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Heirat mit einem Asylbewerber (Gelesen: 4.426 mal)
Elena84
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15.08.2021 um 20:31:31
 
Guten Abend,
ich habe eine dringende Frage und zwar.
nachdem ein Asylbewerber, dessen Verfahren beim Verwaltungsgericht noch läuft geheiratet hat, man selbst die deutsche Staatsbürgerschaft hat sich der Status des Asylbewerber ändert, da dieser nun Ehemann einer Deutschen ist. Wie geht es jetzt weiter? Kann er bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung stellen, wenn ja nach welchem §? Ich habe mich belesen, und den §31 gefunden. Unklar ist mir auch, ob es möglich ist, dass er in der ehelichen Wohnung leben darf, da er eigentlich in einer Art Notunterkunft der Malteser leben muss. Einen Antrag auf Umverteilung wurde bei der Landesdirektion schon gestellt.
Ich bin etwas ratlos, und hoffe, dass es hier jemanden gibt, der mir die weitere Vorgehensweise erklären kann.

MfG
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reinhard
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Antwort #1 - 15.08.2021 um 21:24:48
 
Er sollte sich beraten lassen.

Will er den Asylantrag aufrecht erhalten? Wenn er gute Aussichten auf Schutz hat, wäre es sinnvoll. Wenn seine Aussichten schlecht sind, wäre es nicht sinnvoll.

Ansonsten: Zunächst die Umverteilung abwarten.

Lässt er sich denn beraten?

Und warum ist es dringend? Asylverfahren läuft, geheiratet hat er auch. Was genau ist jetzt dringend?

§ 31 ist eine Aufenthaltshaltserlaubnis für Ehemänner, die sich getrennt haben, aber vorher schon mindestens 36 Monate mit der Ehefrau zusammen gelebt haben. Das wäre frühestens 2025 aktuell.
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Antwort #2 - 16.08.2021 um 11:04:38
 
Elena84 schrieb am 15.08.2021 um 20:31:31:
Aufenthaltsgenehmigung stellen, wenn ja nach welchem §

AE als Ehemann einer Deutschen geht nach §28
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #3 - 16.08.2021 um 12:17:16
 
Elena84 schrieb am 15.08.2021 um 20:31:31:
Kann er bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung stellen

Im Aufenthaltsgesetz, das seit dem 1. Januar 2005 in Deutschland gilt und das Ausländergesetz ersetzt, ist der Oberbegriff Aufenthaltsgenehmigung durch den
Begriff Aufenthaltstitel (Rechtsbegriff aus dem Asyl- und Ausländerrecht der Europäischen Union) ersetzt.

Gemäß § 4 Abs. 1 AufenthG sind Aufenthaltstitel
das (befristete) Visum,
die (befristete) Aufenthaltserlaubnis,
die (befristete) Blaue Karte EU,
die (unbefristete) Niederlassungserlaubnis und
die (unbefristete) Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
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Elena84
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Antwort #4 - 16.08.2021 um 15:27:16
 
Sein Anwalt ist derzeit im Urlaub, und kommt erst im September wieder.
Dringend deshalb, weil die derzeitige Unterkunft, in der er sich aufhalten muss nicht der Hit ist, und er natürlich gerne bei der Ehefrau leben möchte.
Das geht ja aufgrund der Rechtslage momentan nicht.
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reinhard
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Antwort #5 - 16.08.2021 um 18:01:35
 
Elena84 schrieb am 16.08.2021 um 15:27:16:
Sein Anwalt ist derzeit im Urlaub, und kommt erst im September wieder.
Dringend deshalb, weil die derzeitige Unterkunft, in der er sich aufhalten muss nicht der Hit ist, und er natürlich gerne bei der Ehefrau leben möchte.
Das geht ja aufgrund der Rechtslage momentan nicht.


Das ist dann also persönlich irgendwie schön, wenn es schnell geht, aber es passiert nichts Schlimmes.

Er muss auf jeden Fall klären, ob er das Asylverfahren weiter betreiben will. Sobald die Umverteilung genehmigt wird (sind diverse Behörden beteiligt, und in jeder haben gerade einige Urlaub), dann kann er eine Aufenthaltserlaubnis als Ehemann beantragen – die Ausländerbehörde wird ihm dann aber vorschlagen, das Asylverfahren abzubrechen, und das sollte er überlegt haben.
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Elena84
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Antwort #6 - 17.08.2021 um 18:44:00
 
Das wird er dann mit seinem Anwalt besprechen, wenn dieser wieder da ist.
Also alles, was er nun machen kann, ist abwarten sozusagen.
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reinhard
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Antwort #7 - 18.08.2021 um 13:31:28
 
Elena84 schrieb am 17.08.2021 um 18:44:00:
Also alles, was er nun machen kann, ist abwarten sozusagen.


Genau. Er könnte einmal im Monat per Mail bei seiner Ausländerbehörde, bei der er den Umverteilungsantrag gestellt hat, nachfragen.

Seine Ausländerbehörde ist aber auf die Zustimmung der aufnehmenden Ausländerbehörde angewiesen.
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Antwort #8 - 19.08.2021 um 02:46:20
 
Moin,

habe ich irgendwas falsch verstanden?
Er ist jetzt mit einer Deutschen verheiratet und könnte doch sofort eine AE nach §28 beantragen, oder? Damit wäre das Asylverfahren doch hinfällig oder wäre es aus irgendeinem Grund vorteilhafter, das stattdessen aufrecht zu erhalten?

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reinhard
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Antwort #9 - 19.08.2021 um 15:00:05
 
nixwissen schrieb am 19.08.2021 um 02:46:20:
Moin,

habe ich irgendwas falsch verstanden?
Er ist jetzt mit einer Deutschen verheiratet und könnte doch sofort eine AE nach §28 beantragen, oder? Damit wäre das Asylverfahren doch hinfällig oder wäre es aus irgendeinem Grund vorteilhafter, das stattdessen aufrecht zu erhalten?



Genau das sollte er klären, bevor er entscheiden.

Ein Schutztitel ist unabhängig von der Ehe, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 ist abhängig vom ehelichen Zusammenleben. Bei guten Chancen im Asylverfahren empfehle ich, die Anerkennung anzustreben.

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nixwissen
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Antwort #10 - 19.08.2021 um 15:59:18
 
Moin,

klar, das leuchtet ein bzw. war mir eigentlich klar.
Vielleicht kann ich so nicht denken, im Falle der Heirat drüber nachzudenken, ob das Asyl vielleicht doch der sicherere Aufenthaltstitel als der aufgrund von Ehe ist.
Heirat damit man aus der doofen Unterkunft rauskommt wäre toll aber für den Aufentaltstitel ist die Ehe nur die zweite Wahl. Als Ehefrau wäre ich davon eher nur so semi-begeistert aber das ist nur mein menschlicher Gedanke dazu.
Rein rechtlich ist das natürlich ok so. Und jede Ehe kann recht schnell scheitern, da muss man nichts unterstellen.

Das Herkunftsland wäre noch interessant. Es gibt ja genug Länder bei denen die Anerkennungsquote so verschwindend gering ist, daß man sich das jetzt auch schenken könnte. Das würde die unerfreuliche Situation schlagartig beenden und spart auch noch weitere Anwaltskosten.

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Antwort #11 - 23.09.2021 um 19:07:34
 
Hallo, ich kann Folgendes berichten wie es bei uns gelaufen ist:

Meine Frau hatte auch den Status "Asylbewerberin" als ich sie geheiratet habe.

Nach Schließung der Ehe sind wir zur Ausländerbehörde zwecks Beantragung der AE.
Bei der Beantragung der AE musste meine Frau den  Asylantrag (formloses Schreiben) zurücknehmen.

Als der Bescheid über die Rücknahme des Asylantrags vom BAMF bei der Ausländerbehörde vorlag (ca. 10 Tage später) konnten wir die "Vorläufige Bescheinigung über einen bewilligten Aufenthaltstitel" abholen.
...und meine Frau hat ein paar Wochen später dann den eAT in den Händen gehalten.

Geheiratet haben wir Anfang 2017
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reinhard
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Antwort #12 - 24.09.2021 um 11:53:25
 
Torsten2019 schrieb am 23.09.2021 um 19:07:34:
Nach Schließung der Ehe sind wir zur Ausländerbehörde zwecks Beantragung der AE.
Bei der Beantragung der AE musste meine Frau den  Asylantrag (formloses Schreiben) zurücknehmen.


Sie ist dazu gedrängt worden.

Sie musste aber überhaupt nichts, das ist ihre eigene Entscheidung. Der Aufenthaltstitel wird dann nur während des laufenden Asylverfahrens nicht vergeben.

Ich empfehle deshalb immer eine unabhängige Beratung, damit man auf Äußerungen wie "Hier müssen Sie noch die Rücknahme des Asylantrags unterschreiben" nicht hereinfällt.
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Antwort #13 - 21.01.2022 um 09:25:05
 
Interessant,

ich habe einen ähnlich gelagerten Fall derzeit.

Es geht um eine gleichgeschlechtliche Beziehung, bzw. die Dame ist Trans.

Der Verlobte ist deutscher Staatsbürger. Sie will in Deutschland nunmehr einen Asylantrag stellen da sie sich illegal hier aufhält. Sie hat Papiere aus ihrem Heimatland. Während des Asylverfahrens ist die Heirat beabsichtigt.

Wie würde das Verfahren dann weiterlaufen?
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lottchen
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Antwort #14 - 21.01.2022 um 10:24:25
 
dyter07 schrieb am 21.01.2022 um 09:25:05:
Wie würde das Verfahren dann weiterlaufen? 

Welches Verfahren? Wenn sie es schaffen zu heiraten (ohne vorher zur Ausreise aufgefordert zu werden, falls das Asylverfahren schnell beendet und der Antrag abgelehnt wird) dann läuft das Asylverfahren ganz normal weiter. Und je nachdem, wie das ausgeht, muss die Person ausreisen oder darf bleiben. Wenn eine AE aufgrund der Ehe beantragt werden soll müsste eigentlich verlangt werden, dass die Person ausreist und von der Heimat aus ein Visum zur FZF beantragt. Manchmal wird auf die Ausreise auch verzichtet, aber das ist eigentlich nicht ok. Berücksichtigt wird natürlich auch noch die spezielle Situation der Person, um welches Land es geht usw.
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