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Langer Auslandsaufenthalt mit Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 1.223 mal)
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Beiträge: 9

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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20.07.2021 um 16:53:36
 
Hallo zusammen,

ich bin mit meinem Mann seit vielen Jahren verheiratet und wir haben auch schon lange zusammen in Deutschland gelebt. Vor einiger Zeit hat sich mein Mann entschieden, nochmal ein Medizinstudium zu beginnen. Nachdem er in seinem Heimatland Costa Rica sofort die Zusage für einen Studienplatz bekommen hat, ist er seit mittlerweile 5 Jahren dort und wir führen seitdem eine Fernbeziehung. Vor seiner Abreise nach CR war mein Mann im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Als sich die Studienpläne meines Mannes konkretisiert haben, haben wir direkt mit der Ausländerbehörde Kontakt aufgenommen und eine Bescheinigung gem. §51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG bekommen. Diese Bescheinigung wurde in den letzten Jahren bereits zwei Mal verlängert. Da auf Grund der Coronasituation seit 1.5 Jahren keine Medizinstudenten mehr an Kliniken in CR zugelassen werden, wird sich das Studium meines Mannes unerwarteterweise verlängern und wir bräuchten eine erneute Verlängerung der Bescheinigung bis Ende 2022.
Nun weigert sich die ABH, diese Bescheinigung erneut auszustellen obwohl alle Voraussetzungen (Krankenversicherung, Einkommen etc.) gegeben sind.
Was erwartet uns, wenn mein Mann Ende 2022 mit dem Studium fertig wird und dann zurück nach Deutschland kommen will? Müssen wir den ganzen Prozess (Familiennachzug,...) erneut durchmachen oder gibt es einen anderen Weg? So wie ich es verstanden habe, ist damit die Niederlassungserlaubnis weg und mein Mann würde zunächst wieder eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bekommen? Was noch erschwerend hinzukommt ist, dass ich in der Zwischenzeit umgezogen bin. Was wären also die notwendigen Schritte, wenn mein Mann zurückkommt? Reicht eine Vorstellung bei der ABH am neuen Wohnort wenn er hier ist, oder müssen wir bereits vor der Einreise etwas beantragen? Vielen Dank...
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T.P.2013
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blubb


Beiträge: 2.769

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 20.07.2021 um 17:06:10
 
Hallo,

Ihr seid noch verheiratet, Du bist Deutsche, korrekt?
Die Sicherung des LU war zum Zeitpunkt seiner Ausreise offenbar gesichert, korrekt?
Wie lange hat sich Dein Ehemann vor dem Auslandsaufenthalt in Deutschland rechtmäßig aufgehalten?

Meine Frage zielt darauf ab, dass die NE fortbesteht (völlig unabhängig von der Bescheinigung der ABH, die nur die Wiedereinreise unkomplizierter gestalten könnte), wenn er mit einer Deutschen verheiratet ist, der LU gesichert war und er sich mindestens seit 15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 20.07.2021 um 17:31:11
 
Hallo,

vielen Dank für Deine schnelle Antwort. Ich bin Deutsche und wir sind noch verheiratet, korrekt.
Der Lebensunterhalt ist und war zu jeder Zeit gesichert, allerdings kommt er nicht auf 15 Jahre Aufenthalt in D. Wir sind seit 2008 verheiratet und mein Mann hat vor der Ausreise 6 Jahre mit mir zusammen in Deutschland gelebt.
Nach dem Studium möchte er in D als Arzt arbeiten bzw. eine Weiterbildung zum Facharzt machen (falls das irgendwas zur Sache tut Smiley). Die Suche nach einer entsprechenden Arbeitsstelle wäre natürlich mit einem befristeten Aufenthaltstitel nicht so einfach...
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 20.07.2021 um 18:28:09
 
Es ist schon fraglich, ob die bisherigen Verlängerungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m Abs. 4 Satz 1 AufenthG überhaupt rechtmäßig waren. Ein komplettes Studium im Ausland ein Indiz dafür, dass der Lebensmittelpunkt nicht mehr in Deutschland liegt und die Ausreise aus seiner Natur nach vorübergehenden Grunde erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2012 - 1 C 15.11 - Rn. 16f.). Genau das ist aber Voraussetzung für eine Verlängerung der Frist. Der nunmehr fünfjährige Aufenthalt spricht sehr für weiter diese Annahme. Auf die Sicherung des Lebensunterhalts kommt dabei nicht an, da § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG hier nicht einschlägig ist.

Jedenfalls mit der Ablehnung der erneuten Verlängerung würde die Niederlassungserlaubnis erlöschen. Für ein erneutes Aufenthaltsrecht müsste dein Mann ein neues nationales Visum beantragen. Eine neue Niederlassungserlaubnis könnte es je nach Einzelfall nach drei Jahren oder auch etwas früher geben.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #4 - 20.07.2021 um 18:37:24
 
Vielen Dank für die Antwort. Müssten wir dann wieder mit einem Visum zur Familienzusammenführung starten (obwohl er 90 Tage ohne Visum einreisen kann) oder reicht es, wenn er sich -wenn er wieder in D ist- bei der ABH vorstellt und in D vor Ort ein neues Visum beantragt?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 20.07.2021 um 18:41:00
 
Die Visumfreiheit gilt nur für Kurzaufenthalte. Für einen dauerhaften Aufenthalt muss er vorher mit einem Visum, ausgestellt von der deutschen Botschaft, einreisen.
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