Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Niederlassungserlaubnis nach 18a oder jetzt 19d? (Gelesen: 1.099 mal)
Mulu
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 32

Nürnberg, Bayern, Germany
Nürnberg
Bayern
Germany
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungserlaubnis nach 18a oder jetzt 19d?
05.08.2021 um 14:45:34
 

Hallo, es geht um einen Äthiopier. Er besitzt seit 2019 eine Aufenthaltserlaubnis nach §18a ABS. 1 Nr. 1a. Davor hatte er eine Duldung um eine Berufsausbildung hier zu machen. Die hat er erfolgreich abgeschlossen. Die Aufenthaltserlaubnis läuft nächstes Monat aus. Das Ausländeramt verlängert den Aufenthalt von §18a auf §19d.

Wir hatten gehofft eine er kann eine Niederlassungserlaubnis nach §18c beantragen. Das Ausländeramt meint das ist wegen der Duldung vorher nicht möglich, weil er Aufenthalt nach §18a eigentlich der §19d sein müsste.

Seht ihr die Chance auf eine Niederlassungserlaubnis?

Vielen Dank
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis nach 18a oder jetzt 19d?
Antwort #1 - 05.08.2021 um 14:59:43
 
Die Niederlassungserlaubnis richtet sich nach § 9 Abs. 1 AufenthG, also kann sie auch erst 2024 erteilt werden. Die Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 1 AufenthG kann hingegen nicht erteilt werden, weil Inhaber einer AE § 19d Abs. 1 AufenthG (entspricht § 18a in der bis zum 01.03.2020 gültigen Fassung) nicht umfasst sind. Die Erwähnung von § 18a bezieht sich hier auf die neue Rechtslage, mithin auf Ausländer, die früher eine AE nach § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG innehatten. Das ist aber gerade hier nicht der Fall.

Möglicherweise sollte ein Wechsel von § 19d Abs. 1 hin zum neuen § 18a AufenthG geprüft werden. Man würde aber auch bestenfalls ein Jahr hinzugewinnen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema