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Einbürgerung auf Basis unterbrochenen Aufenthaltes (Gelesen: 1.387 mal)
5ara bl kosbarah
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: ägyptisch
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23.06.2021 um 11:54:59
 
Hallo alle zusammen,

Es handelt sich bei mir um eine Einbürgerung auf Basis eines unterbrochenen Aufenthalts.

Laut Staatsangehörigkeitsgesetz §12.b (2) habe ich einen Antrag auf Einbürgerung gestellt:
"Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden."

Ich bin 1986 im Ausland geboren und war von 1994-1998 in Dresden, da mein Vater dort promoviert hat. Dieser Aufenthalt hatte integrative Wirkung, da ich in diesem Zeitraum die Schule besucht habe und die dementsprechende Zeugnisse besitze.(vierjähriger Aufenthalt in der Kindheit in Deutschland)

1998 bin ich mit meiner Familie zurück ins Ausland geflogen und dort habe ich eine deutsche Oberschule bis 2004 besucht. Ich habe also ein von Deutschland anerkanntes Abitur mit einem Notendurchschnitt von 1,9 absolviert. Also bestand weiterhin während meines Aufenthaltes im Ausland ein Bezug sowie integrative Wirkung Deutschland gegenüber.

Daraufhin habe ich mein Bachelor absolviert und Magister im Ausland verteidigt.
Infolgedessen habe ich 2018 ei vierjähriges Stipendium für meine Promotion in Deutschland bekommen.
Dieser Aufenthalt als Erwachsene in Deutschland wird nächsten Oktober 3 Jahre alt sein. Rechnet man den vorigen Aufenthalt meiner Kindheit (4 Jahre) dazu an, sind es insgesamt 7 Jahre. Da ich ja über ein Abitur verfüge, sind die Sprachkenntnisse auf dem C1 Niveau, was die Zeit für den Antrag nochmal um 2 Jahre verkürzen sollte, also 6 statt 8 Jahre.

Zur Sicherheit habe ich den Einbürgerungstest mit der vollen Punktzahl bestanden.
Meine Frau ist seit November  2020 Deutsche.

Gestern habe ich von meiner zuständigen Einbürgerungsbehörde ein Schreiben erhalten, in dem mein Antrag abgelehnt wurde. Argumentiert wurde es damit, dass der Aufenthalt im Ausland von 20 Jahren zwischen beiden Aufenthalten in Deutschland zu lang ist.

Meine Frage lautet: Kann ich dazu eine Stellungnahme nehmen und würde das Sinn machen oder würdet ihr mir empfehlen, einen Rechtsanwalt einzuschalten?

Vielen Dank für eure Mühe im Voraus.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 23.06.2021 um 12:09:41
 
Falls der Antrag abgelehnt wurde, kannst du in Sachsen Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen. Falls dies bislang "nur" eine Anhörung nach § 28 VwVfG zur beabsichtigten Ablehnung kannst du eine Stellungnahme abgeben.

Ich würde hier tatsächlich zu einem Anwalt raten. Zwar ist Dauer der Unterbrechung des Aufenthaltes erheblich, es bestanden aber durchaus fortwährende Bindungen zu Deutschland, die auf dem vierjährigen Aufenthalt aufbauen und zugleich eine überdurchschnittliche Integration erkennen lassen (vgl. HMHK/Hailbronner/Hecker StAG § 12b Rn. 11;  GK-StAR/Berlit, § 12b Rn. 70 - dein Anwalt soll sich mal beide Stellen durchlesen). Dies gilt es bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.
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5ara bl kosbarah
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: ägyptisch
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Antwort #2 - 23.06.2021 um 21:38:49
 
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Vielleicht habe ich mich nicht deutlich genug ausgedrückt, und zwar, habe ich nach der Antragstellung erstmal von der Einbürgerungsbehörde in Hessen eine Rücknahmeempfehlung bekommen und gelegentlich  ein Recht zur Anhörung.
Meine Frage lautet:
Kann eine Stellungnahme mit der Begründung der integrativen Wirkung während des Aufenthalts in Ägypten zu einer Einbürgerung führen oder werden da nur Rechtsanwälte Ernst genommen?
Würde im Fall einer Stellungnahme, die abgelehnt wird, das den zukünftigen Einbürgerungsprozess negativ beeinflussen?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 24.06.2021 um 08:28:22
 
5ara bl kosbarah schrieb am 23.06.2021 um 21:38:49:
Vielleicht habe ich mich nicht deutlich genug ausgedrückt (...)

Das hast du zwar nicht, es ändert aber nichts an der Antwort. Die Einbürgerungsbehörde möchte deinen Antrag ablehnen und gibt dir zunächst die Möglichkeit diesen erstmal zurückzunehmen oder noch eine Stellungnahme abzugeben, bevor ein entsprechender Bescheid erlassen wird. Falls du den Antrag also nicht zurücknehmen willst, musst du dich nochmal äußern und dich mit den Argumenten der Behörde auseinandersetzen und diese mit rechtlichen Argumenten versuchen zu widerlegen.

In Hessen findet im Fall einer Ablehnung nur kein Widerspruchsverfahren statt, dann müsstest du direkt vorm Verwaltungsgericht klagen.

5ara bl kosbarah schrieb am 23.06.2021 um 21:38:49:
Kann eine Stellungnahme mit der Begründung der integrativen Wirkung während des Aufenthalts in Ägypten zu einer Einbürgerung führen

Kann, und hier liegt die Betonung. Ein Erfolg ist nicht garantiert.

5ara bl kosbarah schrieb am 23.06.2021 um 21:38:49:
werden da nur Rechtsanwälte Ernst genommen?

Es besteht kein Anwaltszwang. Du solltest dir aber im Klaren darüber sein, dass das, was du bislang selbst vorgetragen hast, nicht ausreicht. Die Stellungnahme sollte also die Rechtsansicht der Behörde widerlegen können. Wenn du dir das selbst zutraust, kannst du sie auch verfassen.

Spätestens im Fall einer Klage sollte dann aber ein Rechtsanwalt übernehmen.

5ara bl kosbarah schrieb am 23.06.2021 um 21:38:49:
Würde im Fall einer Stellungnahme, die abgelehnt wird, das den zukünftigen Einbürgerungsprozess negativ beeinflussen?

Ein rechtskräftig abgelehnter Antrag wäre später jedenfalls dann kein Problem, wenn die Einbürgerung auch ohne die früheren Aufenthalte möglich wäre.
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