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Visum zur Studienbewerbung - Kinder aus Nigeria mitbringen? (Gelesen: 2.383 mal)
ChrisCamp
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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19.07.2021 um 18:30:50
 
Meine Verlobte aus Nigeria will ein Visum zur Studienbewerbung beantragen. Ich habe bereits eine Verpflichtungserklärung unterschrieben. Kann sie ihre 3 Kinder (12,14,17 J.) aus Nigeria sofort mitbringen?
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T.P.2013
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 19.07.2021 um 22:40:34
 
Hallo,

nein, das wird sie nicht können, da sie u.a. mit diesem Visum nicht die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung erfüllt.

Dazu zählt in erster Linie der Besitz einer AE, ausreichender Wohnraum, gesicherter Lebensunterhalt.

Über weitere Voraussetzungen und ggf. besondere Anforderungen (-> 17-jähriges Kind...) ganz zu schweigen.

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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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nixwissen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 20.07.2021 um 03:42:02
 
Moin,

T.P. hat es nur grob angedeutet, wie problematisch dieser Plan ist.
Sie will also in D studieren und hat ein Kind von 17 Jahren. Damit ist sie zumindest schonmal nicht mehr im typischen Studentenalter. Gibt es denn da schon irgendwelche positiven Anzeichen, daß das klappen könnte?
Wenn es klappt, wirst Du ja dafür mit der VE einstehen. Hat sie die AE, könnte sie die Kinder nachholen wenn:
Der Lebensunterhalt für alle gesichert ist. Das wird sie als Studentin ja nicht können, also müsstest Du für alle eine VE abgeben. Da solltest Du schon ordentlich verdienen und Du übernimmst die finanzielle Verantwortung für alle und für vorerst unbestimmte Zeit.
Dazu müsste das Kind mit 17 Deutsch auf dem Niveau C1 nachweisen. Das lernt man nicht in ein paar Monaten. Wenn das Kind 18 wird, ist es endgültig zu spät, sprich, unmöglich.

Solltet Ihr heiraten, entfällt nur die VE für Deine Frau denn die Ehe ist die ganz große VE. Was die Kinder angeht ändert das aber nichts. Die würden immer noch zu ihr nachziehen, mit den o.g. Vorraussetzungen.

Kann natürlich sein, daß es irgendwelche günstigeren Umstände gibt, die wir nicht kennen. Sie haben bis vor zwei Jahren alle schon in D gelebt oder sowas. Dann könnte das ganz anders aussehen.

Gruß,
Norbert
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Petersburger
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Antwort #3 - 20.07.2021 um 07:50:02
 
Ich teile grundsätzlich die Skepsis meiner Vorredner. Sie begründet sich aus den im Startbeitrag vorgetragenen Informationen.

Eine Studienbewerbung in einem Alter >30, von dem wir hier wohl ausgehen dürfen, ist in den meisten Fällen nicht einfach zu begründen.
Ohne eine Plausibilität des gewählten Bildungsweges hat ein solcher Antrag nicht übertriebene Aussicht auf Erfolg.

Wohnraum und Lebensunterhalt für Deine Verlobte und die Kinder könnten durch Dich, @ChrisCamp, sichergestellt werden.

Ich würde mich jedoch dann fragen, ob es hier tatsächlich um eine Studienabsicht geht oder ob diese Absicht entfallen wird, sobald Mutter und alle drei Kinder in Deutschland sind und die Ehe geschlossen ist.

Richtigstellen möchte ich jedoch:

Der Besitz einer AE durch die Mutter zum Zeitpunkt der Visumantragstellung für die Kinder ist *keine* Voraussetzung.
Weder im Falle eines Antrags auf Eheschließung durch (i.d.R.) die Mutter, die ihre Kinder aus Vorbeziehungen mitnehmen möchte, noch sonst.

Und auch die für das 17jährige Kind genannte besondere Hürde "Deutsch beherrschen", also Niveau C1, ist hier nicht einschlägig, wenn es gemeinsam mit seiner Mutter einreist ("seinen Lebensmittelpunkt verlegt" - Hand in Hand ist nicht erforderlich).
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reinhard
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Antwort #4 - 20.07.2021 um 10:16:39
 
ChrisCamp schrieb am 19.07.2021 um 18:30:50:
Meine Verlobte aus Nigeria will ein Visum zur Studienbewerbung beantragen.


Du solltest noch erklären:

Wenn Du eine Frage zum Visum zur Studienbewerbung hast, stellst Du die Frage normalerweise im Forum, in dem es um das Studieren geht.

Du stellst die Frage jetzt im Forum "Ehe und Familie". Da wäre es sinnvoll, wenn Du ausführlicher schreibst, was Ihr beide plant.
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lottchen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #5 - 20.07.2021 um 11:26:05
 
Wann wird das älteste Kind 18? Egal, was ihr plant - wenn das Kind volljährig ist benötigt es einen eigenständigen Aufenthaltsgrund und kann diesen nicht mehr von der Mutter ableiten.

Mal angenommen Du hast keine weiteren Unterhaltsverpflichtungen (Kinder, Ex-Partnerin, Ex-Frau...), dann benötigst Du ein Einkommen welches Dir erlaubt für den Lebensunterhalt von 5 Personen aufzukommen (wobei noch zu klären wäre wie die 4 krankenversichert werden). Hast Du ein so hohes Einkommen?
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Alana
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 20.07.2021 um 14:39:09
 
Fragen, die angesichts des Plans, für die Studienbewerbung mit drei Kindern einzureisen, bei den Behörden aufkommen können:

1) Wie plant sie, ihre Studienvorbereitung und -bewerbung intensiv voranzutreiben, wenn sie sich hier um ihre drei Kinder kümmern muss, die hier (wahrscheinlich ohne Deutschkenntnisse) in einer völlig fremden Welt landen? Mit Kindern/Jugendlichen, die hier vor große Herausforderungen gestellt sind (neue Sprache, neue Kultur, Verlust der Freunde und sonstiger Familienangehöriger), ist von von Anfang klar, dass sehr viel der Aufmerksamkeit auf der Betreuung liegen muss. Entsprechend weniger Zeit und Energie hat sie für den eigentlichen (oder angeblichen?) Zweck der AE: die Studienbewerbung.

2) Weshalb will sie überhaupt für einen Aufenthalt, der erstmal für maximal 9 Monate sicher ist (evtl. kürzer), diesen großen Aufwand betreiben? Es ist ein enormer finanzieller Aufwand und die Kinder werden aus ihrem Alltag herausgerissen. Was plant sie für die 9 Monate hinsichtlich der Schule, damit die Kinder nicht den Anschluss verlieren? Wenn sie zur Studienbewerbung kommt, weiß sie nicht sicher, ob sie eine Studienzulassung erhalten wird. Der Aufwand steht in einem auffälligen Missverhältnis, wenn es wirklich um einen Aufenthalt zur Studienbewerbung geht.

Da kann man auf die Idee kommen, dass der Familiennachzug schon vor der Hochzeit erledigt werden soll, evtl. weil sonst das älteste Kind wohl nicht mehr per Familiennachzug kommen kann. Da du als ihr Verlobter eine VE abgegeben hast, kann eh schon ein gewisses Misstrauen bestehen, ob die Studienbewerbung der wirkliche Aufenthaltszweck ist. Und begründete Zweifel am Aufenthaltszweck sind ein Ausschlussgrund für die Vergabe von Visa.

Sie müsste schon sehr gute Argumente dafür haben, dass die Kinder direkt mitkommen sollen, und gut erklären können, wie sie das ganze managen will. Wobei immer glaubhaft sein muss, dass sie mit den Kindern nach Nigeria anstandslos zurückkehren wird, wenn sie keine Studienzulassung bekommen wird.
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #7 - 20.07.2021 um 16:46:30
 
Petersburger schrieb am 20.07.2021 um 07:50:02:
Richtigstellen möchte ich jedoch:

Der Besitz einer AE durch die Mutter zum Zeitpunkt der Visumantragstellung für die Kinder ist *keine* Voraussetzung.


Ja, schon recht.

Trotzdem bin ich der Meinung, dass für eine FzF zu Studierenden, darunter fallen ja auch die Studienbewerber mit ihren Visum gem. §17 (2) AufenthG, insbesondere über einen "nachzugsfähigen Aufenthaltstitel" (Zitat aus Visumhandbuch AA) verfügen müssten.
Und da das Visum zur Studienbewerbung aber ein sogenanntes "zweckgebundenes Schengenvisum -Typ C" ist (sollte ich irren, gerne korrigieren...), liegt dieser nachzugsfähige AT nicht vor.

Also ersetze in meinem Beitrag meinetwegen "AE" durch "nachzugsfähigen AT".

Der Punkt ist (immer vorausgesetzt ich irre nicht in dieser Grundannahme der Visumart), dass die Einreise der Kinder mit der Mutter, "sofort" lt. TE, nicht möglich sein wird.

Und genau das und nur das war die Frage des TE, deren Beantwortung sich auch durch all die nachfolgenden Erörterungen nicht ändert.
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Petersburger
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Antwort #8 - 20.07.2021 um 22:04:44
 
T.P.2013 schrieb am 20.07.2021 um 16:46:30:
Und da das Visum zur Studienbewerbung aber ein sogenanntes "zweckgebundenes Schengenvisum -Typ C"

Wird für einen Zeitraum bis zu 9 Monaten [gestatteten] ununterbrochenen Aufenthalts erteilt und kann daher nur ein nationales Visum sein.

Fälle, in denen ein Studienbewerber auch gleich noch seine Kinder mitnehmen will, sind selten. Ich kann sie in meiner Praxis an den Fingern einer Hand abzählen.

In den Fällen, in denen Mutter und Kind die nationalen Visa erteilt wurden, passte einfach alles - die Anträge waren stimmig bis hin zur Plausibilität des Bildungweges und der ganzen Organisation von Ausbildung und Kinderbetreuung.
LU+Wohnraum selbstredend auch.
Niemand hat in diesem Zusammenhang thematisiert, dass das Visum zur Studienbewerbung nur neun Monate Aufenthalt ermöglicht.

In den negativen Fällen wurde das auch nicht thematisiert, weil die Anträge im Ganzen nicht passten und das Argument gar nicht erst gebraucht wurde.


Im Fall des TS mag es auch hier nicht genannte Informationen geben, die das Ganze vielleicht sogar plausibel werden lassen.
Die vorgetragenen Informationen geben mir persönlich jedoch keinen Anlass zu Optimismus.
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Antwort #9 - 20.07.2021 um 22:58:20
 
Petersburger schrieb am 20.07.2021 um 22:04:44:
Wird für einen Zeitraum bis zu 9 Monaten [gestatteten] ununterbrochenen Aufenthalts erteilt und kann daher nur ein nationales Visum sein.


Tatsächlich? Ich habe irgendwo auf einer AV- o. ABH-Website von einem zweckgebundenen C-Visum gelesen, was mir plausibel erschien, da dort ebenfalls zu lesen war, dass das Visum für eine Dauer von 3 Monaten erteilt wird und lediglich auf bis zu 9 Monate insgesamt verlängert werden kann. Wobei mich die Formulierung "Monate" etwas im Nachgang selbst stutzen lässt.

Ich nehme das mal so hin, Du solltest diesbezüglich schließlich up to date sein.

Ein Hinweis noch: Der von mir thematisierte "ausreichende Wohnraum" ist lt. AufenthG und Visumhandbuch AA nicht erforderlich.
Ansonsten ist der strenge Maßstab, den Du andeutest, so auch u.a. im Visumhandbuch thematisiert.

Also, @ChrisCamp,

ich ändere meine Meinung unter Vorbehalt entsprechend zu:

Theoretisch möglich.
Praktisch eigentlich ausgeschlossen.

Wenn Du Dich selbst weiter im Rahmen der Eigenrecherche schlaulesen möchtest: Visumhandbuch
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Petersburger
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Antwort #10 - 21.07.2021 um 21:41:40
 
Wir wissen beide, dass Schengen-Visa für einen beabsichtigten Aufenthalt von mehr als 90 Tagen nicht erteilt werden dürfen, weil das "einheitliche Visum" für solche Aufenthalte nicht bestimmt ist.

Tatsächlich wurden bis vor wenigen Jahren nationale Visa fast ausschließlich für eine Gültigkeit von 90 Tagen erteilt und dann durch nationale AT ersetzt ("verlängert").
Das ist nun nicht mehr so, für Aufenthalte bis zu 12 Monaten können und sollen Visa für die gesamte Aufenthaltsdauer erteilt werden.

Und die neun Monate sind eine Beschränkung eben für Visa zur Studienbewerbung.


Der ausreichende Wohnraum ist für einen Visumantrag zur Ausbildung i.d.R. auch nicht Voraussetzung, da sich in diesen Fällen meist Wohnheim/WG/Untermiete finden. Aber eben erst nach der Einreise und dann für die Erteilung der anschließenden AE.

Das gilt aber nicht bei Familienzusammenführung zu Ausländern, was hier ja gleich dreifach Antragsgegenstand ist und uns beide für die vorliegenden Informationen zur übereinstimmenden Meinung bringt:
T.P.2013 schrieb am 20.07.2021 um 22:58:20:
Theoretisch möglich.
Praktisch eigentlich ausgeschlossen.



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