Hallo zusammen
Folgender Fall:
A ist Drittstaatler und hat seit Anfang 2020 eine
NE nach § 28 Abs. 2
AufenthG. Er ist mit einer Deutschen verheiratet.
Im Italienurlaub ist ihm letzte Woche die Geldbörse samt
eAT gestohlen worden. Der Pass lag zum Glück sicher im Hotel. Außerdem hat bei der Heimreise nach Deutschland niemand den Aufenthaltstitel kontrolliert.
Nun hat A bei der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich die Neuausstellung des
eAT beantragt.
Die Behörde verlangt von ihm neben der Verlustanzeige, einem biometrischen Passbild und dem ausgefüllten Formular laut Antwortschreiben auch Kopien vom Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts sowie farbige Kopien seines Reisepasses inkl. aller Seiten mit Stempel und/oder Etikett.
Darf die Behörde dies fordern? Und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?
Wenn A mittellos wäre, dürfte ihm die Niederlassungserlaubnis ja auch nicht mehr entzogen werden.
A ist mit einer Deutschen verheiratet und man lebt zusammen. Das ist der Behörde bekannt. Gem. § 51 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 6 und 7
AufenthG müsste dann für den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis die Anwesenheit in Deutschland völlig egal sein. Oder zu welchem Zweck sollen sonst Ein- und Ausreisestempel kontrolliert werden?
Vielen Dank schon jetzt für eure Gedanken!
Gruß
frisbeescheibe