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EAT-Karte abgelaufen (Niederlassungserlaubnis) (Gelesen: 2.634 mal)
HaBo
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Marokkanisch
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28.06.2021 um 15:04:26
 
Hallo an Alle!

Ich habe ein Problem mit meiner EAT-Karte und hoffe Ihr könnt mir helfen.

Ich bin im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Die Karte aber, welche immer nur so lange gültig ist, wie der Reisepass, ist bereits abgelaufen. Um eine neue Karte zu beantragen, benötige ich einen neuen Reisepass. Und das ist der Ursprung des ganzen Problems!

Innerhalb der vergangenen zwölf Monate habe ich 3 Anträge bei dem marokkanischen Konsulat in Düsseldorf eingereicht , um einen neuen Pass zu bekommen.

Und jedesmal, wenn ich nach ca. drei Monaten nach meinem neuen Pass gefragt hatte, konnten Sie meine Akte nicht finden.

Eine Beschwerde bei der marokkanischen Botschaft in Berlin hat nichts gebracht.

Nun bin ich im Besitz einer Niederlassungserlaubnis und einer abgelaufenen Karte.

Inzwischen habe ich auch die deutsche Staatsangehörigkeit beantragt. Auch das zögert sich hinaus, da ich auch dafür einen gültigen Reisepass benötige.

Meine Frage: Gibt es ein Ersatzdokument (für die EAT), oder Ähnliches, welches ich bei der Ausländerbehörde beantragen, oder mir erteilt werden kann, bis ich die Angelegenheit mit dem Reisepass geregelt habe?

Gibt es eine unkomplizierte Lösung für solche Fälle?

Ich bin selbstständig und benötige das z.B. für wichtige Postidentverfahren und anstehende Leasingverträge.

Es hängt also viel davon ab Smiley.

LG und danke für Eure unterstützung.

HaBo


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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 28.06.2021 um 23:08:22
 
Deine Frage ist leider irreführend:
Dein Problem ist nicht die abgelaufene Nutzungsfrist des eAT (= der Karte), sondern der abgelaufene Pass.

Wenn Deine Bemühungen um einen neuen Nationalpass belegt werden können, wende Dich an Deine zuständige ABH.
Das ist die einzige Stelle, die Dir helfen kann.

Und da Du momentan gegen die Passpflicht aus § 3 AufenthG verstösst, solltest Du nicht nur an Dein Postident und Ähnliches denken, sondern eben zu dieser einzigen Stelle gehen, die ... (siehe voriger Satz).
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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blubb


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Antwort #2 - 29.06.2021 um 16:44:35
 
Hallo,

falls Du die seit 12 Monaten erfolglos verlaufenen Beantragungen, die Beschwerde bei Deiner AV, etc. belegen kannst, könntest Du bei Deiner zuständigen ABH einen Reiseausweis für Ausländer (§5 AufenthV) beantragen.
Viele ABHen gehen aber sehr restriktiv mit der Ausstellung dieses Passersatzes um, es bedarf sicherlich einiger Überzeugungsarbeit.
Den kann man sich allerdings auch als "vorläufiges" Dokument mit einer Gültigkeit von nur einem Jahr ausstellen lassen. Vielleicht lässt sich die ABH darauf dann eher ein.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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HaBo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Marokkanisch
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Antwort #3 - 29.06.2021 um 17:11:07
 
Hallo und vielen Dank für Eure Antworten.

Ich habe gesendete Emails, erhaltene Terminvorschläge per Email und Faxe mit Sendenachweis.

Würde es reichen als Beleg für die erflosen Bemühungen?

Vielen Dank und LG

Ha Bo
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #4 - 29.06.2021 um 22:12:44
 
Hallo,

das wird die ABH nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden und ist immer auch einzelfallabhängig.
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