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Aufenthaltstitel über minderjährige Kinder (Gelesen: 1.618 mal)
Themen Beschreibung: Aufenthaltstitel über deutsches Kind nach 18 Geburtstag
Eleonore
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltstitel über minderjährige Kinder
09.06.2021 um 12:21:12
 
Hallo,
Welche Möglichkeiten gibt es, wenn man einen Aufenthaltstitel nach
§ 28 Abs 1 Satz 3 AufenthG hat, das Kind aber jetzt bald 18 wird. Der Lebensunterhalt ist nicht gesichert, daher ist es schwierig eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen, obwohl gute Deutschkenntnisse vorliegen. Hat jmd. eine Idee?
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erne
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Beiträge: 6.680

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 09.06.2021 um 12:36:44
 
Dann greift erstmal §28.3
Zitat:
(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.



Wenn das nicht greift,  braucht der Inhaber der AE zur Personensorege einen anderen, eigenständigen Grund für den Aufenthalt in D

Ideen? Das ist zu individuell
die Möglichkeiten zeigt das AufenthG

Allerdings: ohne gesicherten LU  gibt es da nicht viel, was greifen könnte
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 09.06.2021 um 12:46:55
 
Am besten ist immer, zu einer Beratungsstelle zu gehen, wenn das Kind zehn Jahre alt wird. Einige Aufenthaltstitel muss man kennen, um die Erfüllung aller Voraussetzungen über die Jahre vorzubereiten.

Grundsätzlich muss sie oder er in einer örtlichen Beratungsstelle erst darüber berichten, welche Voraussetzungen sie oder er mitbringt, ob es Arbeit gibt, ob ein neues Kind unterwegs ist und so weiter.
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Eleonore
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Beiträge: 6

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 09.06.2021 um 12:55:06
 
Danke schon mal. Das hatte ich schon befürchtet, dass es ohne LU Sicherung schwer ist.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 09.06.2021 um 12:59:19
 
Wie gestaltet sich die finanzielle Situation der Familie denn konkret? Sind alle vollständig auf Leistungen angewiesen? Arbeit der ausländische Elternteil?

Bei der NE § 28 Abs. 2 AufenthG gibt es da durchaus Unterschiede.

Ansonsten gibt es neben dem genannten § 28 Abs. 3 AufenthG auch folgende Überlegungen:
- § 31 Abs. 1 AufenthG analog (hier dennoch nach dem ersten Jahr LU-Sicherung notwendig)
- § 36 Abs. 2 AufenthG (auch Sicherung des LU notwendig)
- § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG
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Eleonore
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Beiträge: 6

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 14.06.2021 um 10:57:35
 


Der ausländische Eltrenteil pflegt den anderen Elternteil, der Pflegestufe 4 hat und bekommt dafür Pflegegeld und ALG II für sich und die Kinder.


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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 14.06.2021 um 11:02:51
 
In so einer Konstellation dürfte § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG einschlägig sein.
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