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Befreiung vom Integrationskurs für Ehefrau (Gelesen: 1.565 mal)
GreenEngineer
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02.08.2021 um 01:08:12
 
Hallo,

Ich bin deutscher Staatsangehöriger und meine Frau ist eine Nicht-EU-Bürgerin, die 2019 nach Deutschland gekommen ist.

Sie hat 2-jährige Aufenthaltserlaubnis in 2019 bekommen und wurde aufgefordert von Auslanderbehorde, den Integrationskurs zu besuchen. Sie hat den Kurs begonnen, aber in der Zwischenzeit wurde meine Tochter geboren, und dann wurden wegen der Korona alle Schulen geschlossen.

Ab 09.2021 wird sie an einer deutschen Universität ein Doktoratsstudium in Bio Medical Engineering beginnen.

Bei unserem Termin zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wurde uns gesagt, dass nur eine Verlängerung um ein Jahr möglich ist, da sie den Integrationskurs nicht abgeschlossen hat.

Wir beantragten die Befreiung von der obligatorischen Aufenthaltserlaubnis aus folgenden Gründen:

1) Sie wird ab 09.2021 jeden Tag 40 Stunden pro Woche arbeiten.
2) Ich arbeite  Vollzeit und studiere derzeit einen MBA-Kurs (im Abends).
3) Außerdem wird sie an einer deutschen Universität studieren und somit sollte der Integrationsaufwand minimal sein (meine Frau spricht bereits A2 Deutsch ,  hat bereits einen Bachelor- und Masterabschluss).
4) Wir sind besorgt, dass das Baby darunter leiden wird und in dieser Situation nicht genug Zeit haben wird, den Integrationskurs zu machen.

Die Ausländerbehörde besteht auf den Abschluss des Integrationskurses und hat uns um ein Beratungsgespräch gebeten.

Ich wollte fragen, ob unter solchen Umständen auf die Integrationskurspflicht verzichtet werden kann? Wenn ja, gibt es ein Gesetz, auf das ich mich berufen kann?

Vielen Dank für Ihre Hilfe im Voraus Smiley
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Antwort #1 - 02.08.2021 um 08:33:20
 
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__44a.html

Zitat:
(2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,

1.
    die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
2.
    die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder
3.
    deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.


Die Frage ist, ob die ABH das Studium als eine Ausbildung sehen wird. Ein Doktoratsstudium ist m.E. keine Ausbildung mehr.
Zumindest ist der I-Kurs für die Dauer des Studiums m.E. unzumutbar.

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Antwort #2 - 02.08.2021 um 08:44:43
 
GreenEngineer schrieb am 02.08.2021 um 01:08:12:
4) Wir sind besorgt, dass das Baby darunter leiden wird und in dieser Situation nicht genug Zeit haben wird, den Integrationskurs zu machen.

So würde ich das nicht begründen? Denn das Baby kommt immer zu kurz! Eventuell erstmal den Integrationskurs machen und dann arbeiten / studieren...eins nach dem anderen! Oder den Klageweg bestreiten...

GreenEngineer schrieb am 02.08.2021 um 01:08:12:
1) Sie wird ab 09.2021 jeden Tag 40 Stunden pro Woche arbeiten.

GreenEngineer schrieb am 02.08.2021 um 01:08:12:
3) Außerdem wird sie an einer deutschen Universität studieren

Wie studiert sie, an einer deutschen Uni, mit A2?  Meine frau brauchte dafür C1....Oder studiert sie in anderer Sprache?

GreenEngineer schrieb am 02.08.2021 um 01:08:12:
Die Ausländerbehörde besteht auf den Abschluss des Integrationskurses und hat uns um ein Beratungsgespräch gebeten.

Ist ja auch genau so gesetzlich geregelt

GreenEngineer schrieb am 02.08.2021 um 01:08:12:
Ich wollte fragen, ob unter solchen Umständen auf die Integrationskurspflicht verzichtet werden kann?


Wenn geringer Integrationsbedarf besteht...scheinbar bei deiner Frau nicht so festgestellt, da sie eine Verpflichtung zum I Kurs hat.

Also per Klage versuchen, oder mit immer 1 jährigen AE´s leben. Oder einfach den Kurs abschließen. Bei Niveau A2 ist es ja nicht mehr viel...kann auch viel Online machen und nur die Prüfung ablegen. Das geht auch mit Baby
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GreenEngineer
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Antwort #3 - 02.08.2021 um 09:38:12
 
erne schrieb am 02.08.2021 um 08:33:20:
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__44a.html


Die Frage ist, ob die ABH das Studium als eine Ausbildung sehen wird. Ein Doktoratsstudium ist m.E. keine Ausbildung mehr.
Zumindest ist der I-Kurs für die Dauer des Studiums m.E. unzumutbar.




danke für die Antwort

Doktoranden können sich auch als ordentliche Studierende an der Universität einschreiben, zumindest an dieser Universität für 6 Semester. Dies ist für Doktoranden nicht obligatorisch, aber sie können dies tun. Sollte dieser Nachweis reichen?
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Antwort #4 - 02.08.2021 um 10:00:22
 
deerhunter schrieb am 02.08.2021 um 08:44:43:
So würde ich das nicht begründen? Denn das Baby kommt immer zu kurz! Eventuell erstmal den Integrationskurs machen und dann arbeiten / studieren...eins nach dem anderen! Oder den Klageweg bestreiten...


Wenn die Schule wegen Corona nicht so lange geschlossen hätte,  sie den Kurs inzwischen schon beendet. Außerdem kam die Möglichkeit zur Promotion sehr schnell und meine Frau konnte es nicht länger als im September verschieben.

deerhunter schrieb am 02.08.2021 um 08:44:43:
Wie studiert sie, an einer deutschen Uni, mit A2?  Meine frau brauchte dafür C1....Oder studiert sie in anderer Sprache?


Dies ist ein Doktorandenstipendium und das Labor, in dem sie arbeitet, normalerweise arbeiten viele internationale Studenten und Professoren, daher ist dort Englisch die Hauptsprache.


Ich hatte auch meinen gesamten Master studium in Englisch studiert.

deerhunter schrieb am 02.08.2021 um 08:44:43:
Wenn geringer Integrationsbedarf besteht...scheinbar bei deiner Frau nicht so festgestellt, da sie eine Verpflichtung zum I Kurs hat.

Also per Klage versuchen, oder mit immer 1 jährigen AE´s leben. Oder einfach den Kurs abschließen. Bei Niveau A2 ist es ja nicht mehr viel...kann auch viel Online machen und nur die Prüfung ablegen. Das geht auch mit Baby


Würde nur die Integrationsprüfung (DTZ+leben in DE) reichen? oder ist der Besuch der verbleibenden Anwesenheitszeiten ebenfalls verpflichtend?
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Antwort #5 - 02.08.2021 um 10:06:14
 
GreenEngineer schrieb am 02.08.2021 um 10:00:22:
Würde nur die Integrationsprüfung (DTZ+leben in DE) reichen? oder ist der Besuch der verbleibenden Anwesenheitszeiten ebenfalls verpflichtend?

Es würde reichen nur die Prüfung B1 + Leben in Deutschland zu machen...die Stunden müssen m.M. nach nicht abgeleistet werden. Meine Frau hat auch nur die Prüfung gemacht, ohne Kurs
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Antwort #6 - 02.08.2021 um 18:19:08
 
deerhunter schrieb am 02.08.2021 um 10:06:14:
die Stunden müssen m.M. nach nicht abgeleistet werden.

ähem, nein, ich bin anderer Meinung.

Voruassetzung ist die "Teilnahme" am I-Kurs, nicht die bestandene Prüfung.
Die Integration erfolgt ja im Kurs, nicht beim Test.


https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__8.html
Zitat:
Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen.



https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__44a.html
Zitat:
(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn


dabei gilt in der Regel: wenn eine ABH nur den bestandenen Test sehen will, und es nur den Test aber keine Teilnahme am Kurs gibt, klagt keiner gegen die Entscheidung der ABH

interessant dabei
Zitat:
(1a) Die Teilnahmeverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlischt außer durch Rücknahme oder Widerruf nur, wenn der Ausländer ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen hat.

sie erlisch somit auch, wenn man den Test nicht besteht, aber ordnungsgemäss teilgenommen hat.
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