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Umzug während AE Verfahren (Gelesen: 2.243 mal)
Tobi95
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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19.06.2021 um 20:37:32
 
Hallo ihr Lieben,
ich würde mich sehr freuen über eine Hilfestellung zu einem etwas spezielleren Fall.

Folgendes, Person A (Deutscher) heiratet Person B (Drittstattangehörige) im Ausland und holt diese per Ehegattennachzug zu sich nach Deutschland. AE wird erteilt. Person A hat einen gemeinsamen Hauptwohnsitz sowie einen Nebenwohnsitz (für Beendigung Studium).
Verlängerung AE von Person B steht an. Alle Unterlagen werden bei der zuständigen ABH am Hauptwohnsitz eingereicht 1 Monat vor Ablauf der AE von Person B. Es erfolgt zeitnah die Vorsprache bei der ABH welche mündlich die Verlängerung bestätigt - nach 6 Wochen könne man die neue AE abholen. Eine Fiktionsbescheinigung lässt sich das Paar deshalb nicht ausstellen.

Person A erhält zwischenzeitlich ein festes Jobangebot am Nebenwohnsitz (war bisher nur Studienort). Das Paar entscheided sich den Nebenwohnsitz von A zum gemeinsamen Hauptwohnsitz umzuwandeln. Der alte Wohnsitz soll aufgelöst werden. Während des Umzugs meldet sich die ABH des "alten Hauptwohnsitzes" und stellt Nachfragen/ möchte Unterlagen vorgelegt haben inklusive Festlegung einer Frist.

Jetzt meine Frage ans Forum:
1.) Mit dem Umzug ist nach meinem Wissen die ABH des neuen gemeinsamen Hauptwohnsitzes für den Fall verantwortlich auch wenn dieser sich mit der AE-Verlängerung überschneidet ?
2.) Ist die gesetzte Frist, für die Zusendung von Unterlagen/ Beantwortung von Fragen der Ausländerbehörde am "alten" Hauptwohnsitzes somit ausgesetzt ? - setzt die ABH am neuen Hauptwohnsitz eine neue Frist sollte auch diese die Unterlagen sehen wollen ?
3.) Wird die ABH am neuen Hauptwohnsitz sowie ABH am ehemaligen Hauptwohnsitz mit der Ummeldung automatisch informiert ? Oder ist dies die Aufgabe des Paares die Änderung beiden Behörden mitzuteilen ?
4.) Die AE von Person B läuft in einigen Tagen aus. Eine Fiktionsbescheinigung wurde leider bei der Vorsprache am alten Hauptwohnsitz nicht mitgenommen. Muss der neuen ABH ein Nachweis dargelegt werden dass vor Ablauf der AE von Person B die Fristen für die Antragstellung eingehalten wurden ? Es liegt die Quittung der neuen AE vor sowie Mails/ Brief in welchen nachzureichende Unterlagen eingefordert werden / das Datum der Antragsstellung zur Verlängerung der AE benannt wird.
5.) Die Ausstellung der neuen AE wurde bereits bezahlt. Werden wiederholt kosten nach Übergabe an die jetzt zuständige ABH erhoben ?

Vielen Dank schonmal für eure Kommentare und Antworten Smiley
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reinhard
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Antwort #1 - 19.06.2021 um 21:17:33
 
Die Fiktion gilt ja immer, die Bescheinigung kann das bestätigen, das ist für die Fiktion aber egal.

Ich würde der "alten" ABH einen Brief schreiben mit der Umzugsmeldung und der Mitteilung, dass die gewünschten Unterlagen an die neue ABH geschickt werden. Eine Fristsetzung ist nicht wirklich dramatisch, da bei einem Ehepaar ja immer verlängert wird.
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Tobi95
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Antwort #2 - 19.06.2021 um 21:53:33
 
Vielen Dank für deine Antwort.
Kannst du den Punkt "Bei einer Fristsetzung von seiten ABH wird bei Paaren immer verlänger" nochmal genauer erläutern ? Davon habe ich bisher noch nichts gehört.

Im Schreiben der ABH wird auf die Mitwirkungspflicht nach §82 Abs. 1 hingewiesen - Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Die Fristversäumung kann zur Ablehnung des Antrages führen.
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erne
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Antwort #3 - 20.06.2021 um 10:55:21
 
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__28.html

Zitat:
Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.


Das fordert das Gesetz, da kommt keine ABH drumrum
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Tobi95
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Antwort #4 - 20.06.2021 um 13:32:49
 
Die familiäre Lebensgemeinschaft wird von Seiten der ABH in Frage gestellt - aus diesem Grund muss das Paar Nachweise Erbringen / eine Stellungsnahme einreichen unter Fristsetzung welche sich mit dem Umzug überschneidet. (Sorry-hätte ich gleich zu Beginn erwähnen sollen)

Für mich Als Laie scheint der Sachverhalt schon etwas ernster zu sein.  unentschlossen

Wäre deshalb absolut großartig wenn jemand konkret die Fragen 1-5 beantwortet bzw. das Problem mit der gesetzten Frist erläutern könnte  Smiley
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erne
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Antwort #5 - 20.06.2021 um 13:47:03
 
Tobi95 schrieb am 20.06.2021 um 13:32:49:
Die familiäre Lebensgemeinschaft wird von Seiten der ABH in Frage gestellt



Wieso stellt sie das in Frage, gibt es einen entsprechendne Schriftwechsel dazu?
Wenn die beiden zusammenwohnen gibt es da nichts mehr in Frage zu stellen. Wohnen die zusammen und wird eine fam. Lebensgemeischaft geführt?
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reinhard
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Antwort #6 - 20.06.2021 um 14:04:16
 
1) Mit der Ummeldung ist die neue ABH zuständig.

2) Die gesetzte Frist gilt weiter.

3) Die Meldebehörde informiert die ABH automatisch.

4) Die Fiktion gilt bis zur Entscheidung, auf eine Fiktionsbescheinigung kommt es nicht an.

5) Bezahlt ist bezahlt, egal wo.
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Antwort #7 - 20.06.2021 um 14:29:06
 
Vielen Dank für die Antworten !

Die ABH möchte eine Stellungsnahme bezüglich der beiden Wohnsitze von Person A sowie Nachweise des ehelichen Zusammenlebens haben.

Das Paar wohnt Tag und Nacht zusammen, nur in letzter Zeit ausschließlich in der Zweitwohnung von Person A aus diversen Gründen (gut bezahlten Nebenjob gefunden der die Familie ernährt / Corona - Vermeidung von Reisen / zu hohe Reisekosten für das Paar / Vermeidung einer "Wochenendsehe")

Welche Nachweise für das eheliche zusammenleben sind für die ABH aussagekräftig ? Und wem lässt das Paar dann diese Unterlagen zukommen wenn noch gar kein Sachbearbeiter / direkter Ansprechpartner an der neuen ABH vorliegt ?
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Antwort #8 - 20.06.2021 um 15:03:06
 
Am aussagekräftigsten ist die Einhaltung des Gesetzes: Erster Wohnsitz ist für beide die Wohnung, in der die Ehe gelebt wird.

Getrennte Wohnsitze bedeutet, dass sie getrennt sind. Wenn sie sich versehentlich getrennt gemeldet haben, sollten sie das Montag früh korrigieren.

Sie sollte die beiden Stellungnahmen mit Meldebescheinigung an beide Ausländerbehörden schicken.
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Antwort #9 - 20.06.2021 um 16:01:06
 
Also ich habe es so verstanden, dass A und B immer mit der selben Hauptwohnung gemeldet waren. Und zwar früher am ersten Ort und später am zweiten Ort. Stimmt das?
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Antwort #10 - 20.06.2021 um 17:09:23
 
Person A und B waren an der selben Hauptwohnung gemeldet, haben sich jedoch in der Regel bzw. fast ausschließlich in der Zweitwohnung von Person A zusammen aufgehalten (die Gründe hatte ich bereits genannt).
Dieser Zweitwohnsitz wurde nun zum gemeinsamen Hauptwohnsitz umgemeldet. Mit dem Umzug / Ummeldung Überschneidet sich die Anfrage und Fristsetzung der ABH am "ehemaligen" gemeinsamen Hauptwohnsitz.
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reinhard
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Antwort #11 - 20.06.2021 um 19:08:59
 
Wenn sie sich gemeinsam ummelden, gibt sie für die Verlängerung die geforderte Erklärung ab und schickt sie an beide Ausländerbehörden. Das ist ja eine Sache von 10 Minuten und zwei Briefmarken, das sollte auch in der Umzugszeit zu schaffen sein.
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