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Duldung (Gelesen: 3.149 mal)
integ
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i4a rocks!


Beiträge: 75

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: polnisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Duldung
16.06.2021 um 14:49:20
 
Guten Tag,

Es handelt sich um einen Bekannten(Somalianer),der Duldung gemäß  paragraph 60a Abs 2 hat.
Er lebt alleine seit Langer Zeit  in Deutschland  ,und seit paar Jahren leidet an Psychose und er  nimmt regelmäßig seien Medikamente
Hat er Anspruch auf Aufenthalt?
Was soll er machen ?

Ich danke Ihnen im voraus.

MFG
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reinhard
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Beiträge: 15.157

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
Schleswig-Holstein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 16.06.2021 um 15:28:46
 
Er sollte zu einer guten Beratungsstelle gehen.

Es kommen mehrere Möglichkeiten in Frage, die teils an Alter oder Ausbildungsfähigkeit liegen. Aber es kommt z.B. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25, Absatz 5 in Frage, wenn er die Bedingungen erfüllt. Später vielleicht auch eine nach § 25b, dazu müsste er arbeiten.
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ninnschen
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i4a rocks!


Beiträge: 351

Irgendwo, Niedersachsen, Germany
Irgendwo
Niedersachsen
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 17.06.2021 um 09:32:41
 
reinhard schrieb am 16.06.2021 um 15:28:46:
dazu müsste er arbeiten.



Woher nimmst du das, insb. im Hinblick auf § 25b Abs. 3 AufenthG?
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Saxonicus
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Beiträge: 5.265
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #3 - 17.06.2021 um 12:45:41
 
Die Duldung ist nach der Definition des deutschen Aufenthaltsrechts eine „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ von vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern. Sie stellt keinen Aufenthaltstitel dar und begründet daher auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Geduldete sind daher de jure weiterhin ausreisepflichtig.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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