Hallo zusammen,
wir haben den Antrag zur Familienzusammenführung von meinem Mann, indischer Staatsbürger, in 2020 im Konsulat der VAE beantragt.
Mit Absicht war unsere gemeinsame Tochter Antragstellerin, da wir uns Nachweis von Deutschkenntnissen, finanzieller Mittel etc. sparen konnten.
Mein Mann ist im Jan 2021 nach Deutschland eingereist. Letzte Wiche Freitag hatten wir einen Termin zur biometrischen Erfassung, wo mein Mann ua. ein Dokument unterschreiben musste, dass er im Falle einer Trennung von mir, seiner Frau, die Ausländerbehörde umgehend informiert. Ich habe bereits zu dem Zeitpunkt angefochten, dass trotz aktiver Ehe mein Verhältnis unerheblich ist, da meine Tochter Antragsteller ist.
Im Endeffekt haben wir auf Drängen des Beamten das Dokument unterschrieben und ich habe in Nachhinein eine schriftliche Aufforderung mit der Bitte zur Klärung geschickt.
Nun erhielt ich folgende Antwort, siehe unten.
Meine Frage ist, ob und welchen Nachteil es über die Jahre geben könnte, sollte ich es ich beim Antrag ohne Bedenken zur Frau belassen oder sollte ich darauf bestehen meine Tochter als Antragsteller in den Vorgang wieder aufzunehmen. Was ist der Unterschied, wenn es einen gibt.
Antwort:
Ihr Ehemann hat sowohl als Ehegatte einer deutschen Staatsangehörigen als auch als Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
Die Mitarbeitende des Ausländeramtes hat für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis den Grund „Ehegatten einer Deutschen“ zu Grunde gelegt. In diesem Fall kann Ihrem Ehemann eine Mitwirkungspflicht für die Zukunft auferlegt werden. Diese Mitwirkungspflicht ist in § 82 Abs. 1
AufenthG geregelt und betrifft insbesondere Sachverhalte, für die die Ausländerbehörde auf die Mitwirkung angewiesen ist. Dazu gehören die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers wie familiäre Bindungen.
Mit der ausgehändigten Belehrung wurde Ihr Mann auf die Folgen einer Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft hingewiesen. Gleiches würde gelten, würde Ihr Mann die Personensorge für das deutsche Kind nicht mehr ausüben.
Wie bereits ausgeführt, hat Ihr Mann aus zwei Rechtsgründen einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Wenn Ihr Mann zur Mitwirkung im Falle einer Trennung nicht bereit ist, veranlasse ich die Vernichtung der Erklärung. Die Erteilung des Aufenthaltstitels ist – aus anderem Rechtgrund – dennoch möglich.