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Grenzübertrittsbescheinigung (Gelesen: 5.769 mal)
Nini4343
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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12.08.2021 um 08:43:24
 
Hallo an alle Smiley

Ich habe ein paar Fragen zur GÜB.
Ein Freund wurde schon vor ca 2 Jahren abgeschoben und hält sich seit dem illigal im Land auf. Er möchte jetzt gerne zurück in sein Heimatland (Algerien), da er eingesehen hat, dass es nichts bringt sich hier weiterhin illegal aufzuhalten.

Bei einer Beratung beim Anwalt wurde ihm geraten eine GÜB zu beantragen.
Ist das überhaupt möglich, wenn er bereits illegal hier lebt?
Leider war die Anwältin nicht sehr kompetent und hat uns nicht richtig zugehört. Uns ist nicht klar ob das jetzt möglich ist oder nicht.

Desweiteren möchte er gerne wissen ob bereits Abschiebekosten entstanden sind? Wir werden das auch bei der Ausländerbehörde erfragen, wenn er die GÜB beantragen kann aber evtl. gibts hier ja schon Erfahrungen?

Wird die Einreisesperre bei ihm dann trotzdem verhängt obwohl die Abschiebung nicht vollzogen wurde?

Falls das mit der GÜB in seinem Fall nicht geht, wie kann er sonst am besten vorgehen um auszureisen?

Liebe Grüße
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Nini4343
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #1 - 12.08.2021 um 08:44:28
 
Mit Abgeschoben meine ich sein Asylantrag wurde abgelehnt.
Er wurde nur seit dem nicht aufgegriffen, da er sich versteckt hält.
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lottchen
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 12.08.2021 um 10:12:21
 
Wie will er ausreisen? Per Flieger? Er hat einen Paß und das Geld für das Ticket?
Um von der ABH die GÜB zu bekommen müsste er wohl vorher einen Termin vereinbaren (ich nehme nicht an, dass das irgendwo ohne Termin momentan geht). Dann besteht das Risiko, dass er zum Termin verhaftet wird, schließlich hält er sich illegal in D auf. Ich würde da vorher versuchen telefonisch oder per E-Mail anzufragen. Bzw. das Ganze über einen Anwalt laufen lassen.

Abschiebekosten dürften noch nicht entstanden sein, schließlich wurde er ja noch nicht abgeschoben. Keine Ahnung ob ihm allein die Eintragung seiner Daten ins Fahndungsportal oder das Vorbeischauen der Polizei an seiner alten Adresse in Rechnung gestellt wird.
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reinhard
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Antwort #3 - 12.08.2021 um 10:27:52
 
Er könnte auch zu einer örtlichen Beratungsstelle gehen, die die ABH kennt. Von dort könnte eine Beraterin oder ein Berater einen Termin für die GÜB vereinbaren.

Er sollte dann aber Ticket und Pass bereithalten. Es gibt ABHs, die auf eine Festnahme verzichten, wenn sie beides bekommen und selbst der Bundespolizei am Abflug-Flughafen senden können, um die Ausreise ein bisschen abzusichern.
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Saxonicus
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Antwort #4 - 12.08.2021 um 11:11:05
 
Eine Chance einigermaßen glimpflich aus seiner Situation herauszukommmen, liegt m.E, nur darin, dass er zeitnah bei der ABG mit einem Heimflugticket in der Hand vorspricht und um eine GÜB bittet. Möglicherweise verzichtet die ABH dann auf ein Strafverfahren?
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Nini4343
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Antwort #5 - 12.08.2021 um 11:11:08
 
Das Ticket zu bezahlen ist kein Problem aber einen Pass hat er leider nicht...
Wir waren schon mal zusammen bei der Botschaft um einen neuen zu beantragen aber die haben das natürlich abgelehnt.
Bekommt man die auch ohne Pass?
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lottchen
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Antwort #6 - 12.08.2021 um 11:15:34
 
Wie will er das Land verlassen ohne Paß?
Warum hat die Botschaft "natürlich" verweigert ihm einen Paß auszustellen? Hatte er nie einen Paß, ist der abgelaufen oder liegt der bei der ABH?
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Saxonicus
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Antwort #7 - 12.08.2021 um 11:16:17
 
Nini4343 schrieb am 12.08.2021 um 11:11:08:
Wir waren schon mal zusammen bei der Botschaft um einen neuen zu beantragen aber die haben das natürlich abgelehnt.

Einen Notreisepass mit kurzfristigen Gültigkeitsdatum um seine Heimreise zu ermöglichen sollte ihm seine Botschaft sicher nicht verweigern.
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Nini4343
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Antwort #8 - 12.08.2021 um 11:24:14
 
Er hat seinen Pass schon seit mehreren Jahren verloren. Der wäre jetzt aber sowieso schon abgelaufen.
Die ABH hat sich erst komplett geweigert, da er keinen Aufenthaltsstatus, Duldung oder sonst irgendwas hat. Nach einer längeren Diskussion haben sie die Unterlagen dann zwar angenommen aber nach mehreren Wochen angerufen und mitgeteilt, dass sie keinen Pass ausstellen werden.
Der Anwalt meinte zu uns, dass er für die GÜB auch einen Pass braucht, deswegen jetzt meine Frage ob es auch ohne Pass geht.
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Antwort #9 - 12.08.2021 um 11:32:56
 
Nini4343 schrieb am 12.08.2021 um 11:24:14:
Die ABH hat sich erst komplett geweigert, da er keinen Aufenthaltsstatus, Duldung oder sonst irgendwas hat. Nach einer längeren Diskussion haben sie die Unterlagen dann zwar angenommen aber nach mehreren Wochen angerufen und mitgeteilt, dass sie keinen Pass ausstellen werden.

Die ABH ist für seine Passaustellung auch nicht zuständig. Dazu muss er sich an die
konsularische Vertretung (Botschaft, Konsulat) seines Herkunftslandes wenden.
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lottchen
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Antwort #10 - 12.08.2021 um 11:33:48
 
Da beißt sich doch die Katze in den Schwanz. Wenn er offiziell ausreisen will benötigt er Paß und GÜB. Wenn er illegal (also ohne Paß) ausreisen will benötigt er auch keine GÜB.

Nochmal: Warum stellt ihm sein Land keinen Paß aus?
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Nini4343
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #11 - 12.08.2021 um 11:38:30
 
Sorry, ich meine Botschaft, nicht ABH  Augenrollen
Wir waren bei der Botschaft wegen dem Pass.

Bei der ABH waren wir bislang noch gar nicht.

Ich weiß nicht warum die den Pass nicht erstellen wollen aber ich gehe mal davon aus, dass man dafür einfach eine Meldeadresse usw. benötigt, was er ja nicht hat.

Er will ja nicht Illegal ausreisen. Wir haben bei der Botschaft auch gesagt er möchte den Pass zum Ausreisen. Warum die so gehandelt haben kann ich ja nicht sagen.
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SimonB
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Antwort #12 - 12.08.2021 um 13:15:40
 
Nini4343 schrieb am 12.08.2021 um 11:38:30:
Wir waren bei der Botschaft wegen dem Pass.
Logisch, dass die keinen neuen ausstellen für irgendwen.
Er konnte sich nicht legitimieren.
Das BAMF hat seinen Antrag auf Asyl abgelehnt. Er war damit zur Ausreise verpflichtet.

Nini4343 schrieb am 12.08.2021 um 11:38:30:
Bei der ABH waren wir bislang noch gar nicht.
Die war und ist nicht zuständig. Ohne Meldeadresse gibt es gar keine zuständige ABH.
Ob das BAMF mit einer GÜB und entspr. Erklärung hilft??

Ich denke, eine Organisation für Flüchtlingsfragen kennt den Weg außer Landes. Dort solltest du für ihn fragen.

Abschiebung ist nicht das Thema.
Freiwillige Ausreise nach Asylantragsablehnung ist das Problem.



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reinhard
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Antwort #13 - 12.08.2021 um 15:24:11
 
Ohne Meldeadresse bleibt die letzte zuständige AHB zuständig. Er hatte ja eine Verteilung aus der Erstaufnahme in einen Kreis, dorthin kann er sich wenden.

Die Migrationsberatung könnte auch klären, ob die ABH ein »Laissez-passer« von der algerischen Botschaft bekommt. Damit kann die freiwillige Ausreise auch klappen.
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Antwort #14 - 12.08.2021 um 17:12:09
 
er soll sich bei der Botschaft erkundigen, ob die bereit wäre, ein laissez-passer auszustellen und wie lange es gültig wäre.
Dann Termin bei der ABH machen und zu diesem Termin laisser-passer mitnehmen und um eine GÜB bitten.
Da meines Wissens nach momentan keine Abschiebungen nach Algerien stattfinden, gehe ich eher nicht von einer Festnahme aus.
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