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Niederlassungserlaubnis für Schwerbehinderte Person (Gelesen: 1.242 mal)
Themen Beschreibung: Niederlassungserlaubnis für Schwerbehinderte Person
Eleonore
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
Staatsangehörigkeit: deutsch
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18.08.2021 um 15:11:48
 
Hallo,
ein Freund von mir hat einen Niderlassungserlaubnis beantragt. Er ist seit 8 jahren in Deutschland und hat ein Aufenthaltstitel 25 Abs. 2. Er hat eine Krankheit und kann nicht arbeiten. Er hat einen Schwerbehindertenausweis 50%. Er bekam bis letztes Jahr SGB2 und bekommt seit Januar 2021 SGBXII Grundsicherung im Alter und bei Erwersbsminderung. Wegen seiner Krankheit konnte er keinen Deutschkurs besuchen. Dafür hat er Atteste vom Arzt.

Er hat jetzt einen Brief bekommen, dass er den Antrag zurück nehmen soll, weil er SGB2 bekommt. Das verstehen wir nicht, aber die Ausländerbehörde sagt nicht, warum er das zurück nehmen soll. Hat jemand eine Idee, was der Grund sein kann? Oder was wir tun können? Lohnt es sich zum Anwalt zu gehen?
Danke für eure Hilfe!
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 18.08.2021 um 16:04:50
 
Eleonore schrieb am 18.08.2021 um 15:11:48:
Hat jemand eine Idee, was der Grund sein kann?

Die ABH hält den Antrag für erfolglos und rät daher zur Rücknahme.

Der Grund dürfte in der tatsächlichen Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII liegen, demnach ist der Lebensunterhalt vollständig nicht gesichert.

Sowohl § 26 Abs. 3 als auch § 26 Abs. 4 AufenthG verlangen jedoch die vollständige bzw. im Fall von § 26 Abs. 3 zumindest die überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts. Da beide jedoch auf § 9 Abs. 2 Sätze 3 und 6 AufenthG verweisen gilt, dass der Lebensunterhalt nicht gesichert sein muss, wenn der Ausländer dies aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Hier erübrigt sich auch die Frage nach dem Schutzstatus, da für dies für die Beantwortung der Frage nicht von Relevanz ist.

Es müsste geklärt werden, welche Nachweise überhaupt bei der ABH eingereicht wurden. Insbesondere ärztliche Atteste, die Stellungnahme der Agentur für Arbeit/Jobcenter ob je die Möglichkeit einer entsprechenden Beschäftigung bestand, der Schwerbehindertenausweis. Falls diese nicht vorlagen, dann sollten sie nachgereicht werden.

Im Übrigen kann man auch auf eine Entscheidung der ABH bestehen und ggf. Rechtsmittel einlegen. Dann wäre ein Anwalt ratsam.
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SimonB
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Antwort #2 - 18.08.2021 um 18:24:09
 
Eleonore schrieb am 18.08.2021 um 15:11:48:
Hat jemand eine Idee, was der Grund sein kann?
Eine NE bekommt jemand erteilt, der die Voraussetzungen nach § 9 AufenthG erfüllt.
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9.html
Du kannst dort in Absatz1 nachlesen, was die ABH als Ablehnungsgründe sieht.
Offenbar erfüllt er nicht Nr. 2,3,5,7,8.
Das gilt für Leistungen nach SGB II(Hartz 4) und auch jetzt nach SGB XII(Grusi wg EM)
Ob man die in Absatz 1 auch genannten Ausnahmen geltend machen kann, sollte noch geprüft werden.

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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 18.08.2021 um 18:33:08
 
SimonB schrieb am 18.08.2021 um 18:24:09:
Du kannst dort in Absatz1 nachlesen, was die ABH als Ablehnungsgründe sieht.

Absatz 2. Lern mal, wie man Gesetzte ordentlich zitiert.

SimonB schrieb am 18.08.2021 um 18:24:09:
Offenbar erfüllt er nicht Nr. 2,3,5,7,8.

Von "offenbar" kann hier nicht die Rede sein. Er wurde schon aus Krankheitsgründen vom Integrationskurs befreist, also braucht er 7 und 8 nicht zu erfüllen - einfache Sprachkenntnisse reichen aus.

Wenn du dich schon berufen fühlst, auf jeden Thread der eine NE zum Thema hat zu antworten, dann versuche fachkundige Antworten zu geben. Dieses Forum braucht nicht noch jemanden, der mit Halbwissen glänzt.
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SimonB
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Antwort #4 - 18.08.2021 um 19:06:03
 
Zitat:
dann versuche fachkundige Antworten zu geben.
OK. Ich versuche das. Auch ohne Thema NE.
Ja, stimmt, es ist Absatz 2.

Geht das auch höflich?
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