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Kinder mit verschiedenen Frauen, Vaterschaftsanerkennung (Gelesen: 5.694 mal)
traute
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26.06.2021 um 12:04:35
 
Hallo,
es gibt folgende Situation:Mann A+Frau B haben gemeinsames Kind C. Frau B ist kirchlich vh mit Mann D, der in Israel lebt. Alle sind Eritreer.

Vaterschaftsanerkennung von Kind C hat das Standesamt nicht angenommen, weil die Frau kirchlich mit einem anderen vh ist. Es sagt, das Kind sei ehelich. Kirchliche Urkunden werden aber von Eritreern nicht in DE anerkannt. Das Standesamt verweigert die Vaterschaftsanerkennung. Wie kommt die Mutter aus dieser Situation raus?

Für Kind C bekommt die Mutter nur Kindergeld, keinen Unterhalt oder Alg2 Leistungen.

Die Eltern leben nicht zusammen. Mann A wird wieder Vater mit einer anderen Frau, mit der er zusammen lebt.

Wie kann Kind C eine Vaterschaftsanerkennung bekommen und die Mutter Geld?

Das Ganze spielt sich auf dem Land in S-H ab.



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Alana
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Antwort #1 - 26.06.2021 um 17:52:44
 
traute schrieb am 26.06.2021 um 12:04:35:
Vaterschaftsanerkennung von Kind C hat das Standesamt nicht angenommen, weil die Frau kirchlich mit einem anderen vh ist. Es sagt, das Kind sei ehelich. 

Die Vaterschaftsanerkennung eines anderen Mannes kann nicht angenommen werden, wenn die Frau zum Zeitpunkt der Zeugung mit einem anderen Mann verheiratet war (und es jetzt wohl auch noch ist). Hier muss die Vaterschaft des Ehemanns vorher angefochten werden:
Laut BGB gibt es verschiedene Anfechtungsberechtigte: der bisherige rechtliche Vater, der Mann, der davon ausgeht, der biologische Vater zu sein (wenn es nie eine sozial-familiäre Bindung zwischen Kind und rechtlichem Vater gab), und die Mutter (zusätzlich auch das Kind, was hier wohl nicht relevant ist). § 1600 BGB: https://dejure.org/gesetze/BGB/1600.html

Ist der Ehemann der Frau denn erreichbar? Er kann die Vaterschaft für das Kind anfechten, z.B. mit Verweis darauf, dass er im Zeitraum der Zeugung im Ausland war. Wenn er die Vaterschaft anficht, könnte man auch leichter nachweisen, dass keine sozial-familiäre Beziehung zum Kind besteht. Aber wie gesagt: auch die Mutter und der biologische Vater können die Vaterschaft anfechten. Wenn das erfolgreich ist, kann die Vaterschaftsanerkennung wirksam werden.

Mit ALG2-Leistungen wird es schwer, wenn die Behörden davon ausgehen müssen, dass das Kind einen rechtlichen Vater hat, der in Israel lebt und die Verpflichtung hat, finanziell für das Kind aufzukommen. Unterhalt müsste die Mutter einfordern. Das geht aber nur beim rechtlichen Vater. Also alles hängt erstmal an der Vaterschaftsanfechtung.

traute schrieb am 26.06.2021 um 12:04:35:
Kirchliche Urkunden werden aber von Eritreern nicht in DE anerkannt. 

Das ist ein generelles Problem des eritreischen Urkundenwesens. Eritreische Urkunden können nicht einfach legalisiert werden. Trotzdem müssen die Behörden davon ausgehen, dass das Kind ehelich ist. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags haben im Februar 2020 hierzu Stellung genommen, "Religiöse Eheschließung eritreischer Staatsangehöriger im Heimatstaat. Rechtliche Anforderungen"; Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 015/20:

Zitat:
6. Fazit
Die Frage der wirksamen Eheschließung eritreischer Staatsangehöriger in ihrem Heimatland beurteilt sich grundsätzlich nach eritreischem Zivilrecht. Aufgrunddessen kann eine Eheschließung auch rein religiös erfolgen, wenn sämtliche einschlägigen Voraussetzungen der jeweiligen Religion hierfür erfüllt sind.

https://www.bundestag.de/resource/blob/688112/fce3ee7688abc0e331da61737b18cd51/W...
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traute
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Antwort #2 - 28.06.2021 um 15:56:46
 
Nein, der Mann in Israel ist nicht erreichbar. Was dann? Wo kann der leibliche Vater eine Anfechtung machen?

Eine andere Situation: Bei alleinerziehender Mutter mit 2 Töchtern mit sowohl kirchlich als auch standesamtlicher Heiratsurkunde wurde das 2. Kind nicht als ehelich vom Standesamt anerkannt. In der Geburtsbescheinigung steht kein Vater aufgeführt. Das Kind wurde kurz nach Ankunft in DE geboren. Auf der Flucht wurde das Paar getrennt. Vater wartet seit Jahren auf Familienzusammenführung.
Wie ist denn hier die Anerkennung? Mir scheint das Willkür des Standesamtes zu sein.
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SimonB
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Antwort #3 - 28.06.2021 um 16:45:20
 
traute schrieb am 28.06.2021 um 15:56:46:
Bei alleinerziehender Mutter mit 2 Töchtern
Alleinerziehend bedeutet dann, dass das Kind oder beide keinen rechtlichen Vater haben.
Das passiert, wenn die Mutter bei der Geburt keinen Vater angibt.
Oder eben nicht verheiratet ist.

Zu der ersten Frage:
Die Frau muss dem JA nachweisen, dass der Ehemann im Ausland nicht erreichbar ist, d.h. dass er weder Unterhalt zahlt noch von dem *ehelichen Kind* weiß. Dann gäbe es UH-Vorschuss.
Die Frau muss auch dem JC nachweisen/erklären/glaubhaft machen, dass sie dauernd getrennt ist, der Ehemann nicht auffindbar ist und demzufolge nichts zahlen kann.

Was sagt denn die GKV? Hat die die Mitgliedsbescheinigung für das Kind ausgestellt?
Bekommt die Frau Alg2 und KDU für sich?

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traute
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Antwort #4 - 29.06.2021 um 07:31:38
 
Das 1. Kind wurde auf der Flucht im Sudan geboren. Darüber gibt es eine arabische Geb. Urkunde (mit Übersetzung) in der der Vater genannt ist.

Das 2. Kind wurde kurz nach Ankunft in DE geboren. Natürlich hat die Mutter den Vater angegeben. Ich war dabei. Sie hat auch die Heiratsurkunden gezeigt. Die standesamtliche ist sogar in englischer UND tigrinya Sprache. Es wurde nicht anerkannt. Grund: Sie kann keinen Nationalpaß vorlegen. Wir haben versucht, über das Gericht eine Entscheidung herbei zu führen. Das wiederum hat sich auf die Aussage des Standesamtes berufen.
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traute
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Antwort #5 - 29.06.2021 um 07:33:35
 
SimonB schrieb am 28.06.2021 um 16:45:20:
Zu der ersten Frage:
Die Frau muss dem JA nachweisen, dass der Ehemann im Ausland nicht erreichbar ist, d.h. dass er weder Unterhalt zahlt noch von dem *ehelichen Kind* weiß. Dann gäbe es UH-Vorschuss.
Die Frau muss auch dem JC nachweisen/erklären/glaubhaft machen, dass sie dauernd getrennt ist, der Ehemann nicht auffindbar ist und demzufolge nichts zahlen kann.


Wie kann man denn sowas nachweisen, wenn es keinen Kontalkt gibt?
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SimonB
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Antwort #6 - 29.06.2021 um 10:56:38
 
SimonB schrieb am 28.06.2021 um 16:45:20:
nachweisen/erklären/glaubhaft machen

Wenn der Nachweis nicht klappt, dann soll sie es erklären(warum sie keinen Nachweis erbringen kann) und muss versuchen, die Situation glaubhaft zu machen.
Es muss glaubhaft sein, dass die Bemühungen, den rechtlichen Vater/Ehemann/D ausfindig zu machen, erfolglos waren.

traute schrieb am 29.06.2021 um 07:31:38:
Wir haben versucht, über das Gericht eine Entscheidung herbei zu führen.

Welche Entscheidung wurde denn beantragt bei Gericht? Da das Gericht es so sah wie das Standesamt, liegt wohl keine Willkür vor.

traute schrieb am 29.06.2021 um 07:31:38:
Natürlich hat die Mutter den Vater angegeben. Ich war dabei. Sie hat auch die Heiratsurkunden gezeigt.
Ach so, sorry. Der Mann A als biologischer Vater von C wird nicht anerkannt, weil sie die Heiratsurkunde B+D vorgelegt hat.

Welche Leistungen erhält die Mutter B im Moment für sich?
Alg2+Kindergeld?


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Antwort #7 - 29.06.2021 um 15:53:06
 
traute schrieb am 29.06.2021 um 07:31:38:
Es wurde nicht anerkannt. Grund: Sie kann keinen Nationalpaß vorlegen. 


Die Entscheidung ist nachvollziehbar.
Das StAmt hat Eheurkunden für A und B, soweit so gut,
Dann ist da eine Frau und ein Kind, aber die Frau kann nicht nachweisen, dass sie A ist, daher auch kein B als Vater.
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Antwort #8 - 29.06.2021 um 19:18:26
 
erne schrieb am 29.06.2021 um 15:53:06:
aber die Frau kann nicht nachweisen, dass sie A ist,

Bei Personen, die angeben, aus Eritrea zu sein, aber keinen Nationalpass vorlegen, schreibt das hiesige Standesamt ins Geburtenregister: Identität nicht nachgewiesen.
Die Frau A hat doch hier in D ein Asylverfahren durchlaufen und erhält zumindest für sich selbst Leistungen.

Ich denke, das Problem ist der eritreische/verschollene Ehemann.
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Antwort #9 - 30.06.2021 um 17:48:35
 
SimonB schrieb am 29.06.2021 um 19:18:26:
Bei Personen, die angeben, aus Eritrea zu sein, aber keinen Nationalpass vorlegen, schreibt das hiesige Standesamt ins Geburtenregister: Identität nicht nachgewiesen.

genau

Die Frau A hat doch hier in D ein Asylverfahren durchlaufen und erhält zumindest für sich selbst Leistungen.

ja

Ich denke, das Problem ist der eritreische/verschollene Ehemann.


Der kann auch schon tot sein. Niemand weiß das.
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Antwort #10 - 30.06.2021 um 20:30:40
 
traute schrieb am 30.06.2021 um 17:48:35:
Der kann auch schon tot sein. Niemand weiß das.
Bitte überleg mal, was das JA und das JC wissen will.
Weil es niemand genau weiß, kann sie nur die Glaubhaftmachung versuchen.
Das ist Aufzählung der Fakten und Daten und der Versuche, den Mann zu finden. Wenn alles nicht dazu geführt hat, dass sie ihn findet (oder jemand aus der Verwandtschaft), dann hat sie das hoffentlich glaubhaft gemacht.

Sie bekommt also Alg2 für sich, dazu den Mehrbedarf für Alleinerziehung.
Ein UH-Vorschuss vom Jugendamt würde sowieso angerechnet.

Sie sollte zunächst den Antrag beim JC auf Sozialgeld für ihr Kind nach § 23 SGB II stellen. In einer Stellungnahme schildern und aufzählen, was sie versucht hat, um den Ehemann als rechtlichen Vater mit UH-Pflicht zu finden.
Den Bescheid des JC abwarten.

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Antwort #11 - 01.07.2021 um 06:17:48
 
traute schrieb am 28.06.2021 um 15:56:46:
Nein, der Mann in Israel ist nicht erreichbar. Was dann? 

Schwer vorstellbar, denn meines Wissens vergügt Israel über ein geordnetes Melde- und Behördenwesen. Da sollte es doch den Polizibehörden möglich sein, den Aufenthaltsort
eines dort lebenden Ausländers zu ermitteln.
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Antwort #12 - 04.07.2021 um 08:06:37
 
Ok, wenn das so ist in Israel, wie kann die Frau mit irgendwelchen Behörden dort Kontakt aufnehmen? Müßte das nicht über das Jugendamt geschehen?
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Antwort #13 - 04.07.2021 um 10:38:31
 
traute schrieb am 04.07.2021 um 08:06:37:
Müßte das nicht über das Jugendamt geschehen? 

Was hat jetzt das Jugendamt damit zu tun? Das JA will doch höchstens wissen, ob der rechtliche Vater Unterhalt zahlt oder nicht. Aber das Amt sucht nicht nach Vätern.
Der Unterschied zum Nachweis per Papier ist die Glaubhaftmachung (zumindest der Versuch).

Nochmal gefragt: Was sollte das Gericht feststellen?
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Antwort #14 - 04.07.2021 um 13:36:44
 
traute schrieb am 04.07.2021 um 08:06:37:
Ok, wenn das so ist in Israel, wie kann die Frau mit irgendwelchen Behörden dort Kontakt aufnehmen? Müßte das nicht über das Jugendamt geschehen?


Eigentlich wie immer: eigenen Briefkopf gestalten, dann die Botschaft in Berlin anschreiben.
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