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NE für Ehemann aus Panama (Gelesen: 4.631 mal)
Nina Bastimentos
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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15.08.2021 um 02:27:15
 
Ich bin gerade aufgrund eines ähnlichen Problems auf diesen Thread gestoßen. Mein Mann ist Nicht-EU-Bürger und hat seit 2009 die Niederlassungserlaubnis für Deutschland aufgrund Heirat mit deutscher Staatsbürgerin. Wir leben zum größten Teil in Panama, kommen aber alle paar Jahre für mehrere Wochen nach Deutschland. 2017 hat er bei solch einem Besuch (bei dem er auch in Deutschland sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat und beim Einwohneramt gemeldet war) einen eAT bekommen. Darauf steht "gültig bis unbefristet" und unten steht "Kartennutzung bis 25-3-2020", das ist das Ablaufdatum von seinem damaligen Reisepass. 2020 hat er in Panama einen neuen Pass bekommen und nun wollen wir wieder für ein paar Wochen nach Deutschland kommen.

Meine Fragen sind nun folgende:
1.) Könnte er bei der Einreise Probleme bekommen, weil da steht "Kartennutzung bis 25-3-2020"?
2.) Braucht er überhaupt eine neue Karte, wenn gleichzeitig da steht "gültig bis unbefristet"?
3.) Kann man einen neuen eAT in Deutschland ausgestellt bekommen, wenn man dort momentan nicht gemeldet ist?
4.) Oder kann ein eAT auch im Ausland ausgestellt werden?
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Antwort #1 - 15.08.2021 um 12:05:29
 
Nina Bastimentos schrieb am 15.08.2021 um 02:27:15:
1.) Könnte er bei der Einreise Probleme bekommen, weil da steht "Kartennutzung bis 25-3-2020"?

nein, denn die NE ist ja unbefristet gültig (abgesehen von den Umständen in $51 AufenthG )
wenn er den alten Reisepass noch hat, würde ich ihn dabeihaben ... oder die Kopie des alten RP.

2) ja

3) wenn er nicht gemeldet ist, ist auch die ABH am Aufenthaltsort nicht zuständig.


4) nein


Grundsätzlich würde ich mir aber eine Bescheinigung ausstellen lassen, dass die NE nicht erlischt, wenn Ihr dauernd im Ausland lebt
AufenthG §51
Zitat:
Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

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Nina Bastimentos
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Antwort #2 - 15.08.2021 um 16:33:49
 
Vielen Dank für die Antwort.

Also, er braucht einen neuen eAT, aber die ABH am Aufenthaltsort ist nicht zuständig und im Ausland kann er keinen bekommen.
Da beißt sich irgendwie die Katze in den Schwanz, oder? Wie könnten wir diese Situation denn lösen?

erne schrieb am 15.08.2021 um 12:05:29:
Grundsätzlich würde ich mir aber eine Bescheinigung ausstellen lassen, dass die NE nicht erlischt, wenn Ihr dauernd im Ausland lebt
AufenthG §51 


Ja, eine solche Bescheinigung haben wir bereits, nachdem wir wegen diesem Thema in der Vergangenheit leider schon mal eine schlechte Erfahrung gemacht haben und behauptet wurde, dass die NE erloschen ist.


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erne
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Antwort #3 - 15.08.2021 um 17:18:41
 
Ich glaube für diese Fälle gibt es eine ABH in Berlin.

Oder er meldet sich am Aufenthaltsort an und damit wird diese ABH zuständig
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Antwort #4 - 15.08.2021 um 21:48:54
 
Ok, danke. Dann werde ich da mal weiter recherchieren.
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Petersburger
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Antwort #5 - 16.08.2021 um 07:35:56
 
Ohne mich da durch die Vorschriften gewühlt zu haben nehme ich mal an, dass der Gesetzgeber oder das BMI für diesen seltenen Fall keine eigene Zuständigkeitsregelung festgelegt haben.

Von der Logik her:
Die Ausländerakte des im Ausland lebenden NE-Inhabers liegt nirgendwo anders als bei der ABH des letzten Wohnsitzes. Die war dort zuständig und mangels neuen Wohnsitzes im Inland gab es kein Ziel für eine Abgabe der Akte.
Mithin kann auch niemand als diese ABH die kraft Gesetzes notwendigen Verwaltungsakte vornehmen; die Ausländerakte ist schließlich Grundlage hierfür.

Ich als betroffener Ausländer würde mich daher mit dem Begehr der Ausstellung eines neuen eAT (=der Karte) an diese ABH wenden, sobald ich mal im Bundesgebiet bin.

Im Übrigen bin ich der Auffassung, dass ein neuer eAT nicht zwingend erforderlich ist. Die Kartennutzung (die technische) ist im Ausland ohnehin nicht möglich und für Kurzreisen im Inland nicht zwingend erforderlich.
Der Aufenthaltstitel selbst, der durch die Karte belegt wird, ist unbefristet gültig.

Dass ein neuer eAT (mit Ablauf der Kartennutzungsdauer in der Zukunft) an der Grenze und an anderen Stellen, wo seine Vorlage nötig ist, weniger Fragen hervorruft und damit wohl bequemer ist, ist eine andere Frage...
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Antwort #6 - 19.08.2021 um 03:32:29
 
Danke für die Antwort @Petersburger

Ich habe inzwischen die ABH am letzten Wohnort (wo wir uns auch bei diesem Besuch aufhalten werden) kontaktiert und es scheint kein Problem wegen der Zuständigkeit geben.
Allerdings ist nun die Frage, ob die eAT-Karte rechtzeitig ankommen würde, weil wir nur 1 Monat da sein werden und die Ausstellungszeit 4-5 dauert. Ich hab nun an die ABH geschrieben, ob eine Abholung durch neine Eltern mit Vollmacht möglich ist, aber noch keine Antwort bekommen. Falls es zu diesem Thema rechtliche Regelungen gibt, wäre ich dankbar für einen Hinweis.

Petersburger schrieb am 16.08.2021 um 07:35:56:
Ohne mich da durch die Vorschriften gewühlt zu haben nehme ich mal an, dass der Gesetzgeber oder das BMI für diesen seltenen Fall keine eigene Zuständigkeitsregelung festgelegt haben.


Ist das wirklich so selten? Ich hätte gedacht, dass es wahrscheinlich mehrere binationale Paare/Familien gibt, die im Ausland leben und nur ab und zu zu Besuch in Deutschland sind.


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Petersburger
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Antwort #7 - 19.08.2021 um 08:06:34
 
Grundsätzlich ist eine Abholung mit Vollmacht möglich.

Die 4-5 Wochen sind ein Orientierungswert, der nicht zwingend erreicht oder gar überschritten werden muss. Je nach konkreter Auslastung der Bundesdruckerei kann es auch schneller gehen. (Langsamer auch  Augenrollen )

Bedenkt bei der Abholung durch die Eltern bitte, dass der Versand solcher Dokumente per Post ins Ausland keine unbedingt sinnvolle Option ist. Wenn der Brief nicht ankommt, gibt es einen Sack Probleme.
Und die Nutzung eines echten Aufenthaltstitels durch einen dem Foto ähnelnden Dritten ist eine von Unberechtigten gern genutzte Möglichkeit.

Daher prüft lieber alle Möglichkeiten der persönlichen Abholung oder doch wenigstens der persönlichen Übergabe über vertrauenswürdige Personen.
Vielleicht auch die persönliche Abholung in der ABH bei der nächsten Reise? Das gäbe die Möglichkeit, die alte Karte bis zu dieser Abholung weiter zu nutzen und erst in diesem Moment abzugeben.
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Antwort #8 - 19.08.2021 um 15:24:46
 
Ja, wir werden auf jeden Fall nichts riskieren mit dem eAT per Post! Ich dachte meine Eltern könnten die Karte dann für uns aufheben bis sich eine zuverlässige Möglichkeit ergibt. Und könnten uns bis dahin einen Scan davon zuschicken. Oder braucht man zur Einreise das Original in der Hand?

Die Möglichkeit die Karte in der ABH zu lassen hört sich allerdings auch gut an. Wir werden das mit denen bei der Beantragung besprechen.

Und vielleicht haben wir ja auch einfach Glück und der neue eAT wird rechtzeitig fertig  Smiley
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Antwort #9 - 19.08.2021 um 16:15:54
 
Moin,

Wenn die örtliche ABH schon so kooperativ ist, könnte man die ja vielleicht auch bitten, den AT ausnahmsweise als Sticker in den Pass zu kleben. Das sollte doch in Ausnahmefällen immer noch gehen, denke ich.
Noch besser (und noch dreister) bestellt die ABH den eAT schon vorab, damit er sicher da ist wenn Ihr in D seid. Es liegt ja alles vor und die nötige persönliche Vorsprache findet dann bei Abholung statt.

Bei uns gingen damals auch Sachen so unkompliziert, daß ich nie behaupten würde es ginge normalerweise. Manchmal hat man auch Glück.

Ansonsten dürfte keine der o.g. Varianten ernste Probleme bereiten. Das Wichtigste dürfte fast die Bescheinigung sein, daß die NE nicht erlischt. Vielleicht macht es Sinn, diese beim Aufenthalt in D nochmal zu erneuern.

Gruß,
Norbert
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Antwort #10 - 19.08.2021 um 17:09:48
 
Wird sie nicht machen wegen der paar Tage, weil zwar nach Einführung des eAT die bisherigen Aufenthaltstitel, die als Aufkleber in die Pässe eingeklebt wurden, ihre Gültigkeit behalten – längstens aber bis 31.08.2021.
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Antwort #11 - 19.08.2021 um 17:32:08
 
nixwissen schrieb am 19.08.2021 um 16:15:54:
bestellt die ABH den eAT schon vorab,

Fragt sich nur, wessen Fingerabdruck dann im Chip gespeichert ist ... 

Tschuldige, aber: klatsch
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Antwort #12 - 19.08.2021 um 18:35:26
 
Petersburger schrieb am 19.08.2021 um 17:32:08:
Fragt sich nur, wessen Fingerabdruck dann im Chip gespeichert ist ...

Tschuldige, aber: 


Die von der abgelaufenen eAT-Karte zum Beispiel.
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Antwort #13 - 19.08.2021 um 18:47:17
 
Als Bürger von Panama (ihr lebt nicht nur dort, sondern er ist auch Bürger dieses Landes?) kann er doch ohnehin visumsfrei einreisen und 90 Tage bleiben. Was soll es da für Probleme bei der Einreise geben wenn er einen gültigen Paß vorweisen kann? Krankenversicherung wird er doch auch haben.
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Antwort #14 - 19.08.2021 um 19:14:43
 
lottchen schrieb am 19.08.2021 um 18:47:17:
Als Bürger von Panama (ihr lebt nicht nur dort, sondern er ist auch Bürger dieses Landes?) kann er doch ohnehin visumsfrei einreisen und 90 Tage bleiben. Was soll es da für Probleme bei der Einreise geben wenn er einen gültigen Paß vorweisen kann? Krankenversicherung wird er doch auch haben. 


Das ist eigentlich richtig, aber wegen Corona hat sich die Lage geändert. Momentan dürfen nur EU-Bürger und Menschen mit Aufenthaltstitel nach Deutschland einreisen. Es gibt noch ein paar Ausnahmen, aber für den "Normalbürger" aus Panama ohne Aufenthaltstitel ist die Einreise momentan kaum möglich.
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