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Welcher Schulabschluss erforderlich? (Gelesen: 2.899 mal)
ryka
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06.08.2021 um 21:45:17
 
Grüß Gott,
für den Aufenthalt § 25a ist für die Kinder/Jugendlichen ein erfolgreicher 4jähriger Schulbesuch erforderlich. Diese Forderung haben 3 Kinder (15, 13, 12) erfüllt. Die 15jährige beendete den Schulbesuch mit Note 3,4 und schaffte so nicht den Qualifierenden Schulabschluss aber den Hauptschulabschluss.
Lt. Anwältin kann deshalb die Familie deshalb keinen Antrag auf Aufenthaltsgewährung stellen, denn dafür wäre ein Quali notwendig.
Hängt der Antrag wirklich von der 15jährigen Tochter ab und zählen die 2 jüngeren Geschwister nicht, die in die nächste Klasse versetzt werden?
Der Vater arbeitet und deshalb erhält die Familie abgesehen von der Pflicht im Asylantenheim zu wohnen keine Unterstützung.

Grüße Ryka
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Antwort #1 - 07.08.2021 um 10:32:29
 
ryka schrieb am 06.08.2021 um 21:45:17:
Hängt der Antrag wirklich von der 15jährigen Tochter ab und zählen die 2 jüngeren Geschwister nicht, die in die nächste Klasse versetzt werden?

Derzeit ja. Bei § 25a AufenthG muss zumindest jemand eine AE nach dem ersten Absatz erhalten. Die Eltern und Geschwister könnte dann über § 25a Abs. 2 AufenthG eine AE erteilt werden. Es hängt also tatsächlich an einer Person.

Jugendlicher im Sinne von § 25a Abs. 1 AufenthG ist man i.d.R ab Vollendung des 14. Lebensjahres, die beiden jüngeren Kinder sind derzeit also nicht berechtigt eine eigene AE zu erhalten. Vorliegend könnte lediglich das älteste Kind in Betracht kommen.

Der einfache Mittelschulabschluss reicht beim ältesten Kind auch für den Nachweis von § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG aus. Nicht verwechselt sollte dieser mit dem Integrationsregelung in § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. Hier wird es auch darauf ankommen, was nach dem Schulabschluss überhaupt geplant ist. Mit einem solchen Schnitt wird es nicht einfach, zudem hätte man mit dem qualifizierten Abschluss bessere Chancen gehabt. Im Übrigen müsste der Lebensunterhalt nach Beendigung regelmäßig gesichert sein (§ 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG), das ist aber laut Posting erfüllt.

Bei weiteren Unklarheiten sollte auch direkt mit der Anwältin gesprochen werden.
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« Zuletzt geändert: 07.08.2021 um 10:45:33 von N/V »  
 
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Antwort #2 - 08.08.2021 um 14:34:07
 
ryka schrieb am 06.08.2021 um 21:45:17:
aber den Hauptschulabschluss.

Das ist der Abschluss. Weiterer Schulbesuch ist mM keine Voraussetzung für einen AT als Familienangehöriger.
Wenn das 15jährige Kind den HSA hat, also auch die Schulpflicht erfüllt hat, hat es Auflage nach Nr.2 erfüllt.

er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat,

ryka schrieb am 06.08.2021 um 21:45:17:
Lt. Anwältin kann deshalb die Familie deshalb keinen Antrag auf Aufenthaltsgewährung stellen, denn dafür wäre ein Quali notwendig.
Da hat man die RAin vielleicht falsch verstanden?

ryka schrieb am 06.08.2021 um 21:45:17:
Der Vater arbeitet und deshalb erhält die Familie abgesehen von der Pflicht im Asylantenheim zu wohnen keine Unterstützung.

Welchen AT hat denn der Vater?
Woher kommt die Pflicht zur Unterkunft im A-Bewerberheim?



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ryka
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Antwort #3 - 08.08.2021 um 15:27:20
 
SimonB schrieb am 08.08.2021 um 14:34:07:
Welchen AT hat denn der Vater?
Woher kommt die Pflicht zur Unterkunft im A-Bewerberheim?


Die Familie hat eine Duldung, da das Gericht seit 3 Jahren zum Einspruch gegen die Ablehnung des Asylantrages keine Entscheidung getroffen hat.

Die 15-jährige Asya wird ab September das Berufsgrundschuljahr (BGJ) besuchen. Ihr Berufswunsch ist Kindergärtnerin. Sie wäre bereit eine Ausbildung z.B. Verkäuferin anzufangen. Allerdings sind die Busverbindungen sehr schlecht. Deshalb ist das BGJ einfacher bis sie ein Moped fahren kann.
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SimonB
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Antwort #4 - 09.08.2021 um 10:23:31
 
ryka schrieb am 08.08.2021 um 15:27:20:
Die 15-jährige Asya wird ab September das Berufsgrundschuljahr (BGJ) besuchen.
Wichtig ist mM der Abschluss der ersten Schulausbildung, das ist Klasse 9 bzw. HSA.
Das ist die erfüllte Forderung aus § 25a(1) AufenthG.
Der Anwältin kann man auch die weitere Ausbildung mitteilen, damit möglichst der AT erteilt wird.

Wenn die Familie einen AT erhält, und eine *richtige* Wohnung bezogen werden kann, wird evtl. das Einkommen des Vaters nicht ausreichen?
Könnte das der Hintergrund sein?
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Antwort #5 - 09.08.2021 um 12:23:36
 
ryka schrieb am 08.08.2021 um 15:27:20:
Die Familie hat eine Duldung, da das Gericht seit 3 Jahren zum Einspruch gegen die Ablehnung des Asylantrages keine Entscheidung getroffen hat.

Während eines laufenden Asylverfahrens kann keine AE erteilt werden, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Soll-Regelung des § 25a Abs. 1 AufenthG ist nicht ausreichend.

Im Übrigen würde während des Klageverfahrens auch die Gestattung weiter gelten, sofern nicht der Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. § 25a Abs. 1 AufenthG setzt aber eine Duldung voraus, insoweit sollte der Status der Ablehnung auch geklärt werden.

Die bisherigen Leistungen der 15jährigen rechtfertigen m.E. derzeit auch keine positive Integrationsprognose, hierfür müsste im Anschluss an das BGJ auch eine Ausbildungsstelle gefunden werden.

Ich würde dir raten, die Familie zu einem Termin mit der Anwältin zu begleiten. Die Kollegin soll dir die Lage erklären, damit es nicht zu Missverständnissen kommen kann. Ich habe hier nämlich das Gefühl, dass die Kommunikation nicht ganz funktioniert.
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ryka
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Antwort #6 - 04.09.2021 um 19:20:23
 
SimonB schrieb am 09.08.2021 um 10:23:31:
Wenn die Familie einen AT erhält, und eine *richtige* Wohnung bezogen werden kann, wird evtl. das Einkommen des Vaters nicht ausreichen?
Könnte das der Hintergrund sein?


Das war der Einwand des Amtes. Das Gehalt ist um 10 Euro zu gering. Deshalb verringerte der Vermieter die Miete um den Betrag aber das wurde nicht akzeptiert.

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