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Aufenthaltserlaubnis (Gelesen: 1.711 mal)
Themen Beschreibung: Unterschied zum Kind / zur Frau
Nicoletta2012
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29.06.2021 um 18:34:43
 
Hallo zusammen,
wir haben den Antrag zur Familienzusammenführung von meinem Mann, indischer Staatsbürger, in 2020 im Konsulat der VAE beantragt.
Mit Absicht war unsere gemeinsame Tochter Antragstellerin, da wir uns Nachweis von Deutschkenntnissen, finanzieller Mittel etc. sparen konnten.
Mein Mann ist im Jan 2021 nach Deutschland eingereist. Letzte Wiche Freitag hatten wir einen Termin zur biometrischen Erfassung, wo mein Mann ua. ein Dokument unterschreiben musste, dass er im Falle einer Trennung von mir, seiner Frau, die Ausländerbehörde umgehend informiert. Ich habe bereits zu dem Zeitpunkt angefochten, dass trotz aktiver Ehe mein Verhältnis unerheblich ist, da meine Tochter Antragsteller ist.
Im Endeffekt haben wir auf Drängen des Beamten das Dokument unterschrieben und ich habe in Nachhinein eine schriftliche Aufforderung mit der Bitte zur Klärung geschickt.
Nun erhielt ich folgende Antwort, siehe unten.
Meine Frage ist, ob und welchen Nachteil es über die Jahre geben könnte, sollte ich es ich beim Antrag ohne Bedenken zur Frau belassen oder sollte ich darauf bestehen meine Tochter als Antragsteller in den Vorgang wieder aufzunehmen. Was ist der Unterschied, wenn es einen gibt.
Antwort:
Ihr Ehemann hat sowohl als Ehegatte einer deutschen Staatsangehörigen als auch als Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
Die Mitarbeitende des Ausländeramtes hat für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis den Grund „Ehegatten einer Deutschen“ zu Grunde gelegt. In diesem Fall kann Ihrem Ehemann eine Mitwirkungspflicht für die Zukunft auferlegt werden. Diese Mitwirkungspflicht ist in § 82 Abs. 1 AufenthG geregelt und betrifft insbesondere Sachverhalte, für die die Ausländerbehörde auf die Mitwirkung angewiesen ist. Dazu gehören die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers wie familiäre Bindungen.
Mit der ausgehändigten Belehrung wurde Ihr Mann auf die Folgen einer Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft hingewiesen. Gleiches würde gelten, würde Ihr Mann die Personensorge für das deutsche Kind nicht mehr ausüben.

Wie bereits ausgeführt, hat Ihr Mann aus zwei Rechtsgründen einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Wenn Ihr Mann zur Mitwirkung im Falle einer Trennung nicht bereit ist, veranlasse ich die Vernichtung der Erklärung. Die Erteilung des Aufenthaltstitels ist – aus anderem Rechtgrund – dennoch möglich.
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #1 - 29.06.2021 um 22:08:56
 
Es ist im Prinzip egal, ob er nun die AE nach §28 () Nr. 1 AufenthG (Ehegatte) oder Nr. 3 (Kind) erhält.
Er ist, egal welche AE er jetzt hat, immer auf der sicheren Seite, solange Eure Ehe besteht oder er die Personensorge ausübt, immer der für ihn günstigere Fall.

Aber wenn Du unbedingt die AE gem. §28 (1) Nr. 3 AufenthG (Personensorge Kind) für ihn wünschst, dann beantragt Ihr eben entsprechend.
Die ABH hat das ja angeboten.

Gruß
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lottchen
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Antwort #2 - 29.06.2021 um 22:12:38
 
Er hat kein A1 und soll AE als Ehegatte bekommen?
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #3 - 29.06.2021 um 22:14:48
 
Ja, sieht so aus, nach dem, was die ABH schreibt.
Was erwartest Du jetzt für eine Antwort dazu von wem?
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lottchen
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Antwort #4 - 29.06.2021 um 22:17:38
 
Ich frage die TE ob das tatsächlich so ist, ob kein A1 vorliegt.
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Nicoletta2012
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Antwort #5 - 29.06.2021 um 22:36:36
 
Es liegt kein A1 vor.

Vielen Dank T.P.2013.
Mich hat nur „stutzig“ gemacht, dass meine Tochter offiziell Antragsteller war und die ABH nun mich als Ehepartner ohne jegliche Info eingesetzt hat. Das Verhältnis nun zum Kind ist wohl weniger abzustreiten, als ggf unsere (aktive) Ehe.
Kann man die Bezugsperson ggf im Laufe der Zeit wechseln?
Ich will mich nicht so anhören als würden wir uns morgen trennen 😅🙈, aber ich möchte mich nur von allen Seiten absichern bevor ich dem zustimme oder es noch ändere, da ua. mit der Behörde nicht alles glatt verlaufen ist.
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« Zuletzt geändert: 30.06.2021 um 09:25:12 von Tippi » 
Grund: Folgepost eingefügt 
 
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Antwort #6 - 30.06.2021 um 06:50:47
 
Nicoletta2012 schrieb am 29.06.2021 um 22:48:20:
meine Tochter offiziell Antragsteller

Stimmt nicht, das war schon Dein Mann.

Nicoletta2012 schrieb am 29.06.2021 um 22:48:20:
Kann man die Bezugsperson ggf im Laufe der Zeit wechseln? 

Sollte die Rechtsgrundlage für den gültigen Aufenthaltstitel - lt. ABH offenbar die eheliche Lebensgemeinschaft - entfallen, dann ist natürlich die Erteilung eines AT mit einer anderen zutreffenden Rechtsgrundlage möglich.
Insofern braucht Ihr Euch keine Sorgen zu machen.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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Nicoletta2012
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Antwort #7 - 30.06.2021 um 16:12:27
 
Danke vielmals für Eure hilfreichen Antworten!
Die ABH hat von sich aus nun proaktiv den Antrag wieder zu meiner Tochter abgeändert und es hat sich auch dank Euch alles geklärt.
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