuchen die Bestätigung zu bekommen. Wäre aber echt Schade, da dadurch der Prozess, der sowieso lang ist, sich verlängern würde...mMn, unnötigerweise.

Eine qualifizierte Perspektive in diesem Thema würde mich besonders interessieren Smiley

Danke vorab!
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #1 - 05.09.2021 um 15:42:38
 
Hallo,

eigentlich reicht es aus (falls überhaupt erforderlich, wenn Einbürg. n. §8 StAG), dass Du dauerhaft untergekommen bist. Ob und was der Hauptmieter darf, sollte m. E. angesichts Deines Untermietvertrags eigentlich keine Rolle spielen.

Die Verwaltungsvorschrift sagt dazu, ebenso wie die Anwendungshinweise, aus:

"8.1.1.3
Zu Nummer 3 (Wohnung; Unterkommen)
Unter Wohnung ist eine Unterkunft zu verstehen, die dem Einbürgerungsbewerber und seinen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen die Führung eines Haushalts ermöglicht. Es muss sich hierbei nicht um eine selbstständige Wohnung handeln, auch ein Untermietverhältnis reicht aus. Eine lediglich provisorische Unterbringung genügt jedoch nicht."

Gruß
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Xadhoom
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Antwort #2 - 05.09.2021 um 19:55:15
 
Unklar wäre auch, woraus sich ein Anspruch auf eine schriftliche Bestätigung der Erlaubnis gegen den Eigentümer ergeben soll, mit dem du ja in gar keinem Vertragsverhältnis stehst.
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Alana
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Antwort #3 - 05.09.2021 um 20:29:04
 
T.P.2013 schrieb am 05.09.2021 um 15:42:38:
eigentlich reicht es aus (falls überhaupt erforderlich, wenn Einbürg. n. §8 StAG), dass Du dauerhaft untergekommen bist. Ob und was der Hauptmieter darf, sollte m. E. angesichts Deines Untermietvertrags eigentlich keine Rolle spielen.

Das Problem ist: Wenn der Hauptmieter gar nicht untervermieten darf, dann ist man nicht dauerhaft untergekommen. Man kann dann jederzeit rausgeworfen werden, wenn der Vermieter merkt, dass die Wohnung illegal genutzt wird. Eine illegale Untermiete schützt nicht vor plötzlich eintretender Obdachlosigkeit. Insofern ist es schon stimmig, wenn die Behörde das prüfen will.

Xadhoom schrieb am 05.09.2021 um 19:55:15:
Unklar wäre auch, woraus sich ein Anspruch auf eine schriftliche Bestätigung der Erlaubnis gegen den Eigentümer ergeben soll, mit dem du ja in gar keinem Vertragsverhältnis stehst.

Letztlich sollte der Hauptmieter das geklärt haben. Er nimmt Geld für die Untermiete und sollte im Rahmen der Untervermietung geklärt haben, dass das alles legal ist. Ein Untermieter sollte zur eigenen Sicherheit bei Vertragsschluss darauf dringen, die Erlaubnis zur Untervermietung zu sehen.

Der Anspruch der Behörden fußt übrigens darauf, dass der Antragsteller Nachweise für die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu erbringen hat. Wenn der Untermieter - üblicherweise durch Vermittlung des Hauptmieters - keinen Nachweis für die legale Untervermietung bekommt, würde das eher dafür sprechen, dass man bei den Behörden von einer nur provisorischen Unterbringung ausgehen muss.
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #4 - 06.09.2021 um 16:47:36
 
@Alana,

die Hintergründe des Anliegens der EBH sind schon klar.
Ich halte jedoch die Überprüfung Dritter (die eingeholte Erlaubnis des Untervermietenden) und die Forderung nach einer Bescheinigung des Nichtvertragspartners "Eigentümer" für zu weitreichend und unverhältnismäßig, wenn es um die Überprüfung des Untermietverhätnisses geht.
Der Untermietvertrag selbst sollte reichen.
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Xadhoom
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Antwort #5 - 06.09.2021 um 18:20:12
 
Alana schrieb am 05.09.2021 um 20:29:04:
Man kann dann jederzeit rausgeworfen werden, wenn der Vermieter merkt, dass die Wohnung illegal genutzt wird. Eine illegale Untermiete schützt nicht vor plötzlich eintretender Obdachlosigkeit. Insofern ist es schon stimmig, wenn die Behörde das prüfen will.
[...]
Ein Untermieter sollte zur eigenen Sicherheit bei Vertragsschluss darauf dringen, die Erlaubnis zur Untervermietung zu sehen.


Das ist alles eher unrealistisch. Denn dann müsste ein Einbürgerungsbewerber, der direkt beim Eigentümer mietet, auch selbst im Grundbuch nachschauen, ob dem Vermieter die Wohnung tatsächlich gehört, denn ansonsten könnte er ja auch "jederzeit" hinausgeworfen werden.

In der Praxis habe ich das aber noch nie erlebt. Es ist vielmehr so, dass sich ein Mieter üblicherweise darauf verlässt, dass der Vermieter die Wohnung vermieten darf, sobald er von diesem einen funktionierenden Wohnungsschlüssel überreicht bekommen hat.

Kann der Vermieter seiner vertraglichen Pflicht, die Wohnung dem Mieter zu überlassen, nicht (mehr) nachkommen - und zwar egal ob es ein "Hauptvermieter" ist, dem das Haus gar nicht gehört, oder ein "Untervermieter", der keine Erlaubnis hat - dann hat der Mieter einen Anspruch gegen den Vermieter auf Schadenersatz, von dem sich der Mieter dann eine neue Wohnung mieten kann.
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a919191a
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 11.04.2022 um 12:37:59
 
Hallo zusammen.

Nun bin ich knapp 8 Monaten im Einbürgerungsverfahren. Es hat 6 Monate gedauert, bis ich zum ersten Mal von der Behörde was gehört habe (Wohnort Berlin). Vor etwa 7 Wochen schrieb die Behörde ich solle durch eine schriftliche Mitteilung das Verhältnis zweischen meinem Wohnort und Beschäftigungsort erklären.

Sie schreiben sie bräuchten eine schriftliche Mitteilung, erklären aber nicht, ob dies zwingend postalisch gemeint ist. Ich habe die Mitteilung verfasst, unterschrieben und als PDF (falls dies ausgedruckt werden sollte) per E-Mail an die zuständige MA geschickt. Seit dem: Wieder Funkstille.

Nun denke ich mir, ob es ein Fehler ist/war die Mitteilung nicht postalisch geschickt zu haben. Wenn ich versuche dort anzurufen um Eingangsbestätigung zu erhalten, kommt nun eine automatisierte Botschaft: "Wenn Sie uns etwas mitteilen möchten bitten nutzen Sie den Postweg ODER E-Mail unter xxxxx@yxxxxx.de"

Heißt das auch, dass ich davon ausgehen kann, dass die schriftliche Mitteilung per E-Mail ausreichend ist? - ist es rechtlich gesehen in Ordnung, solange sie nicht explizit nach postalischer Zusendung bitten, E-Mail zu nutzen? Sorry, aber mit dem Stand der Digitalisierung im Lande, habe ich Angst, dass nur Briefe "ernst" genommen werden.

Danke vorab
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lottchen
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Antwort #7 - 11.04.2022 um 12:46:07
 
Schriftlich heißt normal per Brief mit original Unterschrift (z.B. Mietverträge und Arbeitsverträge müssen so gekündigt werden - ein Scan reicht da nicht). Ob in diesem Fall der Scan reicht weiß ich nicht. Aber was hindert Dich daran, das Schreiben jetzt in einen Briefumschlag zu stecken und per Post nachzuschicken? Dann bist Du auf alle Fälle auf der sicheren Seite.
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Saxonicus
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Antwort #8 - 12.04.2022 um 03:49:20
 
a919191a schrieb am 11.04.2022 um 12:37:59:
Nun denke ich mir, ob es ein Fehler ist/war die Mitteilung nicht postalisch geschickt zu haben.

Wer oder was haelt Dich davon ab, diese Mitteilung auf postalischen Weg nachzuholen und einen entsprechenden Brief an die ABH zu schicken?
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a919191a
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Antwort #9 - 12.04.2022 um 11:13:45
 
Saxonicus schrieb am 12.04.2022 um 03:49:20:
Wer oder was haelt Dich davon ab, diese Mitteilung auf postalischen Weg nachzuholen und einen entsprechenden Brief an die ABH zu schicken?


lottchen schrieb am 11.04.2022 um 12:46:07:
Schriftlich heißt normal per Brief mit original Unterschrift (z.B. Mietverträge und Arbeitsverträge müssen so gekündigt werden - ein Scan reicht da nicht). Ob in diesem Fall der Scan reicht weiß ich nicht. Aber was hindert Dich daran, das Schreiben jetzt in einen Briefumschlag zu stecken und per Post nachzuschicken? Dann bist Du auf alle Fälle auf der sicheren Seite.



zu der Frage:

Niemand und nichts. Aber das ist nicht meine Frage. Ist es rechtlich in Ordnung und muss es akzeptiert werden, oder bin ich verpflichtet es postalisch zu machen?
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SimonB
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Antwort #10 - 12.04.2022 um 12:10:39
 
a919191a schrieb am 11.04.2022 um 12:37:59:
nutzen Sie den Postweg ODER E-Mail unter xxxxx@yxxxxx.de


Du hast dich für die E-Mail-Variante entschieden.

Trotz fortschreitender Digitalisierung und Vermeidung von Papier---wirst du später noch persönlich deine Unterschrift unter ein Schriftstück setzen, wenn die Behörde dich dazu auffordert.

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lottchen
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Antwort #11 - 12.04.2022 um 12:14:08
 
a919191a schrieb am 12.04.2022 um 11:13:45:
Ist es rechtlich in Ordnung und muss es akzeptiert werden, oder bin ich verpflichtet es postalisch zu machen? 


Das habe ich schon beantwortet. Wenn etwas "schriftlich" gefordert wird dann heißt das "im Original mit Unterschrift" - kein Scan. Und ja, dann bist Du verpflichtet, das postalisch zu machen bzw. vorbeizugehen und den Brief dort abzugeben/einzuwerfen.
Ob die Forderung "schriftlich" in dem konkreten Fall überhaupt gestellt werden kann weiß ich nicht.
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a919191a
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Antwort #12 - 12.04.2022 um 12:31:32
 
Alles klärchen. Danke für die Auskunft Smiley
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Antwort #13 - 12.04.2022 um 15:32:23
 
lottchen schrieb am 12.04.2022 um 12:14:08:
Ob die Forderung "schriftlich" in dem konkreten Fall überhaupt gestellt werden kann weiß ich nicht. 


Für die "Schriftform" (selbst eigenhädnig unterschriebenes Dokument, Urkunde) ist das doch egal, das Gesetz regelt, was der Schriftorm bedarf.
Eine "schriftliche Mitteilung" an eine Behörde fällt nicht darunter

lottchen schrieb am 12.04.2022 um 12:14:08:
Das habe ich schon beantwortet. Wenn etwas "schriftlich" gefordert wird dann heißt das "im Original mit Unterschrift" - kein Scan. Und ja, dann bist Du verpflichtet, das postalisch zu machen bzw. vorbeizugehen und den Brief dort abzugeben/einzuwerfen.


m.E. nein, eben nicht. Wie gesagt, ein Gesetz regelt das abschliessend ... nicht die Willkür.

und ja, deine Beispiele fallen unter das Gesetz, sind aber als Beispiel in dem Fall unbrauchbar (da du etwas verglecihst was a) geregelt ist und b) nicht unter die Regel fällt)  a919191a schrieb am 12.04.2022 um 11:13:45:
z.B. Mietverträge und Arbeitsverträge müssen so gekündigt werden - ein Scan reicht da nicht


a919191a schrieb am 11.04.2022 um 12:37:59:
Sorry, aber mit dem Stand der Digitalisierung im Lande, habe ich Angst, dass nur Briefe "ernst" genommen werden.

da habe ich in meinem Umfeld aber eine ganz andere Wahrnehmung
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Antwort #14 - 13.04.2022 um 12:04:37
 
erne schrieb am 12.04.2022 um 15:32:23:


Danke für die Rückmeldung! Sehr hilfreich.
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