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Freiberufler/3. Staatbürger mit unbefr. AT: Aufträge im EU-Ausland? (Gelesen: 1.193 mal)
Unidentified Mysterious Dude
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Freiberufler/3. Staatbürger mit unbefr. AT: Aufträge im EU-Ausland?
15.07.2021 um 00:21:29
 
Visumtechnische Situation der betreffenden Person:
  • Drittstaatsangehöriger
  • ständiger Wohnsitz in D
  • im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels
  • nicht im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU

Berufliche Situation der betreffenden Person:
  • Freiberufler
  • ohne formelle Ausbildung auf dem Gebiet
  • Aufträge dauern meist nur einen Tag/wenige Tage (3 Monate werden nicht überschritten)

Darf diese Person Aufträge mit Einsatzort im EU-Ausland (Schengen-Raum) annehmen? Unter welchen Bedingungen darf sie/darf sie nicht?

Danke im Voraus

PS: Brauch z.Zt. etwas länger zum Antworten. Danke für die Geduld!
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Petersburger
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Beiträge: 6.370

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 15.07.2021 um 07:41:50
 
Die Frage ist hier an der falschen Stelle.

Grundsätzlich kann der Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates keine Erwerbstätigkeit in einem anderen Schengen-Staat erlauben.

Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates zum Daueraufenthalt gestatten in den anderen Staaten nur zu dem, was auch irgendein Schengen-Visum gestattet: Zu Kurzaufenthalten.


Da hier nur kurze Aufenthalte in anderen Schengen-Staaten geplant sind, ist bezüglich des Aufenthalts so lange alles in Ordnung, wie die 90 Tage je 180-Tage-Zeitraum in anderen Schengen-Staaten summarisch nicht überschritten werden.

Ob die Tätigkeit im jeweiligen konkreten Schengen-Staat ohne speziell für diese Tätigkeit erteilten Aufenthaltstitel zulässig ist, bestimmt nur die nationale Gesetzgebung dieses Staates.
Deshalb schrieb ich oben "an der falschen Stelle". Zwinkernd
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Unidentified Mysterious Dude
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i4a rocks!


Beiträge: 27

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 20.07.2021 um 10:12:23
 
Danke für Deine Antwort!

Petersburger schrieb am 15.07.2021 um 07:41:50:
Ob die Tätigkeit im jeweiligen konkreten Schengen-Staat ohne speziell für diese Tätigkeit erteilten Aufenthaltstitel zulässig ist, bestimmt nur die nationale Gesetzgebung dieses Staates.

Nicht die Antwort, die ich mir erhofft habe, aber es ist halt so wie es ist  unentschlossen

Für das UK (kurz vorm Brexit) galt, dass die Tätigkeit zulässig wäre, wenn der Auftraggeber außerhalb des UK sitzt und Auftraggeber und Dienstleister zusammenreisen. Ich hatte mir erhofft, es sei für den Schengen-Raum anders/einfacher/einheitlich geregelt.

Wird die Person (leider) bei jeder Anfrage fürs Ausland separat recherchieren müssen.

An die Mods:
Thread kann als erledigt markiert werden. Danke auch in Eure Richtung!
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