traute schrieb am 26.06.2021 um 12:04:35:Vaterschaftsanerkennung von Kind C hat das Standesamt nicht angenommen, weil die Frau kirchlich mit einem anderen vh ist. Es sagt, das Kind sei ehelich.
Die Vaterschaftsanerkennung eines anderen Mannes kann nicht angenommen werden, wenn die Frau zum Zeitpunkt der Zeugung mit einem anderen Mann verheiratet war (und es jetzt wohl auch noch ist). Hier muss die Vaterschaft des Ehemanns vorher angefochten werden:
Laut BGB gibt es verschiedene Anfechtungsberechtigte: der bisherige rechtliche Vater, der Mann, der davon ausgeht, der biologische Vater zu sein (wenn es nie eine sozial-familiäre Bindung zwischen Kind und rechtlichem Vater gab), und die Mutter (zusätzlich auch das Kind, was hier wohl nicht relevant ist). § 1600 BGB:
https://dejure.org/gesetze/BGB/1600.htmlIst der Ehemann der Frau denn erreichbar? Er kann die Vaterschaft für das Kind anfechten, z.B. mit Verweis darauf, dass er im Zeitraum der Zeugung im Ausland war. Wenn er die Vaterschaft anficht, könnte man auch leichter nachweisen, dass keine sozial-familiäre Beziehung zum Kind besteht. Aber wie gesagt: auch die Mutter und der biologische Vater können die Vaterschaft anfechten. Wenn das erfolgreich ist, kann die Vaterschaftsanerkennung wirksam werden.
Mit ALG2-Leistungen wird es schwer, wenn die Behörden davon ausgehen müssen, dass das Kind einen rechtlichen Vater hat, der in Israel lebt und die Verpflichtung hat, finanziell für das Kind aufzukommen. Unterhalt müsste die Mutter einfordern. Das geht aber nur beim rechtlichen Vater. Also alles hängt erstmal an der Vaterschaftsanfechtung.
traute schrieb am 26.06.2021 um 12:04:35:Kirchliche Urkunden werden aber von Eritreern nicht in DE anerkannt.
Das ist ein generelles Problem des eritreischen Urkundenwesens. Eritreische Urkunden können nicht einfach legalisiert werden. Trotzdem müssen die Behörden davon ausgehen, dass das Kind ehelich ist. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags haben im Februar 2020 hierzu Stellung genommen, "Religiöse Eheschließung eritreischer Staatsangehöriger im Heimatstaat. Rechtliche Anforderungen"; Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 015/20:
Zitat:6. Fazit
Die Frage der wirksamen Eheschließung eritreischer Staatsangehöriger in ihrem Heimatland beurteilt sich grundsätzlich nach eritreischem Zivilrecht. Aufgrunddessen kann eine Eheschließung auch rein religiös erfolgen, wenn sämtliche einschlägigen Voraussetzungen der jeweiligen Religion hierfür erfüllt sind.
https://www.bundestag.de/resource/blob/688112/fce3ee7688abc0e331da61737b18cd51/W...