T.P.2013 schrieb am 10.06.2021 um 16:07:59:Weshalb sollte es hier keinen Anspruch auf eine
AE geben?
Weil Anspruch im Sinne des
AufenthG nicht nur bedeutet, dass die konkrete Norm einen Anspruch begründet. Vielmehr muss es nach stRspr des BVerwG ein unbedingter Anspruch sein, sprich die Regelerteilungsvoraussetzungen müssen auch vorliegen. In vergleichbaren Fällen fehlt es oft entweder an der geklärten Identität, der Erfüllung der Passpflicht oder es lag eine unerlaubte Einreise und damit ein Ausweisungsinteresse vor. All das steht einem Anspruch, wie er von § 10 Abs. 3
AufenthG gefordert wird, entgegen. Das gilt auch für die Anforderungen an einen Verzicht auf ein Visumverfahren (§ 39 Satz 1 Nr. 5
AufenthV; § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG).
Das gilt übrigens auch, falls ein etwaiger Asylantrag auch als "einfach" unbegründet abgelehnt wurde oder die Ablehnung auf andere Gründe als nach § 30 Abs. 3 AsylG gestützt wurde.
Nachdem das BVerwG letztes Jahr auch einen Anspruch für den Fall angenommen hat, dass eine zunächst
AE § 25 Abs. 5
AufenthG erteilt wurde und anschließend ein Wechsel hin zu § 28 Abs. 1
AufenthG stattfinden sollte, wären Ausländerbehörden auch gut beraten, zweimal zu überlegen, ob sie in solchen Fällen überhaupt eine
AE erteilen sollen. Ich beobachte eine zunehmende Lösung in Form einer Duldung bis zum Termin der Visumbeantragung. Dem Schutzgebot des Art. 6 I
GG wird man dadurch auch vollends gerecht, sofern sich die Wartezeit noch im zumutbaren Bereich bewegt.