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Wie lange kann man die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde verschieben? (Gelesen: 4.741 mal)
dr-er
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14.06.2021 um 16:13:30
 
Mein Bekannte aus Kasachstan hat vor Kurzem die Einladung zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde erhalten. Während des Verfahrens haben sich die Zustände aber geändert  und er braucht noch Zeit (ein Jahr oder mehr) um einige Angelegenheiten in Kasachstan in Ordnung zu bringen. Ist die Einladung zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde unbefristet gültig? Kann die Behörde die Einladung zurücknehmen, wenn er darauf nicht reagiert oder um einen Termin erst in einem Jahr bittet?
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Antwort #1 - 15.06.2021 um 13:49:23
 
Die Einbürgerung wird mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde vollzogen. Zu diesem Zeitpunkt müssen alle Einbürgerungsvoraussetzungen vorliegen. Eine Aushändigung erst Monate oder gar ein Jahr später geht nicht so einfach. Dann müssen auch die Voraussetzungen noch einmal geprüft werden.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #2 - 15.06.2021 um 16:49:09
 
Newman schrieb am 15.06.2021 um 13:49:23:
Die Einbürgerung wird mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde vollzogen. Zu diesem Zeitpunkt müssen alle Einbürgerungsvoraussetzungen vorliegen. Eine Aushändigung erst Monate oder gar ein Jahr später geht nicht so einfach. Dann müssen auch die Voraussetzungen noch einmal geprüft werden.


Gibt es eine gewisse Zeitspanne, so dass die Voraussetzungen nicht wieder geprüft werden müssen bzw. dürfen?
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Antwort #3 - 15.06.2021 um 19:24:18
 
dr-er schrieb am 14.06.2021 um 16:13:30:
die Einladung zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde 
Welche Zustände in K sind gemeint? Die Voraussetzungen für die Einbürgerung gibt doch Deutschland vor. Die müssen erfüllt sein.

Oder ist evtl. die Einbürgerungs-Zusicherung gemeint?
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dr-er
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #4 - 16.06.2021 um 00:04:15
 
SimonB schrieb am 15.06.2021 um 19:24:18:
Welche Zustände in K sind gemeint? Die Voraussetzungen für die Einbürgerung gibt doch Deutschland vor. Die müssen erfüllt sein.

Oder ist evtl. die Einbürgerungs-Zusicherung gemeint?



Nein, gemeint is die Einbürgerungsurkunde. Der Mann will noch ein Paar Dinge in Kasachstan erledigen, die mit dem kasachstanischem Pass einfacher und günstiger zu erledigen sind.
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Antwort #5 - 16.06.2021 um 01:43:33
 
Wie jetzt?

Er ist noch im Besitz seines kasachischen Passes?
Hat aber den Einbürgerungsprozess soweit durchlaufen, dass ihm jetzt die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt werden soll?

Das lässt folgende Schlüsse zu:

a) Er soll eingebürgert werden unter Beibehaltung der ursprünglichen Staatsbürgerschaft.
Dann kann er sich die Urkunde doch aushändigen lassen und in Kasachstan mit seiner legitimen kasachischen Staatsangehörigkeit und dem zugehörigen Pass agieren.

b) Er soll eingebürgert werden, hat aber entweder seine Entlassung aus der kasachischen Staatsbürgerschaft vorgetäuscht (und die Einbürgerung erschlichen) oder nachträglich die kasachische Staatsangehörigkeit wieder angenommen (dann verfällt die deutsche Einbürgerung).
Das hieße, Du verlangst hier Hilfe zum rechtswidrigen Handeln.

Welche der beiden Alternativen trifft denn zu?
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dr-er
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Antwort #6 - 16.06.2021 um 07:53:08
 
T.P.2013 schrieb am 16.06.2021 um 01:43:33:
Wie jetzt?

Er ist noch im Besitz seines kasachischen Passes?
Hat aber den Einbürgerungsprozess soweit durchlaufen, dass ihm jetzt die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt werden soll?

Das lässt folgende Schlüsse zu:

a) Er soll eingebürgert werden unter Beibehaltung der ursprünglichen Staatsbürgerschaft.
Dann kann er sich die Urkunde doch aushändigen lassen und in Kasachstan mit seiner legitimen kasachischen Staatsangehörigkeit und dem zugehörigen Pass agieren.

b) Er soll eingebürgert werden, hat aber entweder seine Entlassung aus der kasachischen Staatsbürgerschaft vorgetäuscht (und die Einbürgerung erschlichen) oder nachträglich die kasachische Staatsangehörigkeit wieder angenommen (dann verfällt die deutsche Einbürgerung).
Das hieße, Du verlangst hier Hilfe zum rechtswidrigen Handeln.

Welche der beiden Alternativen trifft denn zu?


Es gibt auch dritte Alternative:

c) man verliert seine Staatsangehörigkeit kraft Gesetz bei Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit.

Wenn dich diese Alternative wundert, gut zu wissen: mit deutschen Staatsangehörigkeit passiert das Gleiche (aber es gibt kein Analogon von Beibehaltungsgenehmigung im kasachstanischem Recht).

Ich würde Dir raten, das nächste Mal die mögliche Alternativen etwa tiefer zu betrachten bevor einen anderen dem rechtswidrigen Handeln anzuschuldigen.
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Antwort #7 - 17.06.2021 um 02:58:01
 
Da hast Du recht, diese Möglichkeit, mir durchaus bekannt, habe ich in Bezug auf Kasachstan nicht bedacht.

Na, dann gutes Gelingen noch für   Deinen Bekannten.
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Antwort #8 - 17.06.2021 um 08:59:13
 
dr-er schrieb am 16.06.2021 um 07:53:08:
c) man verliert seine Staatsangehörigkeit kraft Gesetz bei Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit.


Das hätte ich auch als erstes vermutet, weil "einige Angelegenheiten in Kasachstan in Ordnung zu bringen" sollte normalerweise an der deutschen Staatsangehörigkeit nicht scheitern, es sei denn diese Angelegenheiten lassen sich nur mit kasachischer Staatsangehörigkeit erledigen. Was sind das denn für Angelegenheiten (wenn es um rechtliche Fragen geht, wäre es interessant - falls du es verraten willst - und vielleicht kannt sich jemand damit aus)?

Ansonsten kann er sich auf keine Frist berufen. Die Behörde hat vielleicht interne Fristen, ab wann sie von sich aus wieder einige Sachen prüft, aber wenn dein Bekannter z.B. selbst Kenntnis hat von Änderungen an seinen Verhältnissen, die seiner Einbürgerung entgegenstehen, dann muss er die von sich aus mitteilen, noch bis zur Aushändigung der Urkunde.

Er könnte versuchen die Sache offen mit der Behörde zu besprechen. Wenn die Behörde mitmacht, könnte dein Bekannter die benötigten Nachweise genau zu dem Zeitpunkt vorlegen, den die Behörde mitteilt, damit er zu seinem gewünschten Termin eingebürgert wird. In der Praxis habe ich das aber nocht nicht gesehen, vielleicht kann jemand anders dazu sagen, ob das realistisch ist.
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Antwort #9 - 17.06.2021 um 10:11:37
 
dr-er schrieb am 16.06.2021 um 00:04:15:
Der Mann will noch ein Paar Dinge in Kasachstan erledigen, die mit dem kasachstanischem Pass einfacher und günstiger zu erledigen sind.
1 Jahr oder länger ? Wahrscheinlich wird die EBH den Termin zur Übergabe des Deutschen Passes (meist in feierlicher Runde und mit mehreren Bürgern) dann canceln und ganz nach hinten legen. Wenn der Kasache alles geregelt hat, beginnt das Verfahren erneut.
Die Gebühren werden dann nochmals fällig.
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Antwort #10 - 17.06.2021 um 11:45:41
 
SimonB schrieb am 17.06.2021 um 10:11:37:
1 Jahr oder länger ? Wahrscheinlich wird die EBH den Termin zur Übergabe des Deutschen Passes (meist in feierlicher Runde und mit mehreren Bürgern) dann canceln und ganz nach hinten legen. Wenn der Kasache alles geregelt hat, beginnt das Verfahren erneut.
Die Gebühren werden dann nochmals fällig.


Ein Jahr wird dafür höchstwahrscheinlich ausreichen. Er hat noch nichts bezahlt. Eigentlich wird er in der "Einladung" auch aufgefordert, die Gebühr zu bezahlen  und den entsprechenden Nachweis mitbringen.

Aber wieso muss das ganze Verfahren vom Null anfangen? Ist es auch notwendig wenn er weniger als ein Jahr braucht? Und wieso überhaupt? Ich weiß, dass das Einbürgerungsverfahren manchmal mehrere Jahre dauert und man braucht nicht jedes Jahr alle Unterlagen neu zu sammeln.

Gibt es eine gesetzliche Frist, bei deren Überschreitung das Verfahren neu aufgerollt werden muss?
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Antwort #11 - 17.06.2021 um 13:18:35
 
dr-er schrieb am 17.06.2021 um 11:45:41:
Aber wieso muss das ganze Verfahren vom Null anfangen?
Wieso von Null? Natürlich wird die EBH die Voraussetzungen nochmal prüfen.
Der Kasache sollte seine EBH fragen, wie das in diesem Fall zu regeln sein könnte. Die Abwicklung organisieren die EBH weitgehend selbst und welches Ermessen bei solch langer "Verschiebung" noch geübt wird, kann man wohl nicht allgemein vorhersagen.  Nein, ich kenne keine Frist.
Gar nicht zum Termin zu erscheinen und also auch die Gebühr 255,- nicht zu bezahlen, dürfte dann wohl zur Ablehnung (auch mit Gebühr) führen.


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Antwort #12 - 17.06.2021 um 13:32:33
 
SimonB schrieb am 17.06.2021 um 13:18:35:
Gar nicht zum Termin zu erscheinen und also auch die Gebühr 255,- nicht zu bezahlen, dürfte dann wohl zur Ablehnung (auch mit Gebühr) führen.


Was könnte denn der Grund für die Ablehnung sein?
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Antwort #13 - 17.06.2021 um 14:48:38
 
Wenn er den Antrag nicht weiter verfolgt, könnte dies vielleicht auch als Rücknahme ausgelegt werden. Gebühren würden aber trotzdem fällig.

"Einige Sachen günstiger und schneller in Kasachstan erledigen", über wie viel günstiger und wie viel schneller reden wir hier eigentlich? Vielleicht lohnt sich das alles bei einer Gesamtbetrachtung gar nicht.
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Antwort #14 - 17.06.2021 um 16:55:42
 
dr-er schrieb am 17.06.2021 um 13:32:33:
Was könnte denn der Grund für die Ablehnung sein?
Es gibt ein fast abgeschlossenes Einbürgerungsverfahren, es fehlt nur noch die Aushändigung der EB-Urkunde nach Bezahlnachweis.
Regelt der Kasache das nicht vorher selbst, wird die EBH ihn anschreiben, sie wird ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme geben (Anhörung), will wissen, warum er der Einladung nicht folgte. Gibt es keine Reaktion von Seiten des Kasachen, wird die EBH ablehnen.
Ich empfahl, vor Abreise nach K. mit der EBH zu sprechen und wichtige Gründe darzulegen.

mE ist eine Rücknahme hier nicht möglich. Der Kasache ist noch nicht eingebürgert, also kann die EB nicht zurückgenommen werden.
Dass der Kasache seinen Antrag selbst zurücknimmt, dürfte nicht zu erwarten sein.


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