Es handelt sich um einen georgischen Mann, der in NRW vor einigen Wochen einen Asylantrag gestellt hatte. Er kam daraufhin in einer Erstaufnahmeeinrichtung in NRW unter.
Der Mann hatte bereits vor ca. 4-5 Jahren einen Asylantrag gestellt, allerdings in einem anderen Bundesland. Er hatte damals dementsprechend auch einige Monate in dem anderen Bundesland in einer Erstaufnahmeeinrichtung gewohnt, bis er dann den damaligen Asylantrag wieder zurückzog und ausreiste.
Nun hat der Mann einen Brief bekommen, wo ihm sinngemäß folgendes mitgeteilt wird:
"Die Überprüfung hat ergeben, dass der Antragsteller bereits früher einen Asylantrag betrieben hatte. Gemäß §71 Abs. 2 AsylG ist der Folgeantrag bei der Außenstelle des BAMFs zu stellen, wo der Antragsteller beim vorherigen Antrag zu wohnen verpflichtet war.
Der Antragsteller wird daher verpflichtet den Folgeantrag bei der Außenstelle des
BAMF in Bonn zu stellen."
Diesem Schreiben ist eine Vorladung für die Außenstelle des
BAMF in Bonn beigelegt, wo der Mann innerhalb einer Frist von ca. 4 Wochen vorsprechen muss.
Jetzt meine Frage dazu:
Warum wird der Mann aufgefordert in Bonn vorzusprechen und nicht in der Stadt, wo er beim ersten Asylantrag verpflichtet war zu wohnen (in einem anderen Bundesland)?
Ist es ein Fehler der Behörde oder soll ihm vielleicht von Bonn aus geholfen werden zum richtigen Ort im anderen Bundesland zu kommen?
LG