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Anerkennung nach § 25 (2) AufenthG nach FZF-Visum? (Gelesen: 1.334 mal)
SimonB
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Anerkennung nach § 25 (2) AufenthG nach FZF-Visum?
14.06.2021 um 20:43:33
 
Hallo, ich kann folgenden Sachverhalt nicht verstehen:
Geflüchteter aus Syrien, seit Herbst 2015 in D. Seit 12/2015 den eAT nach § 25(2) AufenthG. Gültig 3 Jahre.
Familienzusammenführung für Ehefrau und 2 Kinder wird beantragt. Einreise von Frau+Kindern erfolgt per Visum in 11/2017. Erteilt werden eAT nach § 25(2)subsidiär.

In 09/2020 stellen die Kinder beim BAMF einen Asylantrag.
Erhalten ohne förmliches Asylverfahren nach ca 4 Monaten die eAT nach § 25(2),§ 3 AsylG. Gültig 3 Jahre.

Ich bin ehrenamtlich tätig seit Herbst 2015. Nun fragen mich Familien, wie das geht und ob sie auch usw.
Mir fällt leider hier kein Grund ein, der einen AT nach "Flüchtlingsstatus" erbringen kann. Der den subsidiären Schutz ersetzt.
Die genannten Kinder haben geschrieben, dass sie nicht nach Syrien zurück wollen und eine deutsche Familie werden wollen. Hmm.
Ich habe die eAT der Kinder gesehen.

Hat jemand Erkenntnis und Gründe für mich?
Danke im Voraus.

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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 14.06.2021 um 21:19:57
 
Kinder können den Status der Eltern/eines Elternteils ohne förmliches Asylverfahren erhalten, siehe § 26 AsylG.
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SimonB
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Antwort #2 - 15.06.2021 um 10:47:42
 
Herzlichen Dank.
Dann werde ich das so übermitteln.

Mir war bisher nur bekannt, dass nachziehende Eltern zu ihren mdj. Kindern gleich nach Antrag und Asylverfahren und "Interview" beim BAMF den Status erhielten.
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