Eleonore schrieb am 18.08.2021 um 15:11:48:Hat jemand eine Idee, was der Grund sein kann?
Die
ABH hält den Antrag für erfolglos und rät daher zur Rücknahme.
Der Grund dürfte in der tatsächlichen Inanspruchnahme von Leistungen nach dem
SGB XII liegen, demnach ist der Lebensunterhalt vollständig nicht gesichert.
Sowohl § 26 Abs. 3 als auch § 26 Abs. 4
AufenthG verlangen jedoch die vollständige bzw. im Fall von § 26 Abs. 3 zumindest die überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts. Da beide jedoch auf § 9 Abs. 2 Sätze 3 und 6
AufenthG verweisen gilt, dass der Lebensunterhalt nicht gesichert sein muss, wenn der Ausländer dies aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Hier erübrigt sich auch die Frage nach dem Schutzstatus, da für dies für die Beantwortung der Frage nicht von Relevanz ist.
Es müsste geklärt werden, welche Nachweise überhaupt bei der
ABH eingereicht wurden. Insbesondere ärztliche Atteste, die Stellungnahme der Agentur für Arbeit/Jobcenter ob je die Möglichkeit einer entsprechenden Beschäftigung bestand, der Schwerbehindertenausweis. Falls diese nicht vorlagen, dann sollten sie nachgereicht werden.
Im Übrigen kann man auch auf eine Entscheidung der
ABH bestehen und ggf. Rechtsmittel einlegen. Dann wäre ein Anwalt ratsam.