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Getilgte Einträge aus dem Bundeszentralregister angeben? (Gelesen: 1.352 mal)
odot
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i4a rocks!


Beiträge: 5

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: serbisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Getilgte Einträge aus dem Bundeszentralregister angeben?
01.06.2021 um 22:15:54
 
Angenommen, dass Person A vor über 20 Jahren als Jugendlicher zu einer dreistelligen Geldstrafe wegen eines Diebstahls verurteilt wurde und dies weder im Führungszeugnis oder im Bundeszentralregister drin steht, kann sich dies dennoch negativ auf die Einbürgerung auswirken?

Laut Beiblatt sollen unter dem Punkt Strafen nur Verurteilungen angegeben werden, welche im Bundeszentralregister aktuell vorhanden sind, was in diesem Fall jedoch nicht ist. Gleichzeitig wird jedoch auch hingewiesen, dass nichts verschwiegen werden soll weil man sich dann strafbar macht und die Einbürgerung versagt werden kann - was gilt also?

Sollte Person A dies also angeben?
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T.P.2013
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blubb


Beiträge: 2.769

Im Norden, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Getilgte Einträge aus dem Bundeszentralregister angeben?
Antwort #1 - 01.06.2021 um 22:17:59
 
Hallo,

nein, muss er nicht, sollte er nicht.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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odot
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i4a rocks!


Beiträge: 5

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: serbisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Getilgte Einträge aus dem Bundeszentralregister angeben?
Antwort #2 - 01.06.2021 um 22:21:59
 
Kann dies noch genauer erläutert werden? Nach welcher Grundlage/Erfahrung sollte dies nicht erwähnt werden? Würde Ehrlichkeit hier "bestraft" werden, weil man etwas angegeben hat, was nicht (mehr) relevant ist für die Einbürgerung?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Getilgte Einträge aus dem Bundeszentralregister angeben?
Antwort #3 - 01.06.2021 um 23:10:52
 
Man muss Angaben zu entscheidungserheblichen Tatsachen machen. Bei Straftaten sind dies alle, noch nach § 51 Abs. 1 BZRG noch nicht getilgt worden sind soweit oberhalb der in § 12a StAG genannten Grenzen liegen.

Mehr will die Behörde auch nicht wissen.

Die Strafbarkeit bezieht sich auf das Verschweigen entscheidungserheblicher Tatsachen, § 42 StAG. Bereits getilgte Straftaten sind aber eben nicht entscheidungserheblich, ihre Nichtangabe ist irrelevant und begründet keine Strafbarkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2016 - 1 StR 177/16).
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