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Ausstellung eines Ausweisersatz während Entlassungsverfahren (Gelesen: 1.103 mal)
Themen Beschreibung: Hindernis für die Einbürgerung?
Lemi
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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27.08.2021 um 16:41:39
 
Wir befinden uns derzeit noch im laufendem Entlassungsverfahren. Die Gültigkeit der Pässe und des eAT gem. § 32 Abs.1 Nr. 6 AufenthG meiner Kinder laufen in kürze aus. Vorsprachetermin zur Verlängerung der Pässe beim Konsulat erst zum Januar 2022 erhalten. Die Entlassung wird vermutlich sogar vor diesem Termin abgeschlossen sein. Besteht in diesem Fall die Möglichkeit, dass die ABH übergangsweise bis zum Abschluss des Entlassungsverfahrens und anschließender Einbürgerung einen Ausweisersatz ausstellen kann und reicht dieser für die Vollziehung der Einbürgerung aus?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 27.08.2021 um 20:50:04
 
Für die Einbürgerung wird es ausreichend sein.

Ob die ABH aber vor der erfolgten Entlassung tatsächlich einen Ausweisersatz ausstellt, hängt von der Behörde ab. Einen Anspruch auf einen Ausweisersatz kann man erst erfolgter Entlassung geltend machen.
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Lemi
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Beiträge: 5

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 27.08.2021 um 21:22:54
 
Ich denke die ABH wird zuerst eine FB ausstellen und wenn die Entlassung tatsächlich erfolgt ist, einen Ausweisersatz. Aber, ob das Sinn macht ist mir fraglich. Habe heute dort schriftlich angefragt. Mal schauen was kommen wird. Im Falle einer Ausstellung eines Ausweisersatzes, wird dann im Anschluss ein neuer eAT bestellt oder nur so ein AT-Klebeeticket draufgemacht? Und warum reicht eigentlich keine FB aus?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 27.08.2021 um 21:39:58
 
Lemi schrieb am 27.08.2021 um 21:22:54:
Und warum reicht eigentlich keine FB aus?

Weil man gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG im Besitz einer AE sein muss. Das ist nur dann der Fall, wenn die Ausländerbehörde materiell-rechtlich die Voraussetzungen geprüft und bejaht hat. Die FB ist dagegen ein reines Verfahrensinstrument, das die abgelaufene AE bis zur Entscheidung der ABH über den Verlängerungsantrag weitergelten lässt.

Allerdings gibt es Rechtsprechung aus dem Aufenthaltsrecht, wonach die Zusicherung der Verlängerung der AE durch die ABH als Besitz gelten soll (BVerwG, Urteil vom 26.05.2020 - 1 C 12.19 - Rn. 60ff.). Dies ließe sich m.E. auf die Einbürgerung übertragen, zumal die Voraussetzungen für die Verlängerung einer AE nach § 32 Abs. 1 AufenthG ja minimal wären (§ 34 Abs. 1 AufenthG).
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Lemi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 02.09.2021 um 12:41:36
 
Es hat geklappt. Die ABH hat heute mitgeteilt, dass den Kindern ein Ausweisersatz, gültig für 1 Jahr ausgestellt wird. Sie erhalten wieder einen neuen eAT und kein Klebeeticket.  hä?
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