5ara bl kosbarah schrieb am 23.06.2021 um 21:38:49:Vielleicht habe ich mich nicht deutlich genug ausgedrückt (...)
Das hast du zwar nicht, es ändert aber nichts an der Antwort. Die Einbürgerungsbehörde möchte deinen Antrag ablehnen und gibt dir zunächst die Möglichkeit diesen erstmal zurückzunehmen oder noch eine Stellungnahme abzugeben, bevor ein entsprechender Bescheid erlassen wird. Falls du den Antrag also nicht zurücknehmen willst, musst du dich nochmal äußern und dich mit den Argumenten der Behörde auseinandersetzen und diese mit rechtlichen Argumenten versuchen zu widerlegen.
In Hessen findet im Fall einer Ablehnung nur kein Widerspruchsverfahren statt, dann müsstest du direkt vorm Verwaltungsgericht klagen.
5ara bl kosbarah schrieb am 23.06.2021 um 21:38:49:Kann eine Stellungnahme mit der Begründung der integrativen Wirkung während des Aufenthalts in Ägypten zu einer Einbürgerung führen
Kann, und hier liegt die Betonung. Ein Erfolg ist nicht garantiert.
5ara bl kosbarah schrieb am 23.06.2021 um 21:38:49:werden da nur Rechtsanwälte Ernst genommen?
Es besteht kein Anwaltszwang. Du solltest dir aber im Klaren darüber sein, dass das, was du bislang selbst vorgetragen hast, nicht ausreicht. Die Stellungnahme sollte also die Rechtsansicht der Behörde widerlegen können. Wenn du dir das selbst zutraust, kannst du sie auch verfassen.
Spätestens im Fall einer Klage sollte dann aber ein Rechtsanwalt übernehmen.
5ara bl kosbarah schrieb am 23.06.2021 um 21:38:49:Würde im Fall einer Stellungnahme, die abgelehnt wird, das den zukünftigen Einbürgerungsprozess negativ beeinflussen?
Ein rechtskräftig abgelehnter Antrag wäre später jedenfalls dann kein Problem, wenn die Einbürgerung auch ohne die früheren Aufenthalte möglich wäre.