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nachzug zum Deutschen Kind (Gelesen: 1.928 mal)
Themen Beschreibung: Nachzug zum deutschen Kind
Herzlein
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i4a rocks!


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09.06.2021 um 13:01:17
 
Hallo an allen,
eine Frau Aus Ghana hat ein deutsches Kind, sie ist im moment in Deutschland, möchte eine Aufenthaltstitel bei Ausländerbehörde  beantragen, sie hat eine Duldung, welchen Antrag für sie ist richtig ? nach § 28 oder nach §25.
wenn nach §28 muss sie dann ausreisen und nochmal mit Visumverfahren herkommen oder nicht ?
Vielen dank im Voraus!
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reinhard
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Antwort #1 - 09.06.2021 um 13:07:06
 
Sie kann es nach § 28 versuchen, die Ausländerbehörde kann auf ein Visumverfahren verzichten.

Und hilfsweise dann 25, Absatz 5 nehmen und weiter diskutieren. Bei kleinem Kind ist das Visumverfahren ja schwierig.

1) 28 und Visumverzicht
2) 25,5 ohne Visum
3) Ausreise (später) mit Vorabzustimmung
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 09.06.2021 um 13:08:33
 
Ghana heißt wohl ein als offensichtlich unbegründet abgelehnter Asylantrag, damit Sperrwirkung § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG.

Ein Anspruch auf eine AE auf § 28 Abs. 1 AufenthG dürfte nicht bestehen, damit keine Durchbrechung der Sperrwirkung.

Wahrscheinlich bleibt es bei der Duldung und falls das Visumverfahren wirklich nicht auf zumutbare Weise nachgeholt werden kann eine AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden.

Für alles weitere soll sie sich rechtlich beraten lassen.
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Herzlein
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Antwort #3 - 09.06.2021 um 13:11:46
 
Zitat:
Für alles weitere soll sie sich rechtlich beraten lassen. 


vielen lieben Dank Smiley
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T.P.2013
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 10.06.2021 um 16:07:59
 
Herzlein schrieb am 09.06.2021 um 13:01:17:
eine Frau Aus Ghana hat ein deutsches Kind


Zitat:
Ein Anspruch auf eine AE auf § 28 Abs. 1 AufenthG dürfte nicht bestehen, damit keine Durchbrechung der Sperrwirkung.


Möglicherweise stehe ich auf dem Schlauch.
Weshalb sollte es hier keinen Anspruch auf eine AE geben?
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Petersburger
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Antwort #5 - 10.06.2021 um 16:26:39
 
T.P.2013 schrieb am 10.06.2021 um 16:07:59:
Weshalb sollte es hier keinen Anspruch auf eine AE geben? 

Soweit ich nichts übersehen habe, gibt es einen Anspruch auf ein nationales Visum im Ausland und gäbe es auf eine AE nach Einreise mit einem solchen Visum oder bei Zutreffen eines Tatbestandes aus § 39 AufenthV.
Davon trifft aber nichts zu.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #6 - 10.06.2021 um 16:40:13
 
T.P.2013 schrieb am 10.06.2021 um 16:07:59:
Möglicherweise stehe ich auf dem Schlauch.
Weshalb sollte es hier keinen Anspruch auf eine AE geben?


Die Frage kann nur sie selbst beantworten.

Konkret: Hat sie Asyl beantragt? Ist der Asylantrag "offensichtlich unbegründet" abgelehnt worden? Das muss sie zunächst hier beantworten.

Falls sie zweimal "ja" antwortet, gilt § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 10.06.2021 um 17:21:06
 
T.P.2013 schrieb am 10.06.2021 um 16:07:59:
Weshalb sollte es hier keinen Anspruch auf eine AE geben?

Weil Anspruch im Sinne des AufenthG nicht nur bedeutet, dass die konkrete Norm einen Anspruch begründet. Vielmehr muss es nach stRspr des BVerwG ein unbedingter Anspruch sein, sprich die Regelerteilungsvoraussetzungen müssen auch vorliegen. In vergleichbaren Fällen fehlt es oft entweder an der geklärten Identität, der Erfüllung der Passpflicht oder es lag eine unerlaubte Einreise und damit ein Ausweisungsinteresse vor. All das steht einem Anspruch, wie er von § 10 Abs. 3 AufenthG gefordert wird, entgegen. Das gilt auch für die Anforderungen an einen Verzicht auf ein Visumverfahren (§ 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV; § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG).

Das gilt übrigens auch, falls ein etwaiger Asylantrag auch als "einfach" unbegründet abgelehnt wurde oder die Ablehnung auf andere Gründe als nach § 30 Abs. 3 AsylG gestützt wurde.

Nachdem das BVerwG letztes Jahr auch einen Anspruch für den Fall angenommen hat, dass eine zunächst AE § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt wurde und anschließend ein Wechsel hin zu § 28 Abs. 1 AufenthG stattfinden sollte, wären Ausländerbehörden auch gut beraten, zweimal zu überlegen, ob sie in solchen Fällen überhaupt eine AE erteilen sollen. Ich beobachte eine zunehmende Lösung in Form einer Duldung bis zum Termin der Visumbeantragung. Dem Schutzgebot des Art. 6 I GG wird man dadurch auch vollends gerecht, sofern sich die Wartezeit noch im zumutbaren Bereich bewegt.
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« Zuletzt geändert: 10.06.2021 um 17:34:30 von N/V »  
 
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