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Eu Aufenthaltskarte / EU Freizügigkeitsrecht (Gelesen: 1.300 mal)
Enterprise
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Beiträge: 14

Köln, Nordrhein-Westfalen, Germany
Köln
Nordrhein-Westfalen
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Eu Aufenthaltskarte / EU Freizügigkeitsrecht
09.06.2021 um 10:55:24
 
Meine jetzige philippinische Frau hat letztes Jahr eine EU Aufenthaltskarte wegen ihres dänischen Sohnes bekommen (EU Freizügigsrecht). Die Gültigkeit der ersten Karte beträgt 5 Jahre, bzw. wenn der Reisepass eher abläuft bis zu diesem Datum. Nach Ausstellung des neuen REispasses wird um die bleibende Zeit verlängert.

Zum damaligen Zeitpunkt waren wir noch nicht verheiratet.
Für die Verlängerung der Karte soll sie u.a. Kopie eines Mietvertrages, Arbeitsvertrag, Einkommensnachweis, Krankenversicherungsnachweis und eine aktuelle Schulbescheinigung des Sohnes beifügen.
Eigentlich würde doch die Heiratsurkunde ausreichen oder?

Kann sie durch die Heirat anders "eingestuft/behandelt" werden, so dass sie nach AufenthaltG behandelt wird, und ihr die Nutzung des Freizügigkeitsrechtes "entzogen" werden?

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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Eu Aufenthaltskarte / EU Freizügigkeitsrecht
Antwort #1 - 09.06.2021 um 11:41:26
 
Enterprise schrieb am 09.06.2021 um 10:55:24:
Eigentlich würde doch die Heiratsurkunde ausreichen oder?

Die abgeleitete Freizügigkeit ergibt sich aus dem Verhältnis Sohn-Mutter, insoweit ist das Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen des Sohnes maßgeblich. Auf eure Ehe kommt es nicht ein, sofern du nicht zusätzlich die Staatsangehörigkeit eines anderes Mitgliedsstaates besitzt oder ihr über einen gewissen Zeitraum in einem anderen Mitgliedsstaat gelebt habt.

Enterprise schrieb am 09.06.2021 um 10:55:24:
Kann sie durch die Heirat anders "eingestuft/behandelt" werden, so dass sie nach AufenthaltG behandelt wird, und ihr die Nutzung des Freizügigkeitsrechtes "entzogen" werden?

Nein, solange sich nichts am Vorliegen der Freizügigkeit des Sohnes ändert.
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Saxonicus
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Beiträge: 5.265
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #2 - 09.06.2021 um 12:31:59
 
Wäre denn nicht, als deutsch Verheiratete, auch ein Aufenthalt nach §28
des deutschen Aufenthaltsrechts möglich?
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Eu Aufenthaltskarte / EU Freizügigkeitsrecht
Antwort #3 - 09.06.2021 um 12:45:46
 
Das Aufenthaltsgesetz findet auf Freizügigkeitsberechtigte keine Anwendung (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Die Rückausnahme nach § 11 Abs. 14 Satz 1 FreizügG greift nicht, da eine Aufenthaltserlaubnis gegenüber der abgeleiteten Freizügigkeit keine günstigere Rechtsstellung vermittelt.

Also nein.
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