Hallo zusammen,
ich habe in Deutschland mein Masterstudium abgeschlossen und konnte danach nicht rechtzeitig innerhalb von 18 Monaten eine passende Arbeit finden, deswegen wurde mein Antrag auf Verlängerung des Arbeitssuchende Visum abgelegt.
Danach habe ich eine Widerspruch und Klage gegen Ausländeramt durch meinen Anwalt gemacht und kurz vor der Klage habe ich doch eine passende Arbeit gefunden und konnte mit Duldung (60a abs. 2 Satz) in Deutschland bleiben und arbeiten.
Ausländeramt hätte mir eine neuer
AT nach 19d geben müssen, jedoch nicht rechtzeitig geschafft wegen Umzug. Dann habe ich noch aus Versehen meine Arbeit gewechselt als ein Leihmitarbeiter (Arbeitnehmerüberlassung).
Vor kurzem habe ich einen neuen Antrag (19d oder 18b) bei meinem jetzigen Ausländeramt gestellt durch meinen Anwalt, jedoch wurde es abgelegt wegen Leiharbeiter.
Mein Vertrag mit dem Zeitarbeitfirma ist unbefristet und ich werde zuerst ein Jahr bei einem Kunden eingesetzt, Gehalt über 56,000 € jährlich bereits über große Blaue Karte Grenze.
Jedoch laut der neuen Ausländeramt, da ich aktuell Duldungsbesitzer bin, darf ich keine Blaue Karte beantragen. (wegen Ausreisepflicht)
nach 18b oder 19d muss Arbeitsagentur dann meine Arbeit versagen ohne Ermessensrecht laut Gesetz.
laut meinem Anwalt und Ausländeramt muss ich eine andere Arbeit suchen und damit ein 19d beantragen, erst dann darf ich blauekarte beantragen.
Jetzt ist meine Frage, gibt es noch Lücke in dem Gesetzt dass ich als Duldungsbesitzer (60a abs. 2) eine Blauekarte oder ein Auftenhaltstitel beantragen kann?
Übrigen hält die Verwaltungsgericht das für die einzige vernünftige Lösung nach so langer Zeit, dass Ausländeramt mir eine Aufenthaltstitel erteilen müsste. Jedoch ist aktuell gesetzlich gesehen schwer wegen Zeitarbeitverhältnis. Deswegen frage ich noch nach Möglichkeit in dem Fall, ob es eine Lücke gibt in dem Fall trotzdem eine große Blauekarte/oder eine andere Art von
AT zu beantragen.
Ich danke Euch im Voraus!