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Erneute Prüfung von Erteilungsvoraussetzungen bei Übertragung von NE? (Gelesen: 989 mal)
frisbeescheibe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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09.08.2021 um 23:11:00
 
Hallo zusammen Smiley

Folgender Fall:
A ist Drittstaatler und hat seit Anfang 2020 eine NE nach § 28 Abs. 2 AufenthG. Er ist mit einer Deutschen verheiratet.
Im Italienurlaub ist ihm letzte Woche die Geldbörse samt eAT gestohlen worden. Der Pass lag zum Glück sicher im Hotel. Außerdem hat bei der Heimreise nach Deutschland niemand den Aufenthaltstitel kontrolliert.
Nun hat A bei der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich die Neuausstellung des eAT beantragt.

Die Behörde verlangt von ihm neben der Verlustanzeige, einem biometrischen Passbild und dem ausgefüllten Formular laut Antwortschreiben auch Kopien vom Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts sowie farbige Kopien seines Reisepasses inkl. aller Seiten mit Stempel und/oder Etikett.
Darf die Behörde dies fordern? Und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?
Wenn A mittellos wäre, dürfte ihm die Niederlassungserlaubnis ja auch nicht mehr entzogen werden.
A ist mit einer Deutschen verheiratet und man lebt zusammen. Das ist der Behörde bekannt. Gem. § 51 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG müsste dann für den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis die Anwesenheit in Deutschland völlig egal sein. Oder zu welchem Zweck sollen sonst Ein- und Ausreisestempel kontrolliert werden?

Vielen Dank schon jetzt für eure Gedanken!

Gruß
frisbeescheibe

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SimonB
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Antwort #1 - 10.08.2021 um 10:43:22
 
frisbeescheibe schrieb am 09.08.2021 um 23:11:00:
Darf die Behörde dies fordern?
Ich kenne zwar die Rechtsgrundlage nicht, aber das erscheint mir logisch.
frisbeescheibe schrieb am 09.08.2021 um 23:11:00:
Wenn A mittellos wäre, dürfte ihm die Niederlassungserlaubnis ja auch nicht mehr entzogen werden.
Was hat deine Frage mit "mittellos" zu tun? Wer will dem Ausländer die NE entziehen?
Wer bezieht sich auf § 51 AufenthG?

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blubb


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Antwort #2 - 10.08.2021 um 19:11:29
 
Hallo,

ihr habt vermutlich das normale Anschreiben / Formular bekommen, wie es auch bei einer Ersterstellung der NE verlangt wird.

Vorlage des Passes / der Kopien ist normal.
Nachweis des gesicherten LU ist nicht erforderlich.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 10.08.2021 um 19:43:49
 
SimonB schrieb am 10.08.2021 um 10:43:22:
Ich kenne zwar die Rechtsgrundlage nicht, aber das erscheint mir logisch.

Wenn du das als logisch erachtest: was bitte ist aus deiner Sicht daran logisch?


SimonB schrieb am 10.08.2021 um 10:43:22:
Wer bezieht sich auf § 51 AufenthG?

das wäre das einzig logische hier

frisbeescheibe schrieb am 09.08.2021 um 23:11:00:
farbige Kopien seines Reisepasses inkl. aller Seiten mit Stempel und/oder Etikett.

hier wollen sie wohl prüfen, ob nicht der §51 greift und die NE inzwischen Kraft Gesetzes verloren ist.
Kopien des Reisepasses um zu sehen, ob die 6 Monatsregel verletzt wurde und wenn ja, ob der LU gesichert war.

frisbeescheibe schrieb am 09.08.2021 um 23:11:00:
Oder zu welchem Zweck sollen sonst Ein- und Ausreisestempel kontrolliert werden?

frag doch die ABH, dennfrisbeescheibe schrieb am 09.08.2021 um 23:11:00:
Wenn A mittellos wäre, dürfte ihm die Niederlassungserlaubnis ja auch nicht mehr entzogen werden.




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